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Städtebau (Public Domain) Issue24.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Städtebau (Public Domain) Issue24.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Städtebau : Zeitschrift der Deutschen Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung / Reichs- und Landesplanung Deutsche Akademie für Städtebau
Other:
Deutsche Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung
Publication:
Berlin: Verlag von Ernst Wasmuth AG, 1904 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
1.1904-18.1921; 20.1925-26.1931 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Jahrgang 25.1930-26.1931 erschienen als Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
Titelzusatz Band 1904-1916: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen
Titelzusatz Band 1917-1921: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen mit Einschluss der ländlichen Siedlungsanlagen und des Kleinwohnungsbaues
Titelzusatz Band 1925-1929: Monatshefte für Stadtbaukunst, städtisches Verkehrs-, Park- und Siedlungswesen
ZDB-ID:
2896229-1 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14318179
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 1

Contents

Table of contents

  • Städtebau (Public Domain)
  • Issue24.1929 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

6 
Zunächst findet eine Besprechung statt, zu der Ein 
ladungen an die Vertreter der Behörden des in Frage ste 
henden Bezirks ergehen. Diese Besprechung wird entweder 
von dem größten Rate der Gegend oder von dem Ministe 
rium für Volkswohlfahrt einberufen. In jedem Fall muß 
ein hoher Beamter des Ministeriums bei der Besprechung 
selbst zugegen sein und Ziel und Wesen der Landesplanung 
und die Wege zu ihrer Durchführung erläutern. Diese 
Konferenz kann eine Reihe der vorgeschriebenen Ent 
schließungen zwecks Inangriffnahme der Arbeit fassen. 
Diese Entschließungen bezeichnen das für die Landes 
planung in Aussicht genommene Gebiet, umreißen die Ziele 
des Verbandes, bestimmen die Zahl der behördlichenVertre- 
ter jeder Art und setzen die Höchstsumme der Ein2elbeiträge 
(meist auf die Dauer von drei Jahren) fest. Die Entschlie 
ßungen werden allen Stellen übermittelt, die sie zu bestätigen 
und ihre Vertreter zu ernennen haben. Damit ist das Joint 
Committee ins Leben gerufen. Das ganze Verfahren erfolgt 
freiwillig und es geschieht oft, daß nicht alle eingeladenen 
Behörden dem Rufe Folge leisten; dann wird der Anfang 
mit denen gemacht, die zum Zusammenschluß bereit sind 
und die Zaudernden schließen sich fast immer an, sobald 
sie merken, daß Ernst gemacht wird. 
Bei dem ersten Zusammentritt des Verbandsausschusses 
{Joint Committee) wird ein Vorsitzender, ein stellvertretender 
Vorsitzender und ein ehrenamtlicher Sekretär gewählt; 
ein Beamter des Ministeriums für Gesundheit pflegt das 
Verfahren zur Ausarbeitung der Denkschriften und Pläne 
zu erläutern. Vertreter der County Councils, mitunter auch 
von Körperschaften wie der Grundbesitzer (<Central Lan- 
downers Association), der Handelskammer, der städtebau 
lichen und baukünstlerischen Vereinigung, werden zur 
Teilnahme ohne Stimmrecht aufgefordert. Weiter werden 
die beamteten Landmesser der einzelnen Kreise usw, be 
stimmt, die einen technischen Unterausschuß bilden. Er 
hat die Aufgabe, den Verbandsausschuß bei der Aufstellung 
der Pläne und Ausarbeitung der Denkschrift sachlich zu 
beraten. Fast immer beantragt dieser Unterausschuß die 
Berufung eines freischaffenden Fachmannes als Bezirks 
leiter der gesamten Arbeiten, der den Auftrag erhält, mit 
den Vertretern der zuständigen Behörden gemeinsam die 
