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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner politisches Wochenblatt
Weitere Titel:
Berliner politisches Wochenblatt / Außerordentliche Beilage
Erschienen:
Berlin: Dümmler 1841
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1833 - 1841
Fußnote:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage
ZDB-ID:
2793280-1 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1839
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8594499
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
XIV 16565:1838/39
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
No 44, 1. November 1839

Beilage

Titel:
Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1839 (Public Domain)
  • No 1, 5. Januar 1839
  • No 2, 12. Januar 1839
  • No 3, 18. Januar 1839
  • No 4, 26. Januar 1839
  • No 5, 2. Februar 1839
  • No 6, 9. Februar 1839
  • No 7, 16. Februar 1839
  • No 8, 23. Februar 1839
  • No 9, 2. März 1839
  • No 10, 9. März 1839
  • No 11, 16. März 1839
  • No 12, 23. März 1839
  • No 13, 30. März 1839
  • No 14, 6. April 1839
  • No 15, 13. April 1839
  • No 16, 20. April 1839
  • No 17, 27. April 1839
  • No 18, 4. Mai 1839
  • No 19, 11. Mai 1839
  • No 20, 18. Mai 1839
  • No 21, 23. Mai 1839
  • No 22, 1. Juni 1839
  • No 23, 8. Juni 1839
  • No 24, 15. Juni 1839
  • No 25, 22. Juni 1839
  • No 26, 29. Juni 1839
  • No 27, 6. Juli 1839
  • No 28, 13. Juli 1839
  • No 29, 20. Juli 1839
  • No 30, 27. Juli 1839
  • No 31, 3. August 1839
  • No 32, 10. August 1839
  • No 33, 17. August 1839
  • No 34, 24. August 1839
  • No 35, 31. August 1839
  • No 36, 7. September 1839
  • No 37, 14. September 1839
  • No 38, 21. September 1839
  • No 39, 28. September 1839
  • No 40, 5. Oktober 1839
  • No 41, 12. Oktober 1839
  • No 42, 19. Oktober 1839
  • No 43, 26. Oktober 1839
  • No 44, 1. November 1839
  • Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt
  • No 45, 9. November 1839
  • No 46, 16. November 1839
  • No 47, 23. November 1839
  • No 48, 30. November 1839
  • No 49, 7. Dezember 1839
  • No 50, 14. Dezember 1839
  • No 51, 21. Dezember 1839
  • No 52, 28. Dezember 1839
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Außerordentliche Beilage 
z u m 
Berliner politisrhen Ülochcnblatt. 
JX§ 44. Berlin, den 1t-n November. 1839. 
vernichten. Es ist also gar nichts Empörendes, Nach- 
thciliges. Gefährliches oder Unbilliges dabei, wenn man 
das Staats- und Fürstenwohl selbst als höchsten Staats- 
Zweck betrachtet, um deswillen nicht, weil dieses anders 
nicht zu erreichen ist, als durch des Volkes Wohl, und 
weil alle Wirksamkeit des Staats nicht bloß im N a m e n 
des Fürsten, sondern auch vermöge der Rechte und ver 
mittelst des Eigenthums desselben vollbracht wird. 
Etwas Ungerechtes und Unbilliges würden wir nur dann 
damit aussprechcn, wenn es in Wahrheit gegründet 
wäre, was die falsch belehrte große Menge glaubt, näm-, 
llch, daß der Füch nicht mit seinem Eigenthume, son 
dern mit einem ihm vom Volke anvertrauten Gute wirth 
schafte, daß er nicht eigne Rechte, sondern Volksrcchte 
ausübe u. f. w. 
Die Aufgabe aber, sich das Volkswohl zum höch 
sten Zweck zu machen. Diese hat das Volk ohnstreilig 
selbst, und die Mittel dazu sind ihm ebenfalls in seinen 
Kräften, in seinen Rechten und seinem Eigenthume ge 
geben, und gegentheils ist ihm die Beförderung des 
Staatswohls zur Bedingung gemacht. Ein Volk, wel 
ches nach crhöhetem Wohlseyn strebt, kann darum für 
diesen Zweck nichts Ersprießlicheres rhu», als wenn es 
die fürstlichen Rechte aufrecht erhält, durch welche wie 
der jeder Staatsbürger, also das Volk, bei seinen Rech 
ten geschützt wird; nichts Ersprießlicheres, als wenn es 
mit der ihm innewohnenden physischen Kraft die mo 
ralische Macht der Rechte und des Eigenthums seines 
Fürsten unterstützt, mit welcher dieser wieder jedem Ein 
zelnen, und also dem ganzen Volke Schutz und Sicher 
heit und alle die Wohlthaten gewährt, die durch allge 
meine heilsame Einrichtungen und Anstalten ein crhöhe- 
tes Volksleben begründen. Eben so schützt sich gegen 
theils der Fürst selbst vor Gefahr und Untergang, wenn 
er vermöge seiner Fürstenrcchte bewirkt, daß Recht und 
Gerechtigkeit in seinem Lande wohne. Er steigert sein 
Ansehen und seine moralische Macht, je wohlthätiger er 
dem Volke durch die Erfüllung seines hohen fürstlichen 
Berufes wird; seine Einkünfte, seine Mittel, für das 
Volk segensreich zu wirken, verstärken sich durch die Fort 
schritte, welche die Volksbetriebsamkeit durch alles das 
gewinnt, was von Staatswegen ztw Beförderung der 
Industrie geschieht. Alles entgegengesetzte Streben und 
