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Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1839 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Berliner politisches Wochenblatt
Weitere Titel:
Berliner politisches Wochenblatt / Außerordentliche Beilage
Erschienen:
Berlin: Dümmler 1841
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1833 - 1841
Fußnote:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage
ZDB-ID:
2793280-1 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1839
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
320 Politik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8594499
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
XIV 16565:1838/39
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
No 20, 18. Mai 1839

Beilage

Titel:
Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1839 (Public Domain)
  • No 1, 5. Januar 1839
  • No 2, 12. Januar 1839
  • No 3, 18. Januar 1839
  • No 4, 26. Januar 1839
  • No 5, 2. Februar 1839
  • No 6, 9. Februar 1839
  • No 7, 16. Februar 1839
  • No 8, 23. Februar 1839
  • No 9, 2. März 1839
  • No 10, 9. März 1839
  • No 11, 16. März 1839
  • No 12, 23. März 1839
  • No 13, 30. März 1839
  • No 14, 6. April 1839
  • No 15, 13. April 1839
  • No 16, 20. April 1839
  • No 17, 27. April 1839
  • No 18, 4. Mai 1839
  • No 19, 11. Mai 1839
  • No 20, 18. Mai 1839
  • Außerordentliche Beilage zum Berliner politischen Wochenblatt
  • No 21, 23. Mai 1839
  • No 22, 1. Juni 1839
  • No 23, 8. Juni 1839
  • No 24, 15. Juni 1839
  • No 25, 22. Juni 1839
  • No 26, 29. Juni 1839
  • No 27, 6. Juli 1839
  • No 28, 13. Juli 1839
  • No 29, 20. Juli 1839
  • No 30, 27. Juli 1839
  • No 31, 3. August 1839
  • No 32, 10. August 1839
  • No 33, 17. August 1839
  • No 34, 24. August 1839
  • No 35, 31. August 1839
  • No 36, 7. September 1839
  • No 37, 14. September 1839
  • No 38, 21. September 1839
  • No 39, 28. September 1839
  • No 40, 5. Oktober 1839
  • No 41, 12. Oktober 1839
  • No 42, 19. Oktober 1839
  • No 43, 26. Oktober 1839
  • No 44, 1. November 1839
  • No 45, 9. November 1839
  • No 46, 16. November 1839
  • No 47, 23. November 1839
  • No 48, 30. November 1839
  • No 49, 7. Dezember 1839
  • No 50, 14. Dezember 1839
  • No 51, 21. Dezember 1839
  • No 52, 28. Dezember 1839
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Außerordentliche Beilage 
z » m 
Berliner politischen Wochenblatt. 
J\£ 20. Berlin/ den 18"" Mai. 1839, 
und wegen der Ungewißheit, in welche durch sie die Erb- die statt jener in einer oder der andern Zeit zur höchsten 
folge des fürstlichen Eigenthums, also auch des Thro- Macht erhoben wurde? Kann wohl eine geschichtliche 
ncs gesetzt wird. — Die größten Gefahren bereitet sich Darstellung der Wahrheit entsprechen, wenn dabei das 
das Volk selber, wenn cS die bestehende Erb- und Thron- natürliche Wesen des Staats, wenn das Recht und Ei- 
folge stört, und den auf revolutionaircm Wege sich ge- genthum des Fürsten ignorirt, wenn die Pflicht desselben 
wählten Regenten zugleich für seinen Fürsten anerkennt, nach seinem Umfange noch gar nicht begriffen, und dic- 
Nothwendig muß das Volk selbst in der Folge in eben sein Allen irrig etwas Anderes substituirt wird? Nicht 
soviel Parteien zerfallen, als cs legitime und illegitime die Geschichte ist es, die uns widerspricht, soiidern die 
Kronprätendenten giebt. Und mag es auch lange Zeit trügerische Darstellung derselben, und die falschen Be 
den Anschein haben, als ob eine Revolution mit den griffe, die man mit den Thatsachen früherer Zeit ver- 
blutigen Greueln weniger Tage vollbracht und beendet bindet. 