Landesplanung nebst Bericht auszuarbeiten. Diesem An 
trag wird stattgegeben und dem berufenen Fachmann die 
üblichen Vorschriften übersandt. Er nimmt dann die Ar 
beiten auf und legt sie dem technischen Unterausschuß 
und dem Verbandsausschuß von Zeit zu Zeit, meist viertel 
jährlich, vor. 
Nach Fertigstellung der Pläne und Denkschriften über 
reicht er sie nach vorher eingeholtem Gutachten des tech 
nischen Unterausschusses dem Verbandsausschuß; mit 
unter werden sie auch den wichtigsten Grundbesitzern vor 
her zur Einsichtnahme vorgelegt. Sie werden in der Regel 
mit geringen Abänderungen genehmigt, im Druck ver 
öffentlicht und den beteiligten Behörden übergeben mit der 
Weisung, die erforderlichen Schritte zur Durchführung der 
Pläne in die Wege zu leiten. In einzelnen Fällen werden die 
Vorschläge den beteiligten Behörden zur Begutachtung und 
Bestätigung vorgelegt, ehe sie endgültig durch den Ver 
bandsausschuß genehmigt werden. 
Die Denkschriften sind meist reich ausgestattet und viele 
haben Wert auch über den Einzelfall hinaus, da sie einen 
gedrängten Überblick über die einschlägigen Verhältnisse 
des Bezirks, seine Hilfsquellen und Entwicklungsmöglich- 
keiten bieten. So ist z. B. der Bericht über Bergbau und 
Bodenschätze in der Doncaster-Denkschrift von hohem 
Wert; das gleiche gilt von dem vorläufigen Bericht über 
Ost-Kent; in der Chesterfield-Denkschrift ist dagegen die 
Lage der Industrie ausgezeichnet geschildert, der Vor 
bericht des Themsetal-Bezirkes gibt wertvolle graphische 
Darstellungen über den Verkehr zwischen Heim und 
Arbeitsstätten usw. usw. 
Ein freischaffender Fachmann wird nicht immer berufen. 
So werden die Arbeiten z. B. in dem „Midland“-Bezirk 
und dem von Südwest-Lancashire von den Stadtbauräten 
von Birmingham bzw. Liverpool geleitet. Beide sind Mit 
glieder des y yTown Planning Institute“ und ihnen unterstehen 
zeitweise erfahrene Mitarbeiter, die von den Verbands 
ausschüssen besoldet werden. 
Bis zur Veröffentlichung der Pläne ist die Tätigkeit der 
Verbandsausschüsse lediglich beratend. Die dann einsetzende 
praktische Durchführung der Vorschläge ist der schwie 
rigere Teil der Aufgabe. Für diese Durchführung ergeben 
sich zwei Wege: i. Die Pläne werden bezirksweise von 
den zuständigen Stellen aufgestellt, oder i. Es wird der 
Verbandsausschuß zur Durchführung seitens der zustän 
digen Behörden bevollmächtigt und letztere verpflichten 
sich zur Übernahme der anteiligen Kosten (die durch einen 
Zuschlag auf die allgemeinen Steuern vorerst für die Dauer 
von drei Jahren erhoben werden). Beide Verfahren werden 
eingeschlagen, aber der zweite Weg wird allmählich bevor 
zugt. So ist der umfangreiche Manchester-Bezirk (96 ört 
liche Behörden) in einzelne Abteilungen zur Durchführung 
der Pläne geteilt worden; in ähnlicher Weise wurden die 
Verbandsausschüsse von Rotherham und Preston mit Um 
gebung u. a. aus beratenden in durchführende Körper 
schaften umgewandelt. Die Vorteile der zweiten Art liegen 
darin, daß sie großzügige Zusammenarbeit gewährleistet, 
z. B. bei der Erhaltung von Grünflächen oder Haupt 
verkehrsbändern; sie setzt auch die Unkosten herab, da 
die Zahl der Kartenblätter, der Erhebungen u. dgl. ver 
ringert wird. 
Noch hat kein Verbandsplan Gesetzeskraft erlangt, doch 
ist vorauszusehen, daß im allgemeinen jede Behörde für 
ihren Bezirk die juristische Verantwortung zu übernehmen 
haben, während für einzelne Fragen die Verantwortung 
gemeinschaftlich zu tragen sein wird. 
G. L. Pepler, London 
Berater im englischen Gesmdheitsmmsteriurn
	        

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