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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz
Dienstblatt des Senats von Berlin / Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1951,13-1990,10
Note:
Sachliche Benennung 1951,13-15: Personal und Verwaltung, Rechtswesen
ZDB-ID:
3061620-7 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin. Teil 1, Personal und Verwaltung, Rechtswesen
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 2, Finanzen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1970
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434698
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
30. September 1970
Publication:
, 1970-09-30

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 13. Januar 1970
  • 17. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 25. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 4. März 1970
  • 9. März 1970
  • 26. März 1970
  • 13. April 1970
  • 6. Mai 1970
  • 25. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 23. Juni 1970
  • 17. Juli 1970
  • 22. Juli 1970
  • 7. August 1970
  • 13. August 1970
  • 20. August 1970
  • 20. August 1970
  • 3. September 1970
  • 10. September 1970
  • 21. September 1970
  • 30. September 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 23. Oktober 1970
  • 2. Dezember 1970
  • 10. Dezember 1970
  • 3. Dezember 1970
  • 4. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970

Full text

1/1970 
Seite 247 
Nr. 83 
KAPITEL III 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
$ 46 
Ein Anspruch-oder eine Antwartschaft auf Versorgung 
nach dieser Vereinbarung begründet keine Versicherungs- 
freiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach 
den Vorschriften der. 88 1229 und 1230 der Reichsversiche- 
rungsordnung, der 886 und 7 des Angestelltenversiche- 
rungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften. 
$ 471) 
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 
Vereinbarung nach der Vereinbarung über die Versetzung 
der Arbeitnehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in 
jen Ruhestand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949?) 
Anspruch auf Ruhegeld gegen das Land Berlin haben, ist 
auf ihren innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluß 
dieser Vereinbarung?) zu stellenden Antrag an Stelle der 
Versorgung nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1949 
Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels II Ab- 
schnitt I zu gewähren, wenn sie die Voraussetzungen des 
82 erfüllen und nach dem 8. Mai 1945 mindestens zwei 
Jahre ununterbrochen im Dienste Berlins beschäftigt 
waren. Die ruhegeldfähigen Dienstbezüge ($$8 5, 6) sind 
nach den Bezügen zu bemessen, die vergleichbare Arbeit- 
nehmer beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung erhalten. 
Entsprechendes gilt für Personen, die im Zeitpunkt des In- 
krafttretens dieser Vereinbarung nach der Vereinbarung 
vom 24.Januar 1949 Ansprüche auf Hinterbliebenenver- 
sorgung gegen das Land Berlin haben, wenn der verstor- 
bene Arbeitnehmer die in Satz 1 bezeichneten Vorausset- 
zungen erfüllt hat. 
(2) Die sonstigen beim Inkrafttreten dieser Vereinba- 
rung_ vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen 
nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1949, deren Bezüge 
ohne den Vorbehalt eines Widerrufs bewilligt worden und 
vom Lande Berlin zu zahlen sind, erhalten diese Bezüge 
auch nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung weiter. 
Die Höhe dieser Versorgungsbezüge richtet sich weiterhin 
nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1949, jedoch sind die 
Vorschriften der 88 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 4 und 5, $8 31, 33 
und 37 dieser Vereinbarung ergänzend anzuwenden. Ent- 
sprechendes gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen 
dieser Personen. In den Fällen der 88 52 und 55 der Ver- 
einbarung vom 24. Januar 1949 tritt an die Stelle der Ent- 
scheidung der Schiedsstelle die Entscheidung des Senators 
für, Inneres, gegen die innerhalb der Frist des $ 60 Abs. 1 
der Vereinbarung vom 24. Januar 1949 die Klage vor dem 
Arbeitsgericht erhoben werden kann. 
(3) Die Entziehung der Versorgungsbezüge nach 837 
ist auch dann zulässig, wenn die Betätigung gegen die frei- 
heitliche demokratische Grundordnung vor dem Inkraft- 
treten dieser Vereinbarung stattgefunden hat. 
(4) Ruhegeldempfänger, die sich beim Inkrafttreten die- 
ser Vereinbarung im zeitweiligen Ruhestand befinden ($ 8 
der Vereinbarung vom 24. Januar 1949), gelten als im end- 
gültigen Ruhestand befindlich. 
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die im 
81 Abs.4 Nr.1 Buchst.c bis 1, Nr. 4 ff. bezeichneten frü- 
