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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner politisches Wochenblatt
Other titles:
Berliner politisches Wochenblatt / Außerordentliche Beilage
Publication:
Berlin: Dümmler 1841
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1833 - 1841
Note:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage
ZDB-ID:
2793280-1 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
320 Politik
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1839
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8594499
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
XIV 16565:1838/39
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
No 22, 1. Juni 1839

Additional

Title:
Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt

Contents

Table of contents

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1839 (Public Domain)
  • No 1, 5. Januar 1839
  • No 2, 12. Januar 1839
  • No 3, 18. Januar 1839
  • No 4, 26. Januar 1839
  • No 5, 2. Februar 1839
  • No 6, 9. Februar 1839
  • No 7, 16. Februar 1839
  • No 8, 23. Februar 1839
  • No 9, 2. März 1839
  • No 10, 9. März 1839
  • No 11, 16. März 1839
  • No 12, 23. März 1839
  • No 13, 30. März 1839
  • No 14, 6. April 1839
  • No 15, 13. April 1839
  • No 16, 20. April 1839
  • No 17, 27. April 1839
  • No 18, 4. Mai 1839
  • No 19, 11. Mai 1839
  • No 20, 18. Mai 1839
  • No 21, 23. Mai 1839
  • No 22, 1. Juni 1839
  • Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt
  • No 23, 8. Juni 1839
  • No 24, 15. Juni 1839
  • No 25, 22. Juni 1839
  • No 26, 29. Juni 1839
  • No 27, 6. Juli 1839
  • No 28, 13. Juli 1839
  • No 29, 20. Juli 1839
  • No 30, 27. Juli 1839
  • No 31, 3. August 1839
  • No 32, 10. August 1839
  • No 33, 17. August 1839
  • No 34, 24. August 1839
  • No 35, 31. August 1839
  • No 36, 7. September 1839
  • No 37, 14. September 1839
  • No 38, 21. September 1839
  • No 39, 28. September 1839
  • No 40, 5. Oktober 1839
  • No 41, 12. Oktober 1839
  • No 42, 19. Oktober 1839
  • No 43, 26. Oktober 1839
  • No 44, 1. November 1839
  • No 45, 9. November 1839
  • No 46, 16. November 1839
  • No 47, 23. November 1839
  • No 48, 30. November 1839
  • No 49, 7. Dezember 1839
  • No 50, 14. Dezember 1839
  • No 51, 21. Dezember 1839
  • No 52, 28. Dezember 1839
  • Contents

