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Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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fullscreen: Die Baupolitik (Public Domain) Issue3.1929 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Die Baupolitik : Zeitschrift für Bauwesen und Städtebau, Siedlungspolitik und Wohnungsfürsorge
Publication:
Wien, 1929 - 1929
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Dates of Publication:
3.1929 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
ZDB-ID:
2896219-9 ZDB
Succeeding Title:
Städtebau. Baupolitik
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14321039
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Theatre,Film,Music,Visual Arts

Issue

Title:
H. 4

Contents

Table of contents

  • Die Baupolitik (Public Domain)
  • Issue3.1929 (Public Domain)
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

109 
DIE BAUPOLITIK 
BEGRÜNDET VON KARL H. BRUNNER / DRITTER JAHRGANG 
HERAUSGEBER : KARL H. BRUNNER (WIEN IV, MARGARETENSTR. 32) UND WERNER HEGEMANN 
UM DAS STÄDTEBAUGESETZ 
Zu dem neuen Städtebaugeset^ erhalten wir die nachfolgenden beiden Zuschriften. Die erste 
von der Geschäftsstelle des Deutschen Städtetages, die zweite von Regierungsrat Dr. Wever. 
Im Hinblick darauf, daß die preußische Staatsregierung 
sich anschickt, den im früheren Landtag nicht mehr zur Ver 
abschiedung gelangten Entwurf des Städtebaugesetzes er 
neut einzubringen, hat der Vorstand des Preußischen Städte 
tages beschlossen, seinerseits als Grundlage für weitere Er 
örterungen einen Gesetzesvorschlag aufzustellen, der mo 
dernen Anschauungen, Wünschen und Erfahrungen der 
Praxis entspricht. Ausschlaggebend war dabei die Er 
wägung, daß es sich in diesen Fragen um das ureigenste 
Aufgabengebiet der Gemeinde-Selbstverwaltung handelt, bei 
dem naturgemäß von der Art der grundlegenden gesetz 
lichen Regelung für das Wohl der Städte außerordentlich 
viel abhängt. Der Vorschlag des Städtetages, der den Mini 
sterien überreicht worden ist, versucht, ein nach Inhalt und 
Form modernes Gesetz zu schaffen, das ein schöpferisches 
Arbeiten nach bewährten technischen und wirtschaftlichen 
Grundsätzen erleichtert und die städtebauliche Entwicklung 
in der Praxis fördert. Der Entwurf sucht dieses Ziel auf dem 
Wege einer organischen Fortbildung der geltenden städte 
baulichen Rechtsgrundlagen zu erreichen. Beim Planungs 
wesen geht der Entwurf davon aus, daß es sich empfiehlt, 
von den neuen juristischen Begriffen „Flächenaufteilungs 
plan“ und „Nutzgrünfläche“ abzusehen. Für die sog. 
zwischengemeindliche Regelung werden neue Vorschläge 
gemacht, die unter Vermeidung einer Zwangsbildung über 
gemeindlicher „Flächenaufteilungsausschüsse“ eine frei 
willige Gemeinschaftsarbeit der beteiligten Kommunen er 
leichtern, für den Fall ihres Versagens aber eine Regelung 
vorsehen, die die Initiative der kommunalen Selbstverwal 
tung wahrt und den Belangen aller Beteiligten abwägend 
gerecht wird. In Übereinstimmung mit der altüberlieferten 
preußischen Rechtsentwicklung, der Rechtsprechung des 
Oberverwaltungsgerichts und den Bestimmungen der Reichs 
verfassung geht der Städtetagsentwurf davon aus, daß Be 
schränkungen des Grundeigentums aus Gründen des Ge 
meinwohls, wie es sich in den sachlichen Erfordernissen des 
Städtebaues ausdrückt, auch weiterhin statthaft sein müssen. 
Um die berechtigten Interessen des Grundbesitzes zu wahren, 
wird vorgeschlagen, den unmittelbar betroffenen Grund 
eigentümern gegen die Planfestsetzungen ein eigenes Ein 
spruchsrecht zu geben, über das die staatlichen Beschluß 
behörden zu entscheiden haben. Im äußeren Aufbau ist der 
Vorschlag des Städtetages bemüht, eine möglichst einfache 
knappe und durchsichtige Fassung zu finden, die sich von 
Kasuistik freihäit, den Rechtsstoff in- möglichst wenigen 
Paragraphen zusammenfaßt und die Ausführung in Einzel 
dingen weitgehend der Verwaltungsübung und Recht 
sprechung überläßt. 
DAS STÄDTEBAUGESETZ ERNEUT VOR DEM LANDTAG 
Die vorbereitenden Arbeiten für die erneute Vorlage des 
Entwurfs eines Städtebaugesetzes sind beendet. Das Staats 
ministerium hat den Entwurf dem Staatsrat zugeleitet und 
wird ihn, nachdem der Staatsrat sein Gutachten abgegeben 
hat, dem Landtage vorlegen. 
Die Aussichten für eine schnelle Durchberatung im Land 
tage sind naturgemäß diesmal besser als bei der vorigen Vor 
lage, ist doch das Gedankenfeld jetzt bereits beackert und 
durchfurcht. Darf man die Aussichten der neuen Vorlage 
auf ihre Annahme im Landtage nach dem größeren Ver 
ständnis aller Kreise der Wirtschaft für sie und dem Maße 
der nicht mehr die ganze Vorlage, sondern nur noch be 
stimmte Einzelvorschriften umfassenden Kritik beurteilen, 
so muß man sie als günstig bezeichnen. Auch die Meinungen 
der städtebaulichen Fachmänner und Fachverbände, die die 
Staatsregierung erneut befragt hat, sind nach wie vor die, 
daß es einer Erweiterung der städtebaulichen Befugnisse be 
dürfe und daß eine erneute Vorlage des Städtebaugesetz 
entwurfes vorzuschlagen sei, und auch ihre Einstellung 
scheint also die Wahrscheinlichkeit einet baldigen Annahme 
des Entwurfs im Landtage zu bestätigen. 
Und doch gibt es Meinungsäußerungen, die der Annahme 
entgegenzuwirken scheinen, gerade aus denjenigen Kreisen, 
die mit dem Gesetz zu arbeiten haben sollen, nämlich aus
	        

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