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Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Die Baupolitik : Zeitschrift für Bauwesen und Städtebau, Siedlungspolitik und Wohnungsfürsorge
Publication:
Wien, 1929 - 1929
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
3.1929 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
ZDB-ID:
2896219-9 ZDB
Succeeding Title:
Städtebau. Baupolitik
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 4

Contents

Table of contents

  • Die Baupolitik (Public Domain)
  • Issue3.1929 (Public Domain)
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

1 10 
den kommunalen Spitzenverbänden und von Städtebaufach 
leuten. Und gerade diese Verlautbarungen sind wichtig ge 
nug, um sich einmal grundsätzlich mit ihnen zu befassen. 
Ich gehe am Schluß auf sie ein. 
' Der Neubearbeitung sind die Beschlüsse des Landtags 
ausschusses in zweiter Lesung zugrundegelegt worden. 
Die neue Vorlage enthält die Abschnitte Flächenauf 
teilungspläne, Fluchtlinienpläne, Bauvorschriften, Ent 
eignungen, Entschädigungen, Anliegerbeiträge. 
Den Umlegungsabschnitt muß man leider vermissen. Es 
ist nicht zu verkennen, daß ohne ihn ein wichtiges Stück des 
Städtebaurechts fehlt. Der Grund des Fehlens ist der, daß 
die Umlegungsverfahren nicht vor die ordentlichen Gerichte 
gehören und nur von Verwakungs- oder ähnlichen Ge 
richtsbehörden sachgemäß durchgeführt werden können, und 
daß es, um dies vorzuschreiben, eines kurzen Reichs 
gesetzes bedarf. Es ist zwar jetzt wahrscheinlich mit dessen 
Erlaß zu rechnen, jedoch bleibt das „Wann“ wegen wich 
tiger Vorfragen noch ungewiß. Es bleibt nichts übrig, als 
das Umlegungsgesetz gesondert zu betreiben. Inzwischen 
bleibt dem Fachmann Zeit, das geltende Umlegungsrecht und 
den früheren Entwurfsabschnitt kritisch zu durchleuchten. 
Bei der Bedeutung, die der Umlegung in vielen Veröffent 
lichungen gerade von Fachleuten des Städtebaus beigelegt 
worden ist, wäre eine solche Kritik, die sich insbesondere 
auf eine möglichste Vereinfachung und Verkürzung zu er 
strecken hätte, sehr zu begrüßen. Zu späte Kritik nützt 
nicht, wie am besten der Gang des Städtebaugesetzes selbst 
beweist, kann aber schaden. 
Das Gesetz folgt in seinem Aufbau jetzt folgendem Ge 
dankengang: Jede Gemeinde, jeder Kreis kann sich einen 
Entwicklungsplan (Flächenaufteilungsplan genannt) machen. 
Sie können sich auch mit den Nachbarn über gemeinsame 
Pläne verständigen. Wird eine solche gemeinsame Planung 
aus irgendeinem städtebaulichen Grunde notwendig, so 
können sie auch, falls sie nicht freiwillig zu ihr gelangen, da 
zu angehalten werden (§§ io—17). Ob und auf welchen 
Wegen die einzelnen Gemeinden (Kreise) die Pläne zur Aus 
führung bringen, ist und bleibt mit nachstehender Ausnahme 
ihre Sache. 
Der neue Entwurf schreibt (§4): „Soweit nicht für die 
im Flächenaufteilungsplan enthaltenen Flächen eine Regelung 
durch Fluchtlinienpläne oder Bauordnungen erfolgt, kann 
der Plan oder ein Planteil, wenn hierfür ein Bedürfnis vox 
liegt, durch Ortssatzung“ (auch Kreissatzung §11) „fest 
gesetzt werden“. D. h, also die „Festsetzung“ des Flachen- 
aufteilungsplanes ist eine Ergänzungsmaßnahme. Sie hat, 
wie im vorigen Entwurf, gewisse Baubeschränkungen (§ 8) 
im Gefolge, Diese Baubeschränkungen haben in der Haupt 