Full text

Außerordentliche Beilage 
z u m 
Berliner politischen Wochenblatt. 
JVä 22. Berlin, den l fen Juni. 1839. 
hier wird es nöthig scv», gleich vo» vorn herein darauf hinzu 
weisen, wie unsere Ansicht sich zu der gewöhnlichen liberalen 
Zeitmeinung über diesen Gegenstand verhalte. Wir haben näm 
lich behauptet, und behaupten auch beute noch, daß das staats 
rechtliche System, auf welchem die Einrichtung der alten Land- 
stände beruht, in seinen obersten Grundsätze», wie in deren Fol 
gerungen vo» dem Systeme und der thatsächliche» Entwickelung 
der „Volksrepräsentation" nicht blos verschieden, sondern der letz 
ter» diametral entgegengesetzt sey. Dagegen haben wir aller 
dings zugegeben: einerseits, daß auch in der ältern vorrcvolu- 
tionaircn Zeit einzelne, theils wirkliche, theils scheinbare Anoma 
lien und Ausnahmen von dem Grundcharaktcr der deutschen 
Landstände vorkommen (wie dieß bei geschichtlichen Erscheinun 
gen, die sich nicht am Spaliere der Theorie entwickeln, nicht 
anders möglich ist")), andrerseits daß die neuern deutschen 
Constitutionen auch in Hinsicht der Landstände mehr oder we 
niger Reminiscenzen aus dem alte» ständischen Systeme enthal 
ten, und das pseudophilosophische Repräsentaliv-System bei wei 
tem nicht in der Strenge und Conscqucnj aussprechcn, wie j. B. 
die französische Constitution vo» 1791, oder die spanische Eor- 
tez-Berfaffu»g von 1812, oder auch die französischen Charten 
von 1814 und 1830. 
Es kann uns vollkommen gleichgültig seyn, und möchte 
in gewißer Hinsicht beinahe für schmeichelhaft gelten, von 
den Verfassern einer Arbeit, wie die in Rede stehende, 
den „Hofpublicistcn'"") zugezählt zu werden, und gewiß 
nicht um einen solchen Anfall abzuweisen, haben wir die 
citirten Stellen wieder abdrucken lassen; aber ihre Mit 
theilung liefert einen kleinen Maßstab für die Gewissen 
haftigkeit des Rechtsgutachtcns. 
Das Zürcher Vermögens-, Crwerbs- und 
Einkommens-Steuer-Gesetz. 
Unter den Fortschritten, deren sich die jetzige Schweiz 
seit ihrer letzten Revolution von 1831. rühmt, verdient 
das Zürcher Vermögens-, Erwerbs- und Ein 
kommens-Steuer-Gesetz vorzüglich angeführt zu 
werden, denn in der systematischen Erpressungskunst schrei 
tet man hier allerdings mit Riesenschritten vorwärts. 
Ehemals bestand für Fürsten und Republiken die wahre 
Staatsökonomie darin, die eigenen Güter des Landes 
herr» verständig zu bewirthschaften, seine übrigen recht 
mäßigen Einkünfte auf erlaubten Wegen möglichst zu er 
höhen, die Ausgaben zu beschränken, oder doch nach den 
Einnahmen abzumessen, in Nothfällen die verlangten und 
ausdrücklich oder stillschweigend bewilligten Steuern durch 
wirkliches Bedürfniß oder durch gemeinnützige Verwen 
dung zu entschuldigen, mit Humanität einzufordern und 
°) Es wäre eben so absurd als unwissenschaftlich, um einzelner, 
isolirt stehender Ausnahmen willen, das Bestreben aufzugeben, wel 
ches allein der würdige Zweck der ächten Ecschichsschrcibung ist: 
aus den Thatsachen das Princip und den inner» Lebenskcim dersel 
be» abzuleiten. — Der moderne Liberalismus, dem allerdings die 
wissenschaftliche Unterscheidung der ständischen Verfassung von dem 
Repräscitlativ-Systeme höchst ungelegen kömmt, klammert sich aber 
ängstlich an jene Ausnahmen, und ,ucht auf diese Weise, indem er 
sich aller wissenschaftlichen Genauigkeit und tieferen Einsicht frei 
willig cntschlägt, jener illm so verhassten Unterscheidung vorzubeu 
gen. Dunkelheit und Verdunkelung der Begriffe ist auch hier sein 
eigentliches Lebcnsclcmcnt. 
") Es mag sogenannte Hofpublicistc», d. h. Leute gegeben Ha 
rm, welche auf alle Gesinnung und jedes eigne Urtheil'verzichtend, 
öffentlich aussprechcn, was ihnen vo» oben her zukommt, es mag 
derselben heut noch geben, wir gehören sicherlich nicht dazu, und 
eben so gewiß giebt cs eine Menge s. g. freisinniger Schriftsteller, 
denen der „öffentlichen Meinung" gegenüber alle Freiheit der Mei 
nung mangelt, welche beim Hinblick auf eine ineutiu» Iionorable 
