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Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Die Baupolitik : Zeitschrift für Bauwesen und Städtebau, Siedlungspolitik und Wohnungsfürsorge
Publication:
Wien, 1929 - 1929
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
3.1929 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
ZDB-ID:
2896219-9 ZDB
Succeeding Title:
Städtebau. Baupolitik
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 4

Contents

Table of contents

  • Die Baupolitik (Public Domain)
  • Issue3.1929 (Public Domain)
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

1 1 2 
Stadtkreis mitzuwirken hat. Den umgekehrten Fall, daß ein 
Stadtkreis einen Landkreis oder Nachbargemeinden hinzu 
ziehen muß, kennt der Städtetag nicht; wohl aber darf in 
solchem Falle die Großstadt („eine Gemeinde, die den wirt 
schaftlichen Schwerpunkt des in Frage kommenden Gebietes 
bildet“) ohne alle Verpflichtung auch nur zu einer näheren 
Unterrichtung des Nachbarn den Plan selbständig und ver 
bindlich aufstellen. Dies mutet der Städtetag von seinem 
Machtstandpunkt aus dem Staatsministerium zu und zwar 
noch nach fortgesetzten Besprechungen über die Sachlage. 
Erwähnenswert ist, daß der Städtetag glaubt, den Fall, wo 
sich Pläne über mehrere Kreise erstrecken müssen, der so 
selten wohl nicht mehr ist, und der im amtlichen Entwurf 
im Vordergründe steht, lediglich freiwilliger Vereinbarung 
überlassen zu dürfen. 
Der Städtebaugesetzentwurf steht in den verschiedenen 
Formen jetzt mehr als sechs Jahre der Fachwelt zur Dis 
kussion. Auch die neue Vorlage erfüllt eine Reihe ihrer 
weiteren Forderungen. „Fertig“ wird je ein Gesetz ebenso 
wenig wie ein Bauentwurf, wenn man nicht einmal den 
Schlußstrich macht. Noch ist zur Kritik im einzelnen Zeit 
bis der Landtag seine Beratung beendet. Und sie ist gewiß 
erwünscht und willkommen. 
Grundsätzlich muß aber einmal ausgesprochen werden: 
Will der Städtebauer einen Fortschritt auf dem Gebiete des 
Rechts, so darf er gewiß mehr fordern als er bekommen 
kann; aber wenn er mit seinen Forderungen auch das 
jenige zerschlägt, was ihm geboten wird, so lädt er damit 
eine schwere Verantwortung auf sich. Die Erfahrungen bei 
der Entwurfsbearbeitung haben gezeigt, daß jeder Städte 
bauer seine eigene Arbeitsmethode hat,. — der eine den 
Weg schätzt, den der andere meidet — ja sogar, daß, wer 
vor Jahren gewisse Arbeitsweisen empfohlen hat, heute 
andere vorzieht oder sogar die früheren für falsch erklärt. 
Ist da die Energie berechtigt, mit der sich des öfteren die 
Kritik erhebt, die aus Anlaß einer mißliebigen Vorschrift 
den ganzen Entwurf verurteilt? Man frage sich: Hat der 
CHRONIK 
Das deutsche Archiv für Städtebau, Siedlungswesen und 
Wohnwesen E. V. veranstaltet in der Zeit vom 6.—9. Mai 
1929 in Berlin in den Räumen des Reichsarbeitsministeriums 
einen wissenschaftlichen Lehrgang und anschließend eine 
Studienreise nach Württemberg vom 10.—17. Mai. Der 
Lehrgang wird einige z. Zt. besonders wichtige Probleme 
unseres städtischen und ländlichen Siedlungswesens durch 
Vorträge und Aussprachen eingehend behandeln. Auf dem 
Programm steht die Behandlung folgender Themen: Die 
Umsiedlungsfrage, kommunale Bodenpolitik, Städtebau und 
Luftschutz, Großstadtgliederung. Außerdem sind Ausflüge 
und Besichtigungen" und gesellige Veranstaltungen vor 
gesehen. Die Reise soll dazu verhelfen, die in Württemberg 
Entwurf außer dieser Vorschrift etwas zu bieten und schä 
digt uns diese ? Man wird bei genügendem Eindringen er 
kennen, daß der Entwurf gegenüber dem Wohnungsgesetz 
und dem gesamten bisherigen städtebaulichen Recht einen 
tüchtigen Sprung vorwärts bedeutet. Wäre es da nicht viel 
wichtiger, zunächst einmal die grundsätzliche Gefolgschaft 
zu betonen, um die Annahme wenigstens dieses Fort 
schrittes im Landtage zu sichern ? Finden sich nicht in dem 
Entwurf eine Fülle von Rechtsmöglichkeiten und Rechts 
wegen zu dem jeweiligen Ziele ? 
Man mache sich auch klar, daß im jetzigen Zeitpunkt ein 
Antrag von Fachleuten, ein Reichsgesetz statt eines preußi 
schen zu erlassen, einen Stoß von hinten bedeutet, der das 
Zustandekommen des preußischen Gesetzes gefährden 
könnte, ohne ein Reichsgesetz zu bringen. Viel wichtiger 
wäre es, das preußische als einen Vorläufer zu betrachten, mit 
dem man in den Jahren, die nötig sein werden, um im 
Reiche Stimmung zu machen, schon einmal arbeitet und 
Erfahrungen sammelt. Viele Einzelheiten des Entwurfs 
eignen sich auch nicht einmal für ein Reichsgesetz und 
würden ohne preußisches Gesetz überhaupt der Regelung 
entbehren müssen. Die Fachwelt sollte froh sein, daß die 
Preußische Staatsregierung nach eingehender Nachprüfung 
der rechtlichen Grundlagen zur Überzeugung gelangt ist, 
es bedürfe zur Einbringung einer besonderen reichsgesetz 
lichen Ermächtigung nicht, und daß sie den Entwurf für 
verfassungsmäßig hält. Wäre es anders, wie lange müßte 
man auf ein Städtebaugesetz warten, wo man doch schon 
seit fast drei Jahren vergeblich bemüht ist, vom Reiche ein 
aus 3 bis 4 Paragraphen bestehendes Ermächtigungsgesetz 
zum Umlegungsabschnitt zu erhalten. 
Möge die Fachwelt, ohne ihre Kritik im Landtage zu ver 
schweigen, sich hinter den Wunsch des Staatsministeriums 
2u einer schnellen Verabschiedung stellen und den Wert der 
geleisteten Arbeit für den Städtebau nicht verkennen. 
Dr. Friedrich Wwer, 
Regierungsrat im Preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt 
besonders entwickelte Dezentralisation der Ansiedlung .und 
die enge Verbindung zwischen Industrie und Landwirt 
schaft, sowie die vielfach gerühmten wirtschaftlichen und 
kulturellen Wirkungen dieses Zustandes näher kennen 
zu lernen. 
BOCHERSCHAU 
Wasmuths Monatshefte für Baukunst. Heft IV. 40 Seiten 
mit 100 Abbildungen. Einzelpreis RM. 3,—. 
In Bild und Text wird die Entwicklung des Hamburger 
Geschäftsviertels zur Darstellung gebracht. Im übrigen ent 
hält das Heft ausführliche Aufsätze und reiches Bildmaterial 
über moderne Schulbauten, unter denen die dänischen Schul 
bauten und die den neuen Lehrmethoden angepaßten 
deutschen Schulen hervorzuheben sind.
	        

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