Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert / Holtze, Friedrich (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert / Holtze, Friedrich (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Straßenführer durch Berlin und Vororte / herausgegeben vom Berliner Lokal-Anzeiger
Weitere Titel:
Straßenführer Berlin
Straßenführer für Berlin und Vororte
Erschienen:
Berlin: August Scherl G.m.b.H. 1919
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1899; 1901; 1906-1908; 1912-1913; 1919 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
3011220-5 ZDB
Spätere Titel:
Scherls Straßenführer durch Berlin
Berlin:
B 33 Allgemeine Landeskunde: Straßenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1906
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 33 Allgemeine Landeskunde: Straßenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15422321
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 33/9:1906
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt

Kapitel

Titel:
Straßenverzeichnis

Kapitel

Titel:
S

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert / Holtze, Friedrich (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Erstes Buch. Vom Handelsstande
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften im Handwerksbetriebe
  • Drittes Buch. Von den Handelsgeschäften

Volltext

fammer gefnüpft war, so konnte es sich wohl ereignen, daß ein Weib 
dur< Erbgang, Kauf oder auf sonstige Art eine Kauffammer und damit die 
vollständige rechtliche Basis zum Handelsbetriebe erhielt. Ebenso konnte 
ein Weib den Erbpachtbesiz eines Scharren erwerben und damit 
(ef. 8 XX]) einen Theil des monopolisirten öffentlichen Fleischhandels. 
Letzteren Fall behandelt ausführlich ein 1308 für vie Schlächter zu 
Frankfurt a. O. vom Rathe erlassenes Statut; *) in demselben werden 
ansdrücklich die Wittwe, Töchter und Enkelinnen eines verstorbenen 
Schlächters als Miterben seines Scharrens erwähnt, und können die- 
selben durch Abfindung der Miterben in den Besitz des Scharrens 
gelangen. Für den Fall aber, daß ein Weib einen derartigen Erbpacht- 
besiß erhalten sollte, wird sofort unterschieden, ob sie einen Mann hei- 
rathet, der noch nicht zur Schlächterinnung gehört, oder aber einen 
Scharrenbesizer. Hieraus erhellt, daß der Besitz eines Scharrens für 
die Frau nur ein werthvolles Ausstattungsstück darstellte, daß sie aber 
nicht selbst das Geschäft übernehmen konnte. Dies hängt zusammen mit 
der engen Verbindung der herstellenden Thätigkeit mit dem Vertriebe, wie 
dieselbe bei den Handwerken in schärfster Weise ausgebildet war; man 
durfte dem Grundsaße nach nur mit dem handeln, was man selbst her- 
gestellt hatte. Demgemäß darf, da das Schlächterhandwerk seiner Natur 
nach nur von Männern betrieben werden kann, nicht aus der Thatsache, 
daß ein Weib einen Scharren besitzt, gefolgert werden, daß sie selbst- 
ständig die an denselben geknüpften Nechte ausSüben darf; es ist vielmehr 
wahrscheinlich, daß diese Rechte während der Zeit bis zur Verheirathung 
bezw. Wiederverheirathung ruhten. Für Frankfurt bestimmt sogar das 
alte Stadtbuch 8 XIX ausdrücklich: „oynve vrauwe mach nicht lagen 
von yrabwegen ymande czu er Schernen Sten, weder frunden 
noch vromden, vnde wollen yr dy Rathmanne von genaden nicht 
gunnen dy 8cherne czu halden, 80 gal dy vrauwe dy scherne 
vorkoufin, wen eyn mande ist vmme komen“; es lag mithin in 
Frankfurt im Belieben des Rathes, ob er die Frist bis zur Wieder- 
verheirathung der Wittwe abwarten wollte. 
Das Berliner Stadtbuch bestimmt?) daß die Kinder eines verstov- 
benen Gildegenossen das halbe Gewerk ihres Vaters erben sollen, wonach 
es den Anschein gewinnt, als ob auch die Töchter in Berlin nach Erlegung 
des halben Mitgliederbeitrages in die väterliche Gilde eintreten konnten, 
oder daß sie voch das Recht, gegen Entrichtung des halben Betrages in 
1) Riedel: Cod. dipl. Brand. I. 23. Nr. 10. 
2) Fidicin: Beiträge 1. (Stadtbuch) S. 44. 
50
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Für dieses Werk ist zusätzliches Material unter dem Punkt weitere Dateien verfügbar.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Weitere Dateien

  • Heft_16.pdf

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.