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Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Die Baupolitik : Zeitschrift für Bauwesen und Städtebau, Siedlungspolitik und Wohnungsfürsorge
Publication:
Wien, 1929 - 1929
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
3.1929 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
ZDB-ID:
2896219-9 ZDB
Succeeding Title:
Städtebau. Baupolitik
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 6

Contents

Table of contents

  • Die Baupolitik (Public Domain)
  • Issue3.1929 (Public Domain)
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

17 9 
ein Bedarf, der sich aus der Neuanpflanzung irgendwelcher 
neuer „Siedlungsmotoren“ (neue Industrie,Verkehrsanlagen, 
Verwaltungsstellen, Garnison) im Sinne des Programms, und 
einen hierdurch entstehenden Wanderungszuwachs ergibt, 
VI. Die Aufstellung der „Ergänzungspläne“ 
Als weiterer Abschnitt ergibt sich dann die Herstellung 
einzelner „Ergänzungspläne“ zu den „Bestandsplänen“, so 
weit sie je nach der Sachlage im einzelnen für nötig befunden 
werden. Sie klären die Auswirkungen, wie sie sich durch 
Deckung des Fehl-, Wachstums- und Entwicklungsbedarfs 
auf alle in den Bestandsplänen erfaßten Dinge ergeben. 
VII. Die Aufstellung des „Generalbauplanes“ 
Erst wenn gemäß VI in allen Einzelheiten die Auswirkun 
gen geprüft sind (z. B. Erweiterung und Ergänzung der 
Versorgungsnetze und Verkehrsnetze), erfolgt in dem 
„Generalbauplan“ eine bekrönende Zusammenfassung. 
Schon das Wort soll andeuten, daß alles Bauliche in ihm be 
schlossen sein soll. Er stellt eine programmatische Dar 
stellung des beabsichtigten städtebaulichen „Organismus“, 
in schematisierter, propagandamäßig wirksamer Form, einen 
„Wunsch- und Zielplan“ dar. Seine Flächendarstellung ent 
spricht dem errechneten Bedarf, beschränkt sich jedoch auf die 
zur Herausarbeitung des Organismus wesentlichen Teile und 
zeigt, möglichst wenigUnterteilungenindeneinzelnen Flächen. 
VIII. Die Aufstellung der „Durchführungspläne“ 
(vgl. Abb. i und a) 
Aus diesem „Generalbauplan“ müssen nunmehr diejenigen 
Teile herausgenommen werden und in besonderen Plänen 
zur Darstellung kommen, die rechtsverbindliche Wirkung 
erhalten sollen. Ich nenne diese Pläne „Durchführungs 
pläne“ und teile sie wiederum in „Bauordnungspläne“ und 
„Baubeschränkungspläne“ ein. 
A. „Baubeschränkungspläne“ 
Unter den „Baubeschränkungsplänen“ verstehe ich eine 
den praktischen Notwendigkeiten entsprechende Erweite 
rung des Begriffes der bisherigen „Fluchtlinienpläne“. Ich 
unterscheide hierbei den „Bauverbotsplan“ und den „Ent 
eignungsplan“. i. Der „Bauverbotsplan“. Unter dem „Bau 
verbotsplan“ verstehe ich im Anschluß an den sogenannten 
„Verbandsplan“ des „Siedlungsverbandes Ruhrkohlen 
bezirk“ einen vorbereitenden Plan, der gestalterisch, im Wege 
des zielweisenden Planbildes, die für eine gesunde Ent 
wicklung des „Organismus“ notwendigen Flächen frei 
hält, worüber das Einzelne noch später zu sagen sein wird. 
Der „Bauverbotsplan“ zeigt — sozusagen als Negativ I — 
dem Baulustigen, wo er nicht bauen darf. 2. Die „Enteig 
nungspläne“. Auf den „Bauverbotsplan“ bauen sich die 
