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Städtebau (Public Domain) Issue 1.1904 (Public Domain)

Bibliographic data

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Description

Title:
Städtebau : Zeitschrift der Deutschen Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung / Reichs- und Landesplanung Deutsche Akademie für Städtebau
Other:
Deutsche Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung
Publication:
Berlin: Verlag von Ernst Wasmuth AG, 1904 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
1.1904-18.1921; 20.1925-26.1931 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Jahrgang 25.1930-26.1931 erschienen als Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau Titelzusatz Band 1904-1916: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen Titelzusatz Band 1917-1921: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen mit Einschluss der ländlichen Siedlungsanlagen und des Kleinwohnungsbaues Titelzusatz Band 1925-1929: Monatshefte für Stadtbaukunst, städtisches Verkehrs-, Park- und Siedlungswesen
ZDB-ID:
2896229-1 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations, Architecture, Urban Development, Housing Theatre, Film, Music, Visual Arts

Description

Publication:
1904
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12556919
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations, Architecture, Urban Development, Housing Theatre, Film, Music, Visual Arts

Description

Title:
H. 2
Collection:
Berlin Locations, Architecture, Urban Development, Housing Theatre, Film, Music, Visual Arts

Contents

Table of contents

  • Städtebau (Public Domain)
  • Issue 1.1904 (Public Domain)
  • Title page
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12
  • Anhang

Full text

17 
1 Jahrgang 
1904 
M°riAT'J5CMRIFT 
FÜR- DIE- KÜNSTLERISCHE-AUjaESTAl; 
TUNQ DER -STÄDTE • NACH- IHREN WIRT 
SdlAFTÜCTIEiN-GESUNDHEITLICHEN- UNO 
sozialen- Grundsätzen; qeqründet-von 
.theqdqk nnrcKF^c 
äERLINl 
VERLACTTRN\T WA^NUTH,g>ERliN. 
Nachdruck der Artikel ohne ausdrückliche Zustimmung der Redaktion verboten. 
WIEN) 
ENTEIGNUNGSGESETZ 
Von CAMILLO SITTE. 
Geht man nun den Gedankengang der Entstehung des 
Straßennetzes in beiden Fällen durch, so sieht man deut 
lich, daß in Abb. A (Tafel i) zuerst das langgestreckte Be 
bauungsfeld zum Behufe der Aufschließung für die Bebauung 
der Länge nach durch die Straße AB CD in zwei Schmal 
streifen geteilt wurde; dann kommen senkrecht darauf die 
Querstraßen durch B, C und D dazu und endlich, teils 
der Abwechselung halber, teils der so beliebten Querver 
bindung halber die Schrägverbindungen GH. Dadurch ent 
stand bei A ein sogen. Verkehrsplatz, eines der Lieblings 
motive der alten Bebauungsschablone. In Wirklichkeit 
sind solche Plätze mit ihren fünf und mehr Straßenmün 
dungen und abgeschrägten Baublockspitzen ebenso unprak 
tisch wie unschön und sollten nach Möglichkeit grundsätz 
lich vermieden werden. Daß grade bei den Schrägstraßen 
die Eigentumsgrenzen, falls nicht der ganze Block vorher 
von einer Hand zusammengekauft wurde, durchweg in spitzen 
Winkeln geschnitten werden, und somit eine Menge sogen. 
Vexierzwickel entstehen, die einzeln nicht verbaut, werden 
können, tritt überall, wo so vorgegangen wird, mit zwin 
gender Notwendigkeit ein, und dann kann natürlich nur auf 
Grundlage einheitlichen Grundeigentums oder mittelst ge 
setzlichem Zwang an die Durchführung des Entwurfes ge 
schritten werden. 
Ganz anders gestaltet sich die Sache, wenn unter Be 
rücksichtigung der Eigentumsgrenzen vorgegangen wird. 
Vorausgesetzt, daß hier die alten Flurgrenzen zurzeit der 
Aufteilung teilweise oder größtenteils noch zugleich Eigen 
tumsgrenzen gewesen wären, hätte so vorgegangen werden 
müssen, daß zuerst auf die Grenzlinien ab und cd, ferner 
auf ef und gh, Abb, B (Tafel i), je eine Straße gelegt worden 
wäre, zur Ergänzung und Verbindung dieser so von Natur 
aus gegebenen Straßen unter sich und mit dem Kaiser Wil 
helm-Ring ergibt sich ganz von selbst der Straßenzug de 
und die drei Verbindungen zum Ringe hinaus. Bei e ergibt 
UND LAGEPLAN 
(Fortsetzung aus Heft i.) 
sich wieder wie bei Abb.2 (im Text vonHeft 1) ein kleinerTur- 
binenplatz mit allen bereits angegebenen Vorteilen, und das 
Ganze sieht genau so aus, wie man es auf Plänen von Altstädten 
zu sehen gewohnt ist; die Straßenführung ist ohne jeden 
Zwang entstanden; jeder einzelne Grundbesitz hat eine 
wesentliche Wertsteigerung erfahren, niemand braucht sich, 
um sofort bauen zu können, erst mit seinem Nachbar zu ver 
ständigen; alle Plackereien für Bürgermeister und Stadtbau 
amt entfallen, ebenso alle Rechtsstreitigkeiten der Besitzer 
unter einander — ein Enteignungsgesetz ist gänzlich unnötig. 
Ein einziger Einwand könnte erhoben werden, nämlich, 
daß einzelne Landstreifen überhaupt zu schmal sind um 
noch eine entsprechende Hausfront an der Straße zu geben. 
Das ist richtig, aber abgesehen davon, daß man da ohne 
Zwangsentäußerung ganz gut an einzelnen Stellen zuwarten 
könnte, bis zwei Narbarstreifen in einen Besitz zusammen 
fließen, weil dies hier die Entwicklung des Ganzen durch 
aus nicht unterbindet, so ist es gar nicht richtig, daß man 
für städtische Häuser mindestens 16 bis 20 m Straßenfront 
braucht, denn das sogenannte Dreifensterhaus und selbst 
Zweifensterhaus besteht allenthalben und wird neuestens 
mit guten Gründen (s. R. Eberstadt: „Rheinische Wohn 
verhältnisse 1903**) sogar zur Verbesserung unserer Wohn- 
zustände herangezogen und für diese schmalen Reihen 
häuser, echt kleinbürgerlichen Charakters, genügen Straßen 
fronten von sogar nur 5—7 m. Eben deshalb weil diese 
Bauweise auf Grund schmaler Grundbesitzstreifen sich natur- 
notwendig aufbaut, ist sie keine nationale Erscheinung, etwa 
nur dem Nordseegebiete angehörend und von Holland aus 
strömend; sondern sie ist lediglich eine rein technische 
Parzellierungserscheinung, die daher allüberall selbständig 
sich entwickelt hat und genau wie in Holland und an der 
Nordsee auch im Binnenland, in Österreich (Brünn, Olmütz, 
Prag, Wien, Linz usw.), in Ungarn, in Bayern, Sachsen, ja 
allüberall zu Hause ist.
	        

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