heren Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene. 
Protokollnotiz zu 88 47, 48: 
Ehemaligen Empfängern-von Versorgungsbezügen und 
ehemaligen Inhabern von Versorgungszusicherungen nach 
der Vereinbarung vom 24. Januar 1949, auf die jene Ver- 
ainbarung nach 8 4 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung 
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio- 
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen 
Dienstes vom 13.Dezember 1951 (GVBl. S.1146) oder 
ı) Als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Sinne 
dieser Bestimmung gilt der Tag des Inkrafttretens der ursprüng- 
lichen Fassung, also der 1. April 1955. 
2) Dbl. 1/1949 Nr. 17. 
3) Die Frist begann mit dem Abschluß dieser Vereinbarung in der 
ursprünglichen Fassung, also mit dem 21. April 1955. 
nach 8 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Geset- 
zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, 'die 
am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen: oder ver- 
sorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (GVBl. 
5.1162) keine Anwendung mehr findet, und ihren Hinter- 
bliebenen ist in entsprechender Anwendung des $ 47 Abs. 1 
ınd 3, $:48 Abs. 1, 2 und 4 Versorgung zu gewähren, wenn 
die Voraussetzungen der 88 175 Abs.1, 175 a des Landes- 
beamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 
(GVBl. S. 747) nicht erfüllt sind. 
8 48 
(1) Die beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung!) vor- 
handenen Inhaber von Versorgungszusicherungen im Sinne 
des 8 13 der Vereinbarung vom 24. Januar 1949?) und ihre 
Hinterbliebenen erhalten beim Eintritt des Versorgungs- 
falles (Dienstunfähigkeit, Vollendung des fünfundsechzig- 
sten Lebensjahres, Tod) Versorgung. 
(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften 
des Kapitels II Abschnitt I, wenn die Voraussetzungen des 
32 Abs.1 Nr.1 erfüllt. sind. Die ruhegeldfähigen Dienst- 
bezüge sind unter Berücksichtigung der sich aus $ 55 
Satz 2 ergebenden Änderungen festzusetzen. 
(3) Für die Regelung der Versorgung der übrigen In- 
haber von Versorgungszusicherungen und ihrer Hinter- 
bliebenen gilt 8 47 Abs. 2 und 5 entsprechend. 
(4) Die 88 34 bis 37 und 47 Abs.3 gelten entsprechend, 
wenn ein Inhaber einer Versorgungszusicherung vor dem 
Eintritt des Versorgungsfalles gerichtlich verurteilt wor- 
den ist oder sich gegen die freiheitliche demokratische 
Grundordnung betätigt hat. 
; 8 491) 
(1) Für die Versorgung von Personen, die 
nach dem 8. Mai 1945 mindestens zwei Jahre ununter- 
brochen im Dienste Berlins beschäftigt waren, jedoch 
aus dieser Beschäftigung vor dem Inkrafttreten dieser 
Vereinbarung wegen Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfä- 
higkeit, Vollendung oder Überschreitung des fünfund- 
sechzigsten Lebensjahres oder durch Tod ausgeschie- 
den sind, und 
zur Zeit ihres Ausscheidens im Dienste bei einer Dienst- 
stelle des Landes Berlin standen, ? 
und ihrer Hinterbliebenen . gelten die Vorschriften des 
Kapitels II Abschnitt I und des $ 47.Abs. 3. 
(2) Die ruhegeldfähigen Dienstbezüge ($85, 6) sind 
nach den Bezügen zu bemessen, die vergleichbare Arbeit- 
nehmer beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung erhalten. 
(3) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt einen Antrag 
des Berechtigten voraus. Der Antrag war bis zum 31. März 
1956 zu stellen. Die Versorgung beginnt mit dem Ersten 
des Antragsmonats. Wurde der Antrag innerhalb von 
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung 
gestellt, so beginnt die Versorgung mit dem Inkrafttreten 
dieser Vereinbarung. Auf die zu gewährenden Leistungen 
sind Versorgungsbezüge, Vorschüsse, Zuwendungen, Un- 
terhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen, die der Berech- 
tigte für den gleichen Zeitraum bereits erhalten hat, an- 
zurechnen. 
(4) Dienststellen des Landes Berlin (Abs.1 Nr.2) sind 
auch die Dienststellen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin, 
die nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 1. Septem- 
ber 1950 Dienststellen des Landes Berlin geworden sind. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die 
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung An- 
spruch auf Versorgungsbezüge nach der Vereinbarung 
vom 24. Januar 1949% haben oder die Voraussetzung der 
88 175 Abs. 1 oder 175 a des Landesbeamtengesetzes in der 
Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) erfüllen. 
% 
iı) Als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Sinne 
dieser Bestimmung gilt der Tag des Inkrafttretens der ursprüng- 
lichen Fassung, also der 1. April 1955. 
2) DbIL. 1/1949 Nr. 17
	        

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