sache die Aufgabe und Wirkung von Vorbeugungsmaß 
nahmen. Soweit sie auch durch Bauordnungen erreicht 
werden können, wird der Städtebauer häufig dieses be 
quemere Instrument bevorzugen, für Industrie- und Wohn 
flächen ist er durch § 8 Abs. 2 dazu sogar verpflichtet. Auch 
bei der nötigenfalls erzwungenen zwischengemeindlichen 
Planung kann die Ausführbarkeit des Fiächenaufteilungs- 
planes durch „Festsetzung“ des Planes, oder besser von 
Planteilen, also durch vorsorgliche Baubeschränkungen, 
sichergestellt werden. Zu dieser Sicherstellung können die 
Gemeinden (Kreise) — und dies ist eine sehr beachtenswerte 
Folge der zwischengemeindlichen Regelung des Entwurfs — 
gezwungen werden, wenn der interkommunale Planungs 
ausschuß sie verlangt. Keineswegs wird aber auf die ein 
zelnen Gemeinden ein Zwang zu einer weiteren Aus 
führung des zwischengemeindlichen Flächenaufteilungs 
planes ausgeübt. Darin, daß der Entwurf den Plan für 
„maßgebend“ erklärt (§15 Abs. 2 und § 14 Abs. 5), wird 
man nur negativ das Entgegenhandeln verboten, nicht das 
positive Handeln erzwungen sehen dürfen. Ein solches läßt 
sich nur im Wege der Unterhandlung im Einzelfall unter 
Sicherung der Kostentragung erreichen und entzieht sich 
einer generellen gesetzlichen Regelung. Wenn es im Einzel 
falle zur Ausführung städtebaulicher Maßnahmen vorheriger 
Vereinbarung der Nachbarn über die Lastenverteilung oder 
des Einspringens übergeordneter Lastenträger bedarf und 
eine Vereinbarung nicht gelingt, muß die Regelung Sonder- s 
gesetzen Vorbehalten bleiben (man denke z. B. an die Tal 
sperren- und Entwässerungsgesetze wie auch an die Ver- 
bandsordnung des Ruhrkohlenbezirkes). Sache des Städte 
baugesetzes bleibt nur die Planung selbst und die Ordnung 
des Rechts der Baubeschränkungen und sonstiger allgemein 
anwendbarer Maßnahmen. 
Die staatlichen Behörden sollen nur ganz begrenzte Be 
fugnisse erhalten: Sie können verlangen, daß gemeinsam 
geplant wird und sie können verlangen, daß vorsorgliche 
Baubeschränkungen eingeführt oder abgeändert werden, wo 
dies dringendes Bedürfnis ist. Im letzteren Falle sind ihre 
Forderungen jedoch der Beschlußfassung von Bezirks 
ausschuß und Provinzialrat unterworfen und im übrigen 
unterliegen sie selbstverständlich dem Anweisungsrecht des 
Ministers. 
Neu ist im Abschnitt Flächenaufteilungspläne, daß auch 
den Eigentümern das Einspruchsrecht gegen die Fest 
setzung gegeben ist; neu, daß das Bedürfnis zur Einführung 
der vorsorglichen Baubeschränkungen nur bei bestimmter 
städtebaulicher Sachlage (bauliche, industrielle Entwick 
lung, Verkehr) anerkannt werden darf, — letzteres in An 
lehnung an die Ausschußbeschlüsse. Die Bergbauflächen sind 
enger begrenzt; die Verkehrsflächen sind um Parkplätze für 
Kraftwagen ergänzt und die Verkehrsbänder als Gelände- 
Streifen, die Verkehrsmitteln nur mechanischer Art wie 
Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Kraftwagen dienen sollen, 
bezeichnet. Für Verkehrsflächen sollen auch die Provinzial 
ausschüsse die Baubeschränkungen einführen dürfen. 
Weniger bedeutsam sind die Änderungen der jetzigen 
Vorlage gegenüber der vorigen in den Abschnitten Flucht 
linienpläne und Bauvorschriften, aber doch auch nicht 
unwichtig:
	        

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