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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Weitere Titel:
Friedenauer Zeitung
Erschienen:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Fußnote:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Frühere Titel:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Spätere Titel:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1920
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9953478
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 115, 26.05.1920

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil II, 1962
  • 8. Januar 1962
  • 18. Januar 1962
  • 20. Januar 1962
  • 7. Februar 1962
  • 19. Februar 1962
  • 28. März 1962
  • 17. April 1962
  • 14. Mai 1962
  • 26. Juli 1962
  • 13. August 1962
  • 31. August 1962
  • 4. September 1962
  • 12. Oktober 1962
  • 24. Oktober 1962
  • 8. November 1962
  • 12. November 1962
  • 10. Dezember 1962
  • 11. Dezember 1962
  • 27. Dezember 1962
  • 28. Dezember 1962

Volltext

11/1962 
Seite 186 
Nr. 46 
(3) Außerordentliche Ausgabemittel, die nicht vom Se- 38 
nator für Finanzen bewirtschaftet werden, sind gesperrt, Zweckgebundene Einnahmen 
bis er die Sperre aufhebt. . 
. (1) Die im Einzelfall veranschlagten zweckgebundenen 
(4) Sperren auf Grund von Vermerken im Haushalts- Einnahmen ($ 12 der Gemeindehaushaltsverordnung) dürfen 
plan (Sperrvermerken) hebt der Senator für Finanzen auf. in anderer als der im Haushaltsplan vorgesehenen Weise 
verwendet werden, wenn der Zweck gewahrt bleibt. 
S 6 (2) Sind nicht veranschlagte zweckgebundene Einnah- 
Deckungsfähigkeit men eingegangen, für die im Haushaltsplan keine Ausgabe- 
(1) Die Deckungstähigkeit von Ausgabeansätzen richtet Zen eE zT En 350: #6 Mirfen sie für den jeweiligen 
sich allgemein nach den Absätzen 2 bis 5. Für einzelne An- . 
sätze wird die Deckungsfähigkeit durch Vermerke im Haus- (3) Höhere oder neue Ausgaben gegenüber dem Haus- 
haltsplan (Deckungsvermerke) geregelt; auf solche An- haltsplan (Mehrausgaben), die aus zweckgebundenen Ein- 
sätze finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung, soweit nahmen gedeckt werden, sind keine über- oder außerplan- 
in den Vermerken nichts anderes bestimmt ist. Von der mäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen). Die für 
Deckungsfähigkeit sind die in 813 Abs.2 der Gemeinde- Mehrausgaben verfügbaren Ausgabemittel sind auch, soweit 
haushaltsverordnung bezeichneten Ausgaben, die Ansätze sie für fortdauernde Ausgaben bestimmt sind, übertragbar. 
für Zuführungen an Rücklagen und die Ansätze, die im & N . 
Einzelfall für die Verwendung von zweckgebundenen Ein- Be Bag a No 
nahmen bestimmt sind, ausgeschlossen. herigen Zustimmung abhängig machen. 
(2) Die im Sammelnachweis 1 eines Bezirks zusammen- 
fassend bewirtschafteten Ansätze der Haushaltsstellen 000 89 
bis 032. sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig. Die im x. da n8 “ 
Sammelnachweis 1 der Hauptverwaltung zusammenfassend Bewirtscha lt ungen TAE GrundSLU DE BeSchEfte 
bewirtschafteten Ansätze der Haushaltsstellen 000 bis 070 Or SHEBENSCHAITSVELWAHUNG 
einschließlich der im Haushaltsteil Bezirke veranschlagten Die Einnahmen und Ausgaben für die Grundstücks- 
Ansätze der Haushaltsstellen 050 bis 070 sind unbegrenzt geschäfte. der Liegenschaftsverwaltung werden in einem 
gegenseitig deckungsfähig. Die im Haushaltsteil Hauptver- besonderen Bewirtschaftungsplan (Anhang zum Haushalts- 