„Enteignungspläne“ auf, worunter eine sinngemäße Er 
weiterung der bisherigen „Einzelfluchtlinienpläne“ zu ver 
stehen ist. Sie bilden — sozusagen als Negativ II — die 
Grundlage zur Enteignung, das heißt, zur Überführung der 
durch ihn betroffenen Flächen aus dem privaten Eigentum 
in das öffentlicher Körperschaften. Entsprechend ihrem 
Charakter als „Einzelfluchtlinienpläne“ zeigen hierbei die 
„Enteignungspläne“ im Bedarfsfall Einzelunterscheidungen 
betr. der Flächenzweckbestimmung, die über die Unter 
scheidungen des „Bauverbotsplanes“ hinausgehen. 
B. „Bauordnungspläne“ 
Unter den „Bauordnungsplänen“ verstehe ich diejenigen 
Pläne, die in positiver Form eine „Ordnung“ der privaten 
Bautätigkeit vornehmen. Ich unterscheide hierbei den 
„Bauzweckplan“, „Baustaffelplan“ und „Bauformplan“. 
Der „Bauzweckplan“ regelt die Art der baulichen Ausnutz 
barkeit. Er zeigt — sozusagen als Positiv I — wo und was 
gebaut werden darf. Der „Baustaffelplan“ regelt den Grad 
der baulichen Ausnutzbarkeit. Er zeigt — sozusagen als 
Positiv II — wie gebaut werden darf. Die „Bauformpläne“ 
endlich zeigen im Bedarfsfall — über die Normalfälle des 
„Baustaffelplanes“ hinaus — Besonderheiten in der Bauform 
sowohl was Geschoßzahl als auch Blockform anbetrifft. 
ZUR STÄDTEBAULICHEN PLANDARSTELLUNG 
Wesentlich ist daß ich zwischen den vorbereitenden 
Plänen und den Durchführungsplänen unterscheide. 
Die seit Jahrzehnten bewährten und in ihrer Verständlich 
keit Allgemeingut gewordenen Signaturen und Farben des 
„Fluchtliniengesetzes“ können hierbei einen guten Fond 
geben, der bloß sinngemäß erweitert zu werden braucht. 
Demgegenüber habe ich die „Reichshochbaunormung“ auf 
einige Unklarheiten in ihrenVorschlägen aufmerksam gemacht, 
was im einzelnen hier jedoch ohne Interesse sein dürfte. 
Neben Signaturen und Farben müssen auch die Bezeich 
nungen der Pläne und des in ihnen Dargestellten klar und 
prägnant sein, wozu meine Vorschläge auch beizutragen 
suchen. 
Gilt all dies schon für die vorbereitenden Pläne, die einen 
Wegweiser für den fachkundigen städtebaulichen Bearbeiter 
bilden, so gilt dies doppelt für die „Durchführungspläne“, 
die dem nichtfachkundigen bauenden Privatmann — ohne 
Hilfsstellung eines Schriftgelehrten — ein klares Bild der 
baulichen Rechtslage vermitteln sollen. 
ZUR STÄDTEBAULICHEN GESETZGEBUNG 
Wie ist die derzeitige Rechtslage ? 
Fluchdiniengesetz 1875: 
Kardinalsätze: a) Sicherung der Gemeinde von Vertre 
tung eines Mehrwertes, der nach der Fluchtlinienfestsetzung 
auf dem Grundstück entsteht, bei der zu erwartenden Ent 
eignung und Entschädigung; b) Fluchtlinienfestsetzung für 
Straßen und Plätze; c) Kommunales Bauverbot zwecks 
Verhinderung von Wohnungsbauten an Stellen, die städte 
baulicher Absicht der Gemeinde widersprechen. 
Wohnungsgesetz 1918 
Kardinalsätze: a) Ausdehnung der Fluchtlinienfestsetzung 
auf Erholungsflächen (Parks, Spielplätze, Gartenanlagen); 
b) Möglichkeit, die bauliche Ausnutzbarkeit der Grund 
stücke sowohl nach Art als auch Zweck der zu errichtenden 
Gebäude durch Bauordnungen abzustufen.
	        

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