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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1912 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1920
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9953478
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 169, 28.07.1920

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1912 (Public Domain)
  • No. 1 (1), 1911/12/30
  • No. 2 (2-16), 1911/12/30
  • No. 3 (20-21), 1912/01/03
  • No. 4 (22-48), 1912/01/13
  • No. 5 (55-68), 1912/01/20
  • No. 6 (72-83), 1912/01/27
  • No. 7 (87), 1912/01/29
  • No. 8 (88-99), 1912/02/03
  • No. 9 (102-121), 1912/02/10
  • No. 10 (125), 1912/02/19
  • No. 11 (126), 1912/02/15
  • No. 12 (127-140), 1912/02/17
    No. 12 (127-140), 1912/02/17
  • No. 13 (147), 1912/02/21
  • No. 14 (148), 1912/02/24
  • No. 15 (149-160), 1912/02/24
  • No. 16 (163), 1912/02/26
  • No. 17 (164-190), 1912/03/02
  • No. 18 (192), 1912/03/09
  • No. 19 (193-208), 1912/03/09
  • No. 20 (280), 1912/03/11
  • No. 21 (281), 1912/03/16
  • No. 22 (282-288), 1912/03/16
  • No. 23 (294-307), 1912/03/23
  • No. 24 (312-342), 1912/04/06
  • ad No. 25 (364-375), 1912/04/20
  • No. 26 (376-384), 1912/04/27
  • No. 27 (391-412), 1912/05/04
  • No. 28 (454-459), 1912/05/11
  • No. 29 (464), 1912/05/14
  • No. 30 (465-473), 1912/05/18
  • No. 31 (478-501), 1912/06/01
  • No. 32 (507-528), 1912/06/08
  • No. 33 (530), 1912/06/12
  • No. 34 (531-545), 1912/06/15
  • No. 35 (549-551), 1912/06/17
  • No. 36 (552-553), 1912/06/19
  • No. 37 (554), 1912/06/22
  • No. 38 (555-578), 1912/06/22
  • No. 40 (648), 1912/06/20
  • No. 41 (649-723), 1912/08/31
  • No. 42 (737-746), 1912/09/14
  • No. 43 (811-823), 1912/09/21
  • No. 43 (811-823), 1912/09/21
  • No. 44 (831-859), 1912/09/28
  • No. 45 (865-900), 1912/10/12
  • No. 46 (911), 1912/10/14
  • No. 47 (912-934), 1912/10/26
  • No. 48 (947-969), 1912/11/09
  • No. 49 (976), 1912/11/13
  • No. 50 (977-1001), 1912/11/23
  • Anlage: Noch No. 50 (1001), 1912/11/23
  • No. 51 (1010-1025), 1912/11/30
  • No. 52 (1030-1059), 1912/12/14

Full text

261 
Z« 303 
G e in e i n beb e j ch l u ß. 
Dir Einleitung von unreinen Abwässern von Grundstücken mit 
Nutzungswert aus maschinellen und gewerblichen Beirieden, ins 
besondere Fabriken, Brauereien, Hotels, Warenhäusern, Badcan- 
stalten, Bahnhofsanlagen, Anlagen der Reichspost usw., in die Ka- 
nalijationsleitungen wird, wenn die Menge dieser Abwässer auf 
einem Grundstücke zuzüglich der nach § 1 zu a und b der Ka- 
nalisationsgebührenordnung ausgeführten Abwässer in einem Jahre 
10 (MX) cbm übersteigt, nur dann gestaltet, wenn der Eigentümer 
sich verpflichtet, für die Bewilligung der Einleitung ein Entgelt 
zu zahlen, welches beträgt: 
bei einer jährlichen Wassermenge von mehr als 10000 bis ein 
schließlich 15 000 cbm 50.,#, 
von mehr als 15000 bis einschließlich 20 000 cbm . . 100 - 
und so fort um je 50 ,M für je 5 000 cbm steigend. 
Das Entgelt ist jährlich nachträglich in einer Summe nach 
Aufforderung durch die Deputation der städtischen Kanalisations- 
werke und Güter Berlins zahlbar. 
Dal die Inanspruchnahme der Kanalisation durch Abwässerinengen, 
welche deni Absatz ! entsprechen, noch nicht ein volles Jahr be 
standen, so wird das Entgelt entfpreck>end der abgeführten Waffer- 
menge vierteljährlich berechnet, indem die rorstehend für »as Jahr 
fejtgefe eu Abwässermengeu und Entgeltsbeträge für je ein Viertel- 
jahr umgerechnet werden. 
