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Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Die Baupolitik : Zeitschrift für Bauwesen und Städtebau, Siedlungspolitik und Wohnungsfürsorge
Publication:
Wien, 1929 - 1929
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
3.1929 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
ZDB-ID:
2896219-9 ZDB
Succeeding Title:
Städtebau. Baupolitik
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 6

Contents

Table of contents

  • Die Baupolitik (Public Domain)
  • Issue3.1929 (Public Domain)
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

Verbandsgesetz 1920 
Kardinalsatz: Ausdehnung der Fluchtlinienfestsetzung auf 
„Verkehrsbänder“. 
Sowohl bei den im übrigen Preußen durch das Wohnungs 
gesetz zu erfassenden Straßen und Erholungsflächen als auch 
bei den im Verbandsgebiet zu erfassenden Verkehrsbändern 
handelt es sich bisher um reine — wenn auch zum Teil 
generelle — Fluchtlinienpläne. Das Verbandsgesetz bestimmt 
dies betr. der Verkehrsbänder im § 16 Abs. 2 noch besonders, 
indem hier gesagt ist, daß die Rechtswirkungen die gleichen 
sind wie im § 11 des Fluchtliniengesetzes. 
Wie verhält sich bisher die Rechtslage bei „Flucht 
linienplänen“ betr. der Entschädigung ? 
Die Festsetzung neuer Fluchtlinien, ebenso wie die Be 
schränkung auf Grund des ortsstatutarischen Bauverbots, 
bewirkt grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch. 
Die wichtigste Ausnahme von diesem Grundsatz bildet 
§ 13 Abs. 3 des Fluchtliniengesetzes: Eine Entschädigung 
kann gefordert werden, wenn die Straßenfluchtlinien einer 
neu anzulegenden Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung 
geeignetes Grundstück treffen, welches zur Zeit der Fest 
stellung dieser Fluchtlinien an einer bereits bestehenden und 
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellten 
anderen Straße belegen ist und die Bebauung in der Flucht 
linie der neuen Straße erfolgt. 
Durch Reichsgerichtsentscheidung ist diesem Falle der 
jenige gleichgesetzt, bei dem ein Grundstück vollständig 
durch die Fluchtlinienfestsetzung in Anspruch genommen 
wird, also eine Bebauung überhaupt nicht mehr möglich 
ist. Kommentar Saß, S. 190. 
Während der Fall der vollständigen Inanspruchnahme eines 
Grundstückes vor Inkrafttreten desWohnungs-bzw. Verbands 
gesetzes kaum in Frage kam (Beschränkung der Fluchtlinien 
festsetzung auf Straßen), so gewinnt dieser Fall neuerdings 
durch die notwendigelnanspruchnahme ausgedehnter Flächen 
für Erholungsflächen und Verkehrsbänder größte Bedeutung. 
Die Gemeinde hatte bisher die Möglichkeit, sich der un 
angenehmen sofortigen Entschädigungspflicht, die in diesem 
Paragraphen liegt, zu entziehen: Sie stellte einen Flucht 
linienplan nach Genehmigung durch die Stadtverordneten 
versammlung nicht fest. Während nämlich die Einspruchs- 
mögiiehkeit gegen ein Bauvorhaben bereits mit dem Stadt 
verordnetenbeschluß gegeben ist, erwächst die Enteignungs 
und Entschädigungspfiicht erst nach der Feststellung. 
Der derzeitige Rechtszustand ist demgemäß zusammen 
gefaßt folgender: 1. Betreffs Grundeigentümer: Eine zeit 
lich unbegrenzte Beschränkung ohne Entschädigungs 
anspruch, mit Ausnahme des genannten Sonderfallcs. Selbst 
hier keine Entschädigung bei geschicktem Vorgehen der 
Gemeinde. 2. Betreffs der Gemeinde: Grundsätzlich keine 
Entschädigungspflicht, in dem Sonderfalle auch nur dann, 
