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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner politisches Wochenblatt
Other titles:
Berliner politisches Wochenblatt / Außerordentliche Beilage
Publication:
Berlin: Dümmler 1841
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1833 - 1841
Note:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage
ZDB-ID:
2793280-1 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
320 Politik
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1839
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8594499
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
XIV 16565:1838/39
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
No 46, 16. November 1839

Additional

Title:
Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt

Contents

Table of contents

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1839 (Public Domain)
  • No 1, 5. Januar 1839
  • No 2, 12. Januar 1839
  • No 3, 18. Januar 1839
  • No 4, 26. Januar 1839
  • No 5, 2. Februar 1839
  • No 6, 9. Februar 1839
  • No 7, 16. Februar 1839
  • No 8, 23. Februar 1839
  • No 9, 2. März 1839
  • No 10, 9. März 1839
  • No 11, 16. März 1839
  • No 12, 23. März 1839
  • No 13, 30. März 1839
  • No 14, 6. April 1839
  • No 15, 13. April 1839
  • No 16, 20. April 1839
  • No 17, 27. April 1839
  • No 18, 4. Mai 1839
  • No 19, 11. Mai 1839
  • No 20, 18. Mai 1839
  • No 21, 23. Mai 1839
  • No 22, 1. Juni 1839
  • No 23, 8. Juni 1839
  • No 24, 15. Juni 1839
  • No 25, 22. Juni 1839
  • No 26, 29. Juni 1839
  • No 27, 6. Juli 1839
  • No 28, 13. Juli 1839
  • No 29, 20. Juli 1839
  • No 30, 27. Juli 1839
  • No 31, 3. August 1839
  • No 32, 10. August 1839
  • No 33, 17. August 1839
  • No 34, 24. August 1839
  • No 35, 31. August 1839
  • No 36, 7. September 1839
  • No 37, 14. September 1839
  • No 38, 21. September 1839
  • No 39, 28. September 1839
  • No 40, 5. Oktober 1839
  • No 41, 12. Oktober 1839
  • No 42, 19. Oktober 1839
  • No 43, 26. Oktober 1839
  • No 44, 1. November 1839
  • No 45, 9. November 1839
  • No 46, 16. November 1839
  • Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt
  • No 47, 23. November 1839
  • No 48, 30. November 1839
  • No 49, 7. Dezember 1839
  • No 50, 14. Dezember 1839
  • No 51, 21. Dezember 1839
  • No 52, 28. Dezember 1839
  • Contents