sey, so bleibe» doch die dadurch in's Leben gerufenen Ferner müssen wir erwägen, daß die Völker nicht 
Ansprüche des Einen, und die Unterdrückung der Rechte zu allen Zeiten auf der Stufe der Bildung standen, auf 
deß Andern, zwei für das Volkswohl höchst gefährliche der sie jetzt stehen, und daß darum auch der Staat seine 
Elemente, deren Wirkungen und Folgen unabsehbar sind, jetzige Ausbildung nicht zu allen Zeiten gehabt hat und 
Wir weisen nochmals auf den jetzigen Zustand Spaniens haben konnte. Was jetzt auf dem Wege Rechtens zu 
und Portugals hin. Welches furchtbare Beispiel, wie erlangen ist, war in früherer Zeit oft nicht anders als 
sich die Verirrungen der Theorie, die Störungen der le- durch die Macht des Stärkeren zu erzwingen. Was jetzt 
gitimc» Thron- und Erbfolge, die Verleitung der Völker vom freien Willen der Pflichtigen erwartet werden kann, 
zu Aufruhr und Empörung, die Versündigungen dersel- konnte sonst nur bei unbedingter Unterwürfigkeit derselben 
den gegen ihre Fürsten bestrafen. Zugleich legen wir erreicht werden. Die Geschichte weiset uns allerdings 
aber auch jedem Menschenfreunde ans Herz, wohl zu er- eine Menge Thatsachen nach, die wir für ungerecht und 
wägen, welches traurige und verhängnißvolle Vcrmächt- grausam halten müssen, die aber unter den Umständen 
niß das jetzige Geschlecht dem künftigen durch dir Unge- und nach den Begriffen der Zeit, in welcher sie gesche- 
wißhcit hinterläßt, in welche die Thron - und Erbfolge Heu, vielleicht weder das Eine noch das Andere waren, 
so vieler Staaten versunken ist, und immer mehr versinkt, sondern cs nur dann wären, wenn sie unter den jetzigen 
Also, die Sicherheit gegen ungerechte Kriege ruhet Verhältnissen vollbracht würden.. Eben darum aber, weil 
ebenfalls bereits in den Händen des Volks; es bedarf diese Verhältnisse nicht mehr dieselben sind, wiederholen 
für diese Sicherheit keiner Beschränkung der Fürsten, sich auch jene Thatsachen nicht. 
Und so führt uns auch diese Betrachtung zu der Ueber- Etwas Andres ist es, ein rohes Volk unter die 
zeugnng, daß je genauer wir prüfen und je gründlicher Herrschaft des Rechts zu zwingen, oder ein gebildetes 
wir forschen, desto mehr wir auch die Wahrheit bestätigt in den Schranken des Rechts zu erhalten, und solches 
finden: die höchste Staatsgewalt ist nichts, als die un- in seinem eignen Streben nach Vervollkommnung zu un 
schädliche, zum Bösen nicht befähigende, moralische Macht terstützen. Ein widerstrebendes Volk setzt sich durch sein 
des Rechts, ein Mißbrauch dieser Macht ist absolut un-. Widerstreben in eine feindselige Stellung gegen den Für- 
möglich, und nur im Gebrauche derselben ist der Fürst sten, und muß daher nothwendig auch als Feind behan- 
unwiderstchlich, unverletzlich und unverantwortlich; das best werden. Zst die Ursache aufgehoben, so hört dann 
Volk aber ist daher bereits gegen die Gefahren, die ihm auch die Wirkung auf. So wahr es ist, daß Despotie 
der Fürst aus Zrrthum, Neigung, Schwäche oder bösem knechtischen Sinn erzeugt, so wahr ist es auch, daß der 
Willen bereiten konnte, hinreichend gesichert. vernünftig-freie Wille des Volks den Despoten entwaff- 
