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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner politisches Wochenblatt
Weitere Titel:
Berliner politisches Wochenblatt / Außerordentliche Beilage
Erschienen:
Berlin: Dümmler 1841
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1833 - 1841
Fußnote:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage
ZDB-ID:
2793280-1 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1839
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8594499
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
XIV 16565:1838/39
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
No 23, 8. Juni 1839

Beilage

Titel:
Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1839 (Public Domain)
  • No 1, 5. Januar 1839
  • No 2, 12. Januar 1839
  • No 3, 18. Januar 1839
  • No 4, 26. Januar 1839
  • No 5, 2. Februar 1839
  • No 6, 9. Februar 1839
  • No 7, 16. Februar 1839
  • No 8, 23. Februar 1839
  • No 9, 2. März 1839
  • No 10, 9. März 1839
  • No 11, 16. März 1839
  • No 12, 23. März 1839
  • No 13, 30. März 1839
  • No 14, 6. April 1839
  • No 15, 13. April 1839
  • No 16, 20. April 1839
  • No 17, 27. April 1839
  • No 18, 4. Mai 1839
  • No 19, 11. Mai 1839
  • No 20, 18. Mai 1839
  • No 21, 23. Mai 1839
  • No 22, 1. Juni 1839
  • No 23, 8. Juni 1839
  • Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt
  • No 24, 15. Juni 1839
  • No 25, 22. Juni 1839
  • No 26, 29. Juni 1839
  • No 27, 6. Juli 1839
  • No 28, 13. Juli 1839
  • No 29, 20. Juli 1839
  • No 30, 27. Juli 1839
  • No 31, 3. August 1839
  • No 32, 10. August 1839
  • No 33, 17. August 1839
  • No 34, 24. August 1839
  • No 35, 31. August 1839
  • No 36, 7. September 1839
  • No 37, 14. September 1839
  • No 38, 21. September 1839
  • No 39, 28. September 1839
  • No 40, 5. Oktober 1839
  • No 41, 12. Oktober 1839
  • No 42, 19. Oktober 1839
  • No 43, 26. Oktober 1839
  • No 44, 1. November 1839
  • No 45, 9. November 1839
  • No 46, 16. November 1839
  • No 47, 23. November 1839
  • No 48, 30. November 1839
  • No 49, 7. Dezember 1839
  • No 50, 14. Dezember 1839
  • No 51, 21. Dezember 1839
  • No 52, 28. Dezember 1839
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Außerordentliche Beilage 
z u m 
Berliner politischen Ülochenblatt. 
J\i 23. Berlin, den 8 tfn Juni. 1839. 
nehme»- gewöhnliche Ertrag desselben, insbesondere die 
Stellung, der Credit und die Geschäftsführung eines 
Hauses." Da läßt sich nun leicht ermessen, welch gro 
ße» Spielraum Willkür und politischer Partcigeist bei 
dieser Taxation haben werden, und wie gerade derjenige, 
der sich durch Rechtschaffenheit, Verstand, Fleiß und 
Sparsamkeit, Credit erworben hat, für diese seine Tu 
genden bestraft wird. Zwar sollen diese Einreichungen 
noch durch acht, theils von dem Finanzrathe, theils von 
der Handelskammer aus der Mitte des Handelstandes 
bezeichnete Mitglieder, jedoch unter dem Vorsitz des Fi- 
nanzraths-Präsideiitcn geprüft werden. Diese Commit- 
tirlcn geben darüber ihr Gutachten dem Finanzrathe ab, 
und was derselbe bestimmt, wird dem Steuerpflichtigen 
bekannt gemacht. Letzterem steht während 1-1 Tagen 
nach erhaltener Anzeige der Rccurs an den Regierungs 
rath offen, welcher dann, der Trennung der Gewalten 
ungeachtet, definitiv in seiner eigenen Sache entscheidet. 