Full text

Außerordentliche Beilage 
z u m 
Berliner politischen Wochenblatt. 
J\^ 46. Berlin, den 16 -» November. 1839. 
radehin erklären: sie könnten und möchten sich mit der 
in diesen Blättern dargelegten Theorie um deswillen 
nicht einverstehen, weil nach solcher der Staat als 
ein fürstliches Eigenthum erscheine; so gehet ih 
nen nicht nur jeder haltbare Grund dazu ab, sondern sie 
scheinen auch ganz irrig zu glauben, daß diese unsere 
Theorie, gleich der bisherigen Staatslehre, nur ein Er- 
zcugniß der Spekulation und menschlicher Dichtkraft sey, 
und daß gegcntheils ihnen freigestellt bleiben müsse, das 
fürstliche Eigenthum als solches anzuerkennen oder nicht. 
— Allein unsere Darstellung ist keineswcges ein theore 
tischer Staat ohne objective Realität, wir beschreiben nur den 
wirklichen Staat. Wir geben ihm keinen anderen Zweck, 
keine andern Elemente, und keine andern Pflichten und 
Rechte, als er im Leben wirklich hat. Wir schaffen 
kein fürstliches Eigenthum und legen dem Fürstenrechte 
nicht das LandeSeigcnkhum zu Grunde. Dieses Recht ist 
bereits auf solches Eigenthum gegründet, init diesem ist 
auch das Recht von dem Fürsten selbst erworben; cs 
kann uns darum gar nicht einfallen, einen andern Staat 
zu schaffen und theoretisch darzustellen, als wie er in der 
Wirklichkeit besteht, nachdem wir ihn als ein Werk der 
göttlichen Vorsehung, als einen Theil der von Ewigkeit 
her festgestellten weisen Weltordnung erkannt haben. 
Wir beschreiben nur das Bestehende, wie der'Nalur- 
forscher die Pflanze, das Insekt u. s. w. beschreibt, bei 
des so wie cs ist. Wie dieser sind auch wir weit ent 
fernt, den weisen Schöpfer meistern nnd der göttlichen 
Schöpfung ein Erzcugniß der Phantasie als Zdeal zur 
Seite setzen zu wollen. Von der anderen Seite aber können 
wir auch keinem Menschen, und am wenigsten dem 
Staats- nnd RechtSlchrcr, zugestehen, nach eignem Gefal 
len ein in der Wirklichkeit bestehendes Eigenthum als 
solches nicht anzuerkennen. Wie jedes gegebene Eigen 
thum muß auch das factisch bestehende und rechtlich er 
worbene fürstliche Landcseigenthum vonZcdem anerkannt 
werden, der sich nicht eines strafbaren Verbrechens gegen 
Fürst und Staat, der sich nicht einer schweren Versündi 
gung gegen Gott schuldig machen will. Denn alles be 
stehende Eigenthum ist ein Recht, und das Recht ist ein 
Theil der gesetzgebenden Vernunft, — die Vernunft aber 
ist der heilige Wille Gottes. 
Wenn nun aber selbst der Staats- und Rcchtsleh- 
rcr, der doch wissen muß, daß Recht und Eigenthum nur 
zum Guten befähigen und heilig zu achten sind, beides 
gleichwohl dann nicht anerkennen mag, sobald von dem 
Landeseigenthume und dem daraus fließenden Fürsten- 
rcchke die Rede ist; wenn derselbe sogar durch seine ent 
gegengesetzte Lehre diesen Grundpfeiler alles bürgerlichen 
Rechts und Eigenthums in der Meinung untergräbt, auf 
solche Weise für die Freiheit des Volkes kämpfen zu müs 
sen; wenn es nun dahin gekommen ist, daß bei der, 
durch falsche Lehre hervorgerufenen, herrschenden Gesin 
nung, die man den Zeitgeist nennet, kein Fürst mehr wa 
gen kann, der allgemeinen Verirrung zu widerstehen; 
wenn endlich die Regierungen sogar gezwungen sind, je 
ner Irrlehre, der bisherigen Theorie vom Staate, vollen 
Einfluß nicht nur auf Bildung und Leitung der Zugend, 
sondern auch auf das wirkliche Staatsleben zu gestatten; 
— wie könnte man da noch hoffen und erwarten, daß 
die große ungebildete Menge in den Rechten und dem 
Eigcnthume des Fürsten einen Staat, ein Rcchrsgebict, 
ein Heiligthum erkennen sollte! Za, selbst abgesehen von 
allen denen, welche anerkannt unfähig sind, das eigent 
liche Wesen des Staats, des Rechts und des Eigen 
thums zu begreifen, oder nur Stimmführer zu seh», ist auch 
die große Menge derer, welche sich den Gelehrten und Ge 