Wirken aber hat auch entgegengesetzte Folgen. 
Wie unverständig, wie nalur- und vernunftwidrig 
daher das Verlangen sey: »der Staat solle nicht ein 
eigenes, auch nicht des Fürsten Wohl zum letzten Zwecke 
haben, sondern nur deS Volkes Wohl, es solle gar kein 
andres Staatswohl geben als dieses Volkswohl," kann 
dem denkenden Leser gewiß nicht mehr zweifelhaft sevn. 
Der Staat ist ja des Fürsten und nicht des Volkes 
Rechlsgebiet, die Staatsrcchte des Fürsten und nicht des 
Volkes Rechte und alles Staatsgut des Fürsten und nicht des 
Volkes Eigenthum. Anders giebt es keinen monarchischen 
Staat und einen solchen will man doch. Der Fürst aber 
hat als Mensch, wie jeder Andere, die in das Leben 
jenseits hinüberrcichcnde Bestimmung sittlicher Vollen 
dung: dafür eben ist ihm von der göttlichen Vorsehung 
sein Rechlsgebiet gegeben, und damit sein individuelles 
Wohl mit dem Wohlc deS Staats für die Dauer sei 
ner Regierung identisch, und von dem Wohle des Volks 
abhängig gemacht. Der Fürst stirbt, nicht aber der 
Staat, sein Rechlsgebiet; diese» erbt ein Anderer. Das 
individuelle fürstliche Wohl erlischt mit Jenes Tode für 
diese Zeitlichkeit, an dessen Stelle tritt das individuelle 
Wohl seines Thronfolgers; das Wohl des Staats aber 
bleibt dasselbe. Dieß ist der Grund, warum wir nicht 
bloß vom Staatswohlc, sondern auch von einem Für- 
stcnwohle sprechen. Beide sind aber übrigens identisch, 
und weder das eine noch das andere lässt sich rechtlich 
aus dem Leben verdrängen, denn beide stehen unter deS 
Allmächtigen Schutz, und dieß nicht bloß durch die mo 
ralische Macht des Rechts, sondern auch durch die Ge 
setze der Natur und Nothwendigkeit. Letzteres erkennen 
wir schon daraus, daß alles Volkswohl steht und fällt 
mit dem Staats- und Fürstenwohle, und daß sich beide 
gegenseitig zu einander verhalten wie Ursache und Wirkung. 
Liter atur. 
Die Spanische Successionsfrage. Historisch und publi- 
cisiisch erörtert zur Aufklärung und Berichtigung 
der öffentlichen Meinung in Deutschland. Nebst 
einem Anhange als Beleuchtung und Widerlegung 
der bei S. Schmcrber in Frankfurt 1839 unter 
gleichem Titel herausgegebenen anonymen Schrift. 
Von vr. Heinrich Zöpfl, Prof, der Rechte an 
der Universität Heidelberg. Heidelberg, 1839. 
Der Verfasser stimmt mit den starken Geistern des 
guste Milieu darin vollkommen überein, daß Don Carlos 
ein Rebell gegen seine legitime Königin sey. Dagegen 
erhebt er sich allerdings über dieselben durch die An 
sicht, daß die Frage nicht nach politischen Partciineinungen, 
sondern nach den Gesetzen und dem Staatsrechte der spa 
nischen Monarchie beurtheilt werden müße, — eine Ent 
deckung, worauf er nicht geringen Werth zu legen scheint. 
Wir sind immerdar der Ansicht gewesen, daß dieß sich von 
selber verstehe, und das politische Wochenblatt, welches den 
Gegenstand vorzugsweise als Rechtsfrage behandelt hat, darf 
sich vielleicht schmeicheln, von de» vornehm herabschauenden 
Blicken verschont zu bleiben, womit Herr Zöpfi die politi 
schen Blätter misst. — Derselbe impouirt durch eine Menge 
Citate, die vertraute Bekanntschaft mit der spanischen Lite 
ratur beurkunden oder beurkunden sollen; wir unsererseits 
glauben, bei nur mäßiger Kenntniß der Sprache, Spuren 
zu finden, die einige leise Zweifel an jener Vertrautheit 
auskommen lasse», doch hat dieß keiiienfalls Einfluß auf die 
Thronrechte des Jnfanten, und mag daher bei Seite liegen 
bleiben. 
Um Don Carlos auf dem Wege der historischen und 
rechtlichen Erörterung als Rebell erscheinen zu lassen, schlägt 
der Verfasser folgenden Pfad ein. 
Bor alle» Dingen wird schlechthin geleugnet, daß Phi 
lipp V. der Stifter einer neuen Dynastie gewesen, wie man 
„mit eben so viel Arroganz als Ignoranz behauptet habe," 
— denn er sey ja lediglich als cognatifcher Erbe zum 
Throne gelangt. Diese Argumentation ist höchst wahrschein 
lich neu, und unbestreitbares Eigenthum Herrn Zöfl's, ausser 
dem erfahren wir, daß auch von einer Eroberung nicht ent 
fernt die Rede seyn könne, indem „die spanische Nation 
mit den größten und blutigsten Opfern und heldcnmüthiger 
Anstrengung das Recht Philipps V. fast gegen alle euro 
päischen Mächte durchgefochten habe." Unsere Kenntniß 
deS spanischen Erbfolgekriegs, soweit er auf der Halbinsel 
durchgefochten worden, gestattet noch eine andere Ansicht, 
auch müßen wir um Erblaubniß bitte», von der „spani 
schen Nation" die Bewohner der sogenannten Länder der 
Krone von Aragon (Valencia, Eatalonicn, Aragon) abziehen, 
und dafür eine französssche Armee hinzufügen zu dürfe». 
Soweit erscheint das Raisonnement ziemlich original, 
44
	        

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