Hören wir dagegen die Geschichte, so ist nicht zu net, und den Fürsten zur Milde und Gerechtigkeit zwingt, 
leugnen, daß sie uns zu widersprechen scheint; nach ihr Denn wo kein Widerstand, da ist auch kein Zwang, und 
erscheint die höchste Gewalt allerdings des Mißbrauchs wo vernünftig-freier Wille dem Befehlenden entgcgen- 
fähig, und darum als eine dem Volke gefährliche Ge- kommt, da hört auch die Unterwerfung auf. Wie das 
walt. Dieser Widerspruch will noch beseitigt seyn. Volk so der Fürst! Sehen wir uns nur um; der ro- 
Zunächst müssen wir die Geschichte selbst von ihrer hefte Wilde braucht und folgt stets einem unmcnschli- 
Darstcllung unterscheiden. Noch zu keiner Zeit hat man chen Anführer, der Barbar beugt seinen Nacken vor 
den letzten Grund der fürstlichen Rechte, oder diese Rechte dem Despoten, der Ungebildete unterwirft sich mit 
selbst erkannt; so wie darum noch jetzt Vieles für Be- knechtischer Furcht seinem Herrscher, aus eigner Uebcrzcu- 
drückung gehalten wird, was nicht Bedrückung, sondern gung gehorcht der Gebildete seinem Fürsten, aber frei 
rechtmäßige Forderung ist, so war dieß auch zu allen und selbstständig vereinigt sich mit diesem der Edle für 
Zeiten. Unter denselben salschcn Vorstellungen und Vor- die Zwecke des Staats. 
aussetzungen, unter welchen noch jetzt eine Menge That- So wenig das deutsche Volk jetzt den heidnischen 
fachen nothwendig als ungerecht und zweckwidrig crschei- Völkern anderer Welttheilc, oder denen der Vorzeit 
neu müssen, die doch weder das Eine noch das Andere gleicht, so wenig gleichen auch unsere Staaten in ihrer 
sind, sind auch die Thatsachen und Begebenheiten der Wirksamkeit denen der Vorzeit, oder solchen, wo die 
frühern Zeiten aufgcfasst und dargestellt worden. Eben Völker noch jetzt auf einer niedern Stufe der Bildung 
so wie unsere heutigen Theoretiker habe» selbst die alten stehen. Und dieß kann nicht anders seyn, weil der Staat 
Weltweisen den Staat nicht für das fürstliche Rechtsgc- mit der Bildung des Volks nothwendig fortschreiten muß, 
biet erkannt, und eben so, wie noch ,etzt geschieht, hat und weil nicht der Charakter des Fürsten, sondern der 
man auch in allen frühern Zeiten die Macht des Usur- Charakter des Volks bedingt, ob die Regierung des 
pators mit den Rechten des Fürsten verwechselt, und die Staats streng oder milde sey, und seyn könne, seyn solle 
Unthaten des erstem für einen Mißbrauch der fürstlichen und müsse. Uebrigens haben wir bis jetzt noch gar nicht 
Macht gehalten. Wie will man nun aber ermessen, ob das Wirken des Staats, sondern nur das Wesen deffcl- 
das, was ein Fürst vollbracht hat, ob diese oder jene ben in's Auge gefasst, nicht die Kratie, sondern die 
Maßregel, dieser oder jener Krieg gerecht oder ungerecht Archie, nicht die Einrichtungen des Staats, welche der 
gewesen sey, wenn man nicht einmal den Staat vom menschlichen Thätigkeit angehören, und einer Verbesserung 
Volke, den Fürsten vom Usurpator, und die fürstliche und Vervollkommnung stets fähig bleiben, sondern das 
Macht von der physischen Gewalt zu unterscheiden weiß, Festbcstehende, Unabänderliche, was der göttliche» Ord-
	        

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