Die Menge der der Kanalisation zugeführten Abwässer wird 
aus folgende Weise ermittelt. Die der städtischen Wasserleitung ent 
nommene Wassermenge wird durch die Wassermesser der städtischen 
Wasserwerke festgestellt. Tic Menge des aus eigenen Wasscran- 
lagen entnomnienen Wassers wird durch Schätzung ermittelt. Tie 
zur Schätzung dienlichen Unterlagen hat der Eigentümer aut Er 
fordern zu geben; jedoch bleibt ihm überlassen, auch diese Wasser 
mengen durch Meßvorrichtung, welche der Magistrat für zuverlässig 
erachtet und überwacht, nachzuweisen. Bei Feststellung der Ab- 
ivässerinengen bleibt das den Kanalisationsleitungen nachweislick) nicht 
zugeführt« Wasser außer Ansatz. 
Das aus maschinellen oder gewerblichen Betrieben abfließende 
reine Wasser i Kondensations-, Kühl-, Fahrstuhlwasfcr usw.), sowie 
das 'Wasser aus Springbrunnen darf nur mit besonderer Genehmigung 
des 'Magistrats den Leitungen der Kanalisation zugeführt werden 
und ist ans Verlangen des Magistrats durch besondere unterirdische 
Leitungen (Nvtauslässe oder Reinwasserauslässe offenen Wasser 
läufen zuzuführen. Wird die Einleitung in die Schmutzwasserleitung 
gestattet, so ist die Reinwassermenge der Schmutzwassermenge hinzu 
zurechnen und ein Entgelt nach Maßgabe des Abschnitts 1 zu ent 
richten. Muß die Ableitung durch besondere Leitungen Längs 
und Stichleitungen) erfolgen, fo werden diese vom Magistrat auf 
Kosten des Eigentümers desjenigen Grundstücks, aus dein das reine 
Wasser abzuleiten ist, hergestellt. 
Bor der Ausführung hat der Eigentümer einen Vorschuß in 
Höhe des vom Magistrat veranschlagten Kostenbetrages für die Her- 
strllung innerhalb einer Woche nach erfolgter Aufforderung einzu 
zahlen. Eine Prüfung der Rechnung über die Ausführung steht 
dein Eigentümer nur in rechnerischer Hinsicht zu. Rach Ausfüh 
rung geht die Leitung ohne weiteres in das Eigentum der Stadt- 
gemeinde über, die dann die Unterhaltung, Reinigung usw. über 
nimmt. 
Außer den einmaligen Herstellungskosten der gesonderten Lei 
tungen l>at jeder Eigentümer eines Grundstücks, von welchem reine 
Wässer unter Benutzung städtischer Leitungen gesondert abgeführt 
werden, ein Entgelt jährlich zu zahlen, und zwar für das 
Kubikmeter reines Wasser 1 10 ch. Die Wassermenge wird am Schluß 
des Rechnungsjahres durch Sckstitzung ermittelt. Der Eigentümer ist 
verpflichtet, die zur Schätzung erfordertick>en Unterlagen mit- 
zuteilen. Die Zahlung des nach dieser Schätzung für das ab 
gelaufene Rechnungsjahr zu entrichtenden Entgelts hat 
binnen vier Wochen nach erfolgter Aufforderung zu erfolgen. Die 
Festsetzung des Entgelts geschieht durch die Depu 
tation für die Kanalisationswerke und Güter Ber 
lins. Der Magistrat ist berechtigt, in einzelnen 
Fällen, in denen städtische Anlagen n u r in geringem 
Umfange durch die Sonderleitung beansprucht 
werden, das Entgelt nach billigem Ermessen zu er 
mäßigen. 
Berlin, den 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
304. Borlage (J.-Nr. 1131 Lrtc. V/11) — zur Kenntnisnahme —, 
betreffend die Uebernahme der Sanitätswachen in die 
städtische Verwaltung. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat anläßlich ihres Beschlusses 
vom 7, d. Mts, — Protokoll 11 —, betreffend die Einsetzung 
eines Kuratoriums für das städtische Rettungswesen, uns ersucht, die 
Sanitätswachen bereits am 1. April d. Js, in die städtische Verwaltuu 
zu übertragen. Wir haben hierauf beschlossen, den Betrieb itt den 
Sanitätswachen sowie die Sanitätswachcn selbst vom 1, April 1912 ab 
auf die Stadt zu übernehmen. Das Erforderliche ist veranlaßt. 
Nachdem sich sämtliche Sanitätswachen hiermit einverstanden erklärt 
haben, wird der städtische Nachtdienst in den bisherigen Sanitäts 
wachen cun 1, April er,, abends 10 Uhr, eröffnet werden, 
Berlin, den 23, März 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
I)r. R e i ck e. 
305. Vorlage (J,-Nr, 12957 B. 11/11) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend Zahlung einer Entschädigung an den Bau 
unternehmer H a l l c r t. 