cnien Fackrlzug, oder gar einen Ehrenbecher, um nichts unbcfange- 
ncr und unabhängiger sind als jene. 
nach vorübergegangener Noth wieder zu erlassen oder zu 
ermäßigen. Dagegen überließ man den Unterthanen, für 
ihre Privatbcdürfniße selber zu sorgen, und der soge 
nannte Staat wurde nicht wegen aller denkbaren Dinge, 
wie jetzt, in Anspruch genommen. Bei diesem System 
waren Fürsten und Völker reich, zufrieden und sich wech 
selseitig zugethan. Die Unterthanen bewegten sich frei in 
der Sphäre ihres Rechts, sic liebten ihr Vaterland und 
freuten sich der Früchte ihres Fleißes, denn was sie er 
worben hatten, gehörte auch wirklich ihnen, verblieb ih 
ren Kindern, und im Gefühle dieser Sicherheit theilten 
sie gern von ihrem Ueberfiuße mit, halfen ihren Obern 
und ihrem Nächsten in jeglicher Noth, stifteten und be 
günstigten sogar tausenderlei gemeinnützige Anstalten. 
Jetzt ist, nach den neuern staatsrechtlichen Grundsä 
tzen, alles gerade umgekehrt, und zwar besonders in den 
jenigen republikanischen und repräsentativen Staaten, wo 
diese Grundsätze als constitutionelle Regel anerkannt 
sind, und mit möglichster Eonsequenz befolgt werden. Das 
Staats- oder landesherrliche Eigenthum, welches Zeder- 
mann nützlich und Niemandem schädlich war, wird ver 
schleudert; der Regent, wie man jetzt den natürlichen 
Grund- oder Schutzherrn nennt, soll gar nichts besitzen, 
auf daß er gar nicht durch sich selbst bestehen könne, lind 
dem Volke nicht als Wohlthäter, sondern als ein besol 
deter Diener erscheine. 
Das Eharakteristische jenes Gesetzes liegt vor Allem 
darin, daß es nicht aus Noth, sondern im tiefen Frie 
den, bei geordnetem blühendem Haushalte und dem Ge 
nüße hinreichender, von der früheren Landesobrigkcit her 
rührender Güter und Hülssqucllen, unmittelbar nach Ein 
führung der neuen Constitution, gleichsam als allgemeine, 
sich von selbst verstehende Regel erlassen worden ist. ES 
beruht auf jenen zwei Fundamental-Artikeln, die i» kei 
ner neuen Verfassung fehlen, und die auch allein zur 
wirklichen Ausführung kommen: daß nämlich alle Bür 
ger und Einwohner dem Staat, d. h. den neuen Macht 
habern, mit ihrem Körper zu unbestimmtem Militair- 
dicnst, und mit ihrem Vermögen, ihrem Erwerb und ih 
rem Einkommen zu unbestimmten Beiträgen und Leistun 
gen verpflichtet seyen. Zn strenger Eonsequenz mit der 
revolutionairen Doctrin geht das Gesetz von der doppel 
ten petitio principii aus: daß alle Einwohner des 
Eantons unter sich eine Communilät von gleichberechtig 
ten Bürgern ausmachen, und daß sic nach Maßgabe 
ihres Vermögens zu de» Bedürsiiißcn dieser Commu- 
nität oder Staatsgcnossenschaft beizutragen verpflichtet 
seyen; zwei Principien, von denen freilich das eine so 
wenig als das andere wahr ist. Denn erstlich bilden 
die sämmtlichen Landesbewohner unter sich keine Com- 
munilät, keine Corporation, zumal nicht nur Weiber, 
Kinder und Dienstboten, welche doch auch bezahlen müs 
sen, nicht dazu gehören, sondern auch viele andere Mcn- 
schcnklassen, namentlich die Geistlichen von der neu gestif 
teten politischen Genossenschaft ausgeschlossen worden sind. 
Gesetzt aber, sie ständen alle in einem wirklichen Eom- 
munitäts-Vcrbande, so folgt keineswegs daraus, daß je 
des Mitglied zu den Bedürfnißcn dieser Communität nach 
Maßgabe seines Vermögens bezahlen solle; man muß sich 
wirklich verwundern, daß dieser seltsame Schluß so leich 
ten Eingang gefunden hat, und selbst von Rechtsgelchr- 
tcn, denen sonst kein Mangel an Eonsequenz vorgewor 
fen werden kann, so wenig bestritten worden ist. Denn 
da, wo die Rechte und Vortheile für sämmtliche Mit 
glieder einer Gesellschaft absolut gleich sind, da sollen 
von Rechts wegen auch die Leistungen und Bei 
träge ohne Unterschied für alle gleich seyn. Zn 
allen Eommunitätcn und Genossenschaften, die nicht 
blos, wie es sonst auch die gewöhnliche Regel war, 
22
	        

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