Endlich muß die Elassensteucr in der ersten Hälfte des 
Jahres, vier Wochen »ach erhaltener Aufforderung be 
zahlt werden; nach Vcrfluß dieses Termins ist sie sogleich 
ohne Schonung rechtlich einzutreiben und gegen den Be 
wag dieser Abgabe wird keine Einwendung, kein Rechts 
vorschlag mehr gestattet. Den liberalen Bürgern und 
Landbewohnern, deren Widerstand hätte gefährlich seyn 
können, hat man ohne Zweifel zu ihrer Beruhigung 
gleich Anfangs zu verstehen gegeben, man werde es in 
Rücksicht ihrer Angaben über die Vermögens- und Er 
werbssteuer nicht so genau nehmen, jetzt mußte ihnen 
aber durch die atisschließende Elaffenstcuer faktisch und 
gesetzlich der Beweis geliefert werden, daß cs dabei vor 
züglich auf die reichen Zürcher Capitalisten, Kaufleute 
und Fabrikhcrrn gemünzt gewesen sey, welche bereits den 
allergrößten Theil ihres gemeinsamen StadtoermögcnS 
dem Staate, d. h. den neuen Machthabern überliefert 
hatten, und nun noch alle Launen oder vorgeblichen Be 
dürfniß« dieses neuen Staates aus ihrem Privalvcrmö- 
gcn bestreiten müssen. 
Für die Einkommenssteuer gelten die Nämli 
chen Bestimmungen, welche für die Erwerbssteuer festge 
setzt waren, nämlich die siebenzehn Classen, nach welchen 
ein Einkommen von 8000 Franken und darüber jährlich 
200 Franken, das mindeste aber von 10k bis 200 Frs. 
jährlich 2 Batzen bezahlen muß. Auch beschlägt diese 
Steuer nicht etwa blos die eigentlichen Bürger, sondern 
alle im Canto» angesessenen Einwohner, wes Standes, 
Alters und Geschlechtes sie auch seyn mögen. Doch ist 
jedes Einkommen von 100 Franken und darunter steuer 
frei. 
Da nun die gewöhnlichen Dicnstlöhne in Zürich sel 
ten auf diese Summe ansteigen, und das allenfalls Hö 
here unter dem Namen von Geschenken, Gratifikationen, 
Trinkgelder u. s. w. eingekleidet oder verhüllt werden 
kann: so ergiebt sich, daß durch diesen Artikel auch alle 
männlichen und weiblichen Dienstboten von jeder Ein 
kommenssteuer dispcnsirt und mithin, dem Glcichheits- 
gesctze zum Trotz, abcrmal privilegirt sind. Wir mögen 
ihnen zwar diese Begünstigung gar wohl gönnen, zumal 
wir nicht der Meinung sind, daß jedes Unrecht zum 
Recht werde, sobald es Jedermann trifft; aber nach den 
im Gesetze aufgestellten Grundsätzen ist dieses Privile 
gium eine arge Znconscquenz und mit den früheren Ar 
tikeln in offenbarem Widerspruch. Auch ist cs zuverläs 
sig nicht aus Humanität, sondern aus Furcht vor dem 
allgemeinen Murren gestattet worden. Denn wir können 
«ns hier beiläufig der wichtigen Bemerkung nicht enthal 
ten, daß die männsichcii und weiblichen Dienstboten kei 
neswegs die unglücklichste aller Menschcnkiaffen sind, son 
dern sich in einer unendlich bessern Lage befinden, als 
so viele vorgeblich freie Leute, selbst Handwerker und an 
dere Industrielle, die zumal seit Abschaffung der Zünfte 
und dem eingeführten Patent-System, auch bei der un 
verdrossensten Arbeit von keinem Tage zu dem anderen 
ihres Erwerbes sicher sind, und von jeder Theuerung, 
jeber Krankheit, jedem unglücklichen Zufall niedergedrückt 
werden. 