Tie neue Pmlitzbrücke steht auf einem ivenig günstigen Unter- 
arunde. Die Pfeiler mußten bis zu 8 m Tiefe hinabgeführt >verden, 
um die tragfähige Bodenschicht zu erreichen. Hierbei steht z. B. der 
Pfeiler neben der Quitzowstraße reichlich 3 m lief tut Grundwasser. 
Be: der Verdingung der Arbeiten wurden die Unternehmer mit 
der durch Bohrungen festgestellten Beschaffenheit des Bodens bekannt 
gemacht. Die Erschwernisse, welche der Ausführung durch das Grund- 
wasser erwuchsen, wurden dadurch in Rechnung gezogen, daß für die 
Eie- und Maurerarbeiten verschiedene Preise eingefordert wurden, 
je nachdem über oder unter dem jeweils sestzusteilcnden Stande des 
Wassers gearbeitet ivurde. Die Ausführung erfolgte in der Weife, 
daß der Wasserspiegel durch die Pumpen bis zum Baugrunde abge 
senkt und Erdaushub und Betonierung im Trockenen vorgenommen 
wurden. 
Zur Abführung des gehobenen Wassers bot sich unmittelbar neben 
der Baugrube an der Quitzowstraße, wo die Pumpen aufgestellt 
waren, ein städtischer Einwässerungskanal dar, dessen Benutzung für 
diesen Zweck seitens der Kanalisationsverwaltuug grundsätzlich zu 
gestanden ivar. Bei dem Pumpen stellte es sich aber heraus, daß bei 
der unerwartet großen Menge des geförderten Wassers die Notaus 
lässe des Kanals in Tätigkeit traten, Ta dieses von den Strom- 
behörden nicht zugelassen wird, mußte die Genehmigung zur Be 
nutzung des Kanals zurückgezogen werden. Um das Wasser fortzu 
schaffen, war der Unternehmer, Herr G. H a l l e r t, daher ge 
zwungen, mit einem Kostenaufwande von rund 13 500 ,H eine be 
sondere Rohrleitung über die Bahnhofsanlage hinweg zum Span- 
dauer Schiffahrtskanal zu erbauen, obwohl er bei Abgabe seines 
Preises diesen Fall nicht in Rechnung gezogen hatte. 
Im ganzen ist deni Unternehmer H a l l e r t nach seinen Büchern 
gegenüber seinem Anschlage eine Mehrausgabe von 21896 M er 
wachsen. 
Wir halten es nun für ein Gebot der Billigkeit, dem Unter 
nehmer, in Anerkennung der trotz mißlick)er Verhältnisse unge 
hemmten Förderung des Baues, diejenigen Mehrkosten zu ersetzen, 
welche ihm aus der veränderten Ableitung des Wassers entstanden 
sind und welche sich nach diesseitiger Feststellung auf rund 10000.# 
belaufen. Dahingegen muß der Unternehmer den Schaden selbst 
tragen, der ihm durch die Förderung der großen Wassermenge ent 
standen ist. 
Wir ersuchen daher, wie folgt, zu beschließen: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß dem Bauunter 
nehmer Herrn G. H a l l e r t fiir die Mehraiffwendungen, welch' ihm 
durch die Anlage einer besonderen Rohrleitung zum Tvandauer 
Schifsahrtskanal bei der Grundwassersenkung für die Putlitzbrücke 
gegenüber der Wasserabführung durch die Kanalisation entstanden 
sind, aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung von 10000 ■ # ge 
währt wird und dieser Betrag aus dem int Etat für das Jahr 1911 
vorgesehenen Dispositionsfonds Kapitel XIII 2, Ertraordinarium 
Position 1, entnommen wird. 
Berlin, den 23. März 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Or, Reiste. • 
300. Vorlage tJ.-9tr 12 727 B II. 11) — zur Beschlußfassung —. 
betreffend den Ban eines besonderen Vbschlußwerkes 
des Schleswigcr Nfers au der Hansabrücke, 
Zur Wahrung eines in sich abgeschlossenen Architekturbildes an der 
Hansabrücke ist es erforderlich, von der Heranführung des Uferdeckwerkes 
ani Schleswigcr Ufer bis unmittelbar an das Brückenhaus cher Hansa- 
brücke abzusehen und ein besonderes, einen ästhetischen Uebergang ver 
mittelndes, massives Äbschlußwerk zu errichten. 
Die beabsichtigte Gestaltung des Abschlußwerkes mit einer Ruhe 
bank und einem Springbrtinnen ist in dem in Mappe beigefügten Ent 
wurf dargestellt. 
Der Entwurf sieht anstelle der früher für das Schleswigcr User 
geplanten Erbauung eines Betondeckwerkes auf der fraglichen Strecke 
die Errichtung einer massiven Uferntauer in Werksteinverblcndung vor. 
Hierdurch entstehen nach dem beigefügten Kostenanschläge gegen die 
bereits im Etat für 1910, Kapitel IX 2, Extraordinarium kV B 6, für
	        

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