wenn nicht zur Beschränkung der betr. Fläche das orts 
statutarische Bauverbot herangezogen oder die Feststellung 
des Fluchtlinienplanes hinausgezögert werden kann. 
Wie verhält sich bisher die Rechtslage bei „Bauordnungs 
plänen“ betr. der Entschädigung ? 
Eine Entschädigungspflicht gegenüber den Festsetzungen 
durch die seit Jahrzehnten üblichen „Baustaffelpläne“ usw. 
ist nie vorhanden oder auch nur behauptet gewesen. Das 
„Wohnungsgesetz“ hat diesen Rechtsstandpunkt ausdrück 
lich nochmals unterstrichen. 
Was bringen meine Vorschläge Neues ? 
1. Befreiung der Grundeigentümer von der bisherigen 
Rechtsunsicherheit ohne Einschränkung der wesentlichen 
bisherigen Rechte der Gemeinde. 2. Teilung der „Bau 
beschränkungspläne“ in zwei Etappen. Rechtswirkung bei 
der ersten ähnlich der bei dem „Baumschutzgesetz“ durch 
geführten, wobei ich, einer Anregung meines früheren Mit 
arbeiters, Oberinspektor Heiming-Essen, folgend, mit der 
Abt. IV des Grundbuches das von anderer Seite vorgeschla 
gene „Baulastenbuch“ ersetze. 
Die Anlage des Grundbuches ist derartig, daß für diese 
IV. Abteilung Raum vorhanden wäre. Der gesamte 
eingearbeitete Beamtenapparat ist vorhanden, so daß 
ohne irgendwelche Schwierigkeit und finanzielle Neu 
aufwendung diese Änderung durchgefühtt werden könnte. 
Dies Verfahren wäre besonders einfach und übersichtlich 
dadurch, daß beim Grundstücksverkehr die Beschränkungen 
in Abteilung IV ohne weiteres in Erscheinung treten würden, 
daß ferner, in dem auch sonst üblichen Freistellungsantrag 
dem Eigentümer ein seine Interessen sicherndes, einfach zu 
handhabendes Recht eingeräumt würde. Diese Abteilung IV 
des Grundbuches würde mit einem Schlage all die ungezähl 
ten ausgeklügelten Bestimmungen des vorgeschlagenen Bau- 
lastenbuches entfallen lassen und wäre ihm daher wohl un 
bedingt vorzuziehen. 
Rechtswirkung bei der zweiten Etappe ähnlich der bei der 
Reichsbahn üblichen Enteignung für Bahnbauten und 
sonstiger Enteignungen, kraft besonders verliehener Ent 
eignungsbefugnis. Auch hier leitet mich das Bestreben, die 
bisherigen dehnbaren Bestimmungen durch klare, überseh 
bare Rechtswirkungen zu ersetzen. 3. Erziehung der Ge 
meinden zu gewissenhafter städtebaulicher Arbeit, Ersatz 
der „städtebaulichen Großmannssucht“, der „gefühlsmäßi 
gen Uferlosigkeit“ durch wissenschaftlich-rechnerisch nach 
prüfbare „Bedarfsdeckung“. 4. Beschaffung der Mittel für 
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen aus sich selbst. 
Es ist erstaunlich, daß das sogenannte „Städtebaugesetz“, 
das ja doch auf der ganzen Welt nun mal Wichtigste, die 
Kostenfrage, überhaupt unberührt läßt. Das „Fluchtlinien 
gesetz“, das es nur mit Freihaltung und Anlegung von 
„Straßen“ zu tun hatte, regelte die Kostenfrage für damalige 
Verhältnisse einwandfrei durch die „Sttaßenbaukosten“. 
Ein neues Gesetz, das es außer mit „Straßen“ auch mit den 
sonstigen „Verkehrsflächen“, ferner mit den „Erholungs- 
Aachen“ und „Gemeinschaftsflächen“ zu tun hat, muß grund 
sätzlich neue Wege betreffs der Kostendeckung suchen. 
Regierungsbaumeister a, D, Otto Schmidt, Trier 
Als Herausgeber verantwortlich: Architekt: Werner Hegemann — Verlag von Emst Wasmuth A-G, Berlin W 8, Markgrafenstraße 31 
(£) Presse: Dr. Selle-Eysler A.-G., Berlin SW29, Zossener Straße
	        

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