Es bedarf keiner Erörterung, wie Ungleich günstiger 
sich die Verhältniße der dienenden Classe stellen. Das 
sind die Vortheile, welche die Natur mit dem geselligen 
Zusammenleben, mit der freiwilligen wechselseitigen Hül- 
scleistnng verknüpft hat, wo der Arme dem Reichen, der 
Reiche hinwieder dem Armen nützt, ihn gleichsam in seine 
Familie aufnimmt, und an seinem lleberfluffe Theil neh 
men läßt; während hingegen der hochmüthige Egoismus, 
der keiner fremden Hülfe zu bedürfen glaubt, sich durch 
seine Zsolirung selbst bestraft, in drückendes Elend stürzt, 
und statt der gefuchten unmöglichen Freiheit die elendeste 
Knechtschaft findet. Da übrigens nach den neuern Dok 
trinen das Dienen oder das vertragsmäßige Hülfeleisten 
ein Verbrechen gegen die Würde der Menschheit seyn 
soll, da cs der Freiheit und Gleichheit zuwider ist, den 
Höheren und Reicheren Freunde und Gehülfen verschafft, 
uird folglich ihre Aristocratic begünstigt und befestigt, so 
scheint es, daß im Geiste dieses Systems die Dienstbo 
ten von dem philosophischen Steuergesetz nicht nur nicht 
begünstigt, sondern für ihre Servilität noch härter als 
andere hätten mitgenommen werden sollen. — 
Nach den Bestimmungen über die zu versteuernbett 
Bestandtheile des Vermögens, des Erwerbs Und des Ein 
kommens folgt im 3. Titel die Bezugs-Methode, 
welche allerdings das Wichtigste, aber auch das Schwie 
rigste von Allem ist. Hier mag dem Concipieitten die 
Unmöglichkeit nicht entgangen seyn, alksährlich das Ver 
mögen und die Fahrhabe von so vielen Lausend Bür 
gern und Einwohnern beiderlei Geschlechts, ja sogar den 
Betrag ihrer zufälligen Erwerbsquellen und Nebenein- 
künste, zu erforschen, zu constalircn, zu schätzen oder in 
Geld anzuschlagen. Der Eigenthünier selbst kann ja die 
ses nicht immer genau, aber doch i» der Regel besser als 
Andere wissen, daher ist das Steucrgesetz wider Willen 
genöthigt, sich mehr oder weniger mit den eigenen An 
gaben der Steuerpflichtigen zu begnügen. 
Der Steuerbetrag jedes Abgabepflichtigen muß von 
ihm binnen vier Wochen nach geschehener Atisschrcibung 
enlrichtkt werden, widrigenfalls die Zahlung sogleich durch 
den ordentlichen Rechtszwang eingetrieben wird. Barm 
herzigkeit, Milde und Schonung, die man sonst wohl 
auch gegen rechtmäßige Schuldner, Pächter und Zins 
leute ausübt, habe» die frei genannten, willkürlich taxir- 
tcn Bürger von ihrer erbarmungslosen Staatsgewalt nicht 
zu erwarten, und damit solch humane Schonung ja nicht 
etwa in den Localitätcn selbst eintreten kömrc, so ist der 
Gcmcinderath für jeden durch seine Sänmniß entstande 
nen Schaden dem Staate verantwortlich. 
Stand ein Abgabepflichtiger in dem Glauben, durch 
den Steuer-Ansatz nach Verhältniß des wirklichen Betrags 
seines Vermögens, Erwerbs oder Einkommens zu hoch an 
gelegt zu seyn, und konnte er dieses durch eine gerichtliche Un 
tersuchung rechtSbeständig erweisen, so war er nach dem ur 
sprünglichen Gesetz befugt, immer 14 Tage nach erhaltener 
Aufforderung gegen dieselbe einen Rechtsvorschlag zu ver 
langen, worauf die Sache auf dem gewöhnlichen civil 
richterlichen Wege entschieden wurde. Allein auch diese 
geringe Rechtswohlthat, deren keiner sich hätte bedienen 
können, ohne seine sämmtlichen Handlungs- Haus- und 
Cassa-Bücher den Gerichten vorweisen zu müssen, ward 
für den unersättlichen Staat noch zu nachrheilig befun 
den — und daher durch ein späteres Gesetz vom 29. 
23
	        

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