bildeten mit Recht glauben beizählen zu können, aber ohne 
selbst gründlich zu denken und zu forschen, nur die Träger 
dessen sind, was Andere vor ihnen gedacht und erforschet 
haben, mit der wahren Natur des Staats und seiner 
Elemente ganz und gar nicht vertraut. — Wohin wir 
uns auch wenden, immer finden wir nur Züngcr, Zög 
linge jener heillosen Irrlehre, die ihnen von Zugend auf 
als Wissenschaft, als hohe Weisheit dargeboten ist, und 
deren vermeintliche Wahrheit sic durch das irregeleitete 
Rcchtsgcfühl und durch die vergiftete öffentliche Meinung 
bestätiget zu sehen glauben. Was kann natürlicher seyn, 
als daß allen diesen Verblendeten nun die Lehre vom 
Landcigcnthum des Fürsten, daß ihnen die Anerkennung 
solchen fürstlichen Eigenthums höchst gefährlich scheint? — 
Bei dieser Befangenheit ist das gewöhnliche Urtheil 
solcher Männer dieß: „der Fürst, werde ihm ein solches 
Eigenthum eingeräumt, könne ja dann dem Bürger ohne 
Maß und Ziel Bedingungen stellen, unter denen er ge 
statten wolle, in seinem Lande zu leben. Der Fürst könne 
dann dieses sein Eigenthum und die Bewohner des Lan 
des als eine Erwerbsquelle, als ein Mittel pecuniären 
Gewinnes betrachten, lind könne nach Gefallen den Bür 
ger und Unterthan aus seinem Lande vcrlrcibcu u. s. w." 
Also, zur Härte, zur Willkür, zum Unrechte, zur Des 
potie und Tyrannei, — meinen sic, — müsse das Lan- 
dcseigcnlhum befähigen. Herr! vcrgicb ihnen, sie wissen 
nicht, was sie thun; sie haben das wohlthätige Band 
des Rechts, was sie umschlingt, noch nicht begriffe», und 
wissen nicht, daß sie im Eigenthume deinen heiligen Wil 
len lästern! Wir fragen nun, hat denn ein Vater 
das Recht, sein hilfloses Kind auszusetzen und dasselbe 
seinem offenbaren Untergänge dadurch preiszugeben? Hat 
er ein Recht, seine Kinder nur als Nutzungsob/ecte für 
seine individuellen Zwecke zu betrachten und zu gebrau 
chen ? Hat er ein Recht, denselben Wohnung, Nahrung, 
Kleidung, Erziehung, Unterricht, Schutz, Liebe lind Wohl 
wollen zu verweigern, so lange die Kinder dieß alles be 
dürfen? Hat er ein Recht, sie zu mißhandeln, oder hart, 
grausam und tyrannisch gegen sie zu seyn? Oder hat er 
wenigstens ein Recht, sein Kind lieblos aus dem Hause 
zu stoßen und die Hand von ihm zu ziehen, noch ehe 
seine Vatcrpflicht erloschen ist, und ohne daß das Kind 
selbst solches durch Verschuldung als Strafe verwirkt 
habe? 
Der Fürst ist nicht bloß Landesherr, sein Eigen 
thum macht ihn zugleich zum Landesvater, und die 
Bewohner seines Landes zu seinen Landcskin dern, 
die von ihrem Schöpfer an seinen Schutz, sein Wohl 
wollen und seine Vorsorge gewiesen sind. Die Pflich 
ten des Landesvaters stehen in engster Verbindung mit 
den Rechten dee Landcsherrn. Diese sind nur die noth 
wendigen Mittel zu Erfüllung jener. —Mehr Rechte 
als dem Familienvater gegen seine eigenen Kinder von 
Gott gegeben sind, kann auch der Landesvater gegen 
seine Landcskinder vermöge seines Landcseigenthuius nicht 
in Anspruch nehmen, mehr können ihm diese selbst nicht 
einräumen, und mehr bedarf er auch nicht. Unrecht zu 
thun, ist kein Recht mehr, liegt ganz ausser dem Rechte, 
denn es ist sein Gegentheil, und darum ganz ausserhalb der 
Befugnisse, zu welchen das Landcseigenthum ermächtigt. 
Von der Wissenschaft nicht bloß verlassen, sondern 
sogar irre geführt, wird natürlich auch im gemeinen Le 
hen nicht deutlich erkannt, wie sich das fürstliche Landes 
eigenthum von dem bürgerlichen Grondeigcnthum unter 
scheidet. Eine fernere Schwierigkeit, ersteres in der Er 
fahrung richtig aufzufassen und zur klaren Anschauung 
zu bringen, liegt aber auch darin, daß sich.der recht 
liche Besitz in seinen Bcfugnißcn oft wenig vom Ei- 
genthume unterscheidet. Zn der Praxis nämlich läßt man sich 
-16
	        

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