waltung veranschlagten Ansätze der Haushaltsstellen 000 unterabschnitt B 9500) nachgewiesen. Neben den Vor- 
bis 032, die nicht im Sammelnachweis 1 der Hauptverwal- schriften des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen 
tung zusammenfassend bewirtschaftet werden, sind unbe- Verwaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen in der 
grenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit sie von derselben Vorbemerkung zum Bewirtschaftungsplan. 
Wirtschaftsstelle bewirtschaftet werden. 
(3) Die Ansätze für fortdauernde sächliche Ausgaben $ 10 
sind gegenseitig deckungsfähig, soweit sie von derselben Vorfinanzierung außerordentlicher Ausgaben 
Wirtschaftsstelle bewirtschaftet werden. Sie dürfen jeweils . x . 
um höchstens 20 vom Hundert, in jedem Fall jedoch bis zum _ Außerordentliche Ausgaben, die aus Darlehen, Zuschüs- 
Betrag von 3 000 Deutsche Mark, verstärkt werden. Soll ein sen oder darlehensartigen Zahlungen innerhalb der Berliner 
Ansatz im Rahmen der Begrenzung von 20 vom Hundert Verwaltung (Leihgeldern) gedeckt werden sollen, dürfen 
um mehr als 10 000 Deutsche Mark verstärkt werden, so ist Vorläufig aus Kassenmitteln bestritten werden. 
die vorherige Zustimmung des Senators für Finanzen ein- 
zuholen. Das gleiche gilt, wenn bei einem Ansatz Einspa- 8 11 
rungen von mehr als 10 000 Deutsche Mark oder Einsparun- n 
gen, die sich durch Schließung oder Unterbelegung einer STORE EURE Dan 
Anstalt ergeben, zur Verstärkung anderer Ansätze verwen- 
det werden sollen. Dieser Absatz gilt nicht. wenn Absatz4 (1) Außerordentliche Ausgaben dürfen in dringenden 
oder 5 Anwendung findet. Fällen in anderer als der im Haushaltsplan. vorgesehenen 
Weise gedeckt werden. 
(4) Die in den Sammelnachweisen 2, 3, 4 oder 6 eines * . 
Bezirks oder der Hauptverwaltung zusammenfassend be- „. (2) Mehrausgaben gegenüber dem außerordentlichen 
wirtschafteten Ansätze der Haushaltsstellen 100, 101, 202 Haushaltsplan dürfen auf Grund der Bewilligung von Haus- 
oder 204 sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit haltsüberschreitungen geleistet werden, wenn für Deckung 
sie in demselben Sammelnachweis zusammengefaßt sind. 8°Sorgt ist. 
Die im Sammelnachweis 5 der Hauptverwaltung zusammen- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn andere als 
fassend bewirtschafteten Ansätze der Haushaltsstellen 400 die in 84 Abs.1 Satzl Buchst.a bezeichneten Darlehen 
bis 402 einschließlich der im Haushaltsteil Bezirke veran- über den außerordentlichen Haushaltsplan hinaus aufge- 
schlagten Ansätze sind unbegrenzt gegenseitig deckungs- nommen werden sollen; in solchen Fällen ist ein Nachtrag 
fähig zum Haushaltsplan erforderlich. 
(5) Die Ansätze der Haushaltsstellen 161, 208 und 320 
sowie die Ansätze, die ausschließlich für Erstattungen $ 12 
innerhalb des Haushalts bestimmt sind, sind mit anderen Bindungsermächtigungen 
Ansätzen für fortdauernde sächliche' Ausgaben unbegrenzt N ne N 
einseitig deckungsfähig (deckungsberechtigt) und unter- _ (1) Verträge, die dazu verpflichten, Ausgaben zu Lasten 
einander unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit sie der Haushaltspläne für künftige Rechnungsjahre zu leisten, 
von derselben Wirtschaftsstelle bewirtschaftet werden. dürfen in dem notwendigen Umfang abgeschlossen werden, 
soweit gesetzliche Vorschriften oder Vermerke im Haus- 
haltsplan (Bindungsermächtigungsvermerke) dazu ermäch- 
84 tigen. In dringenden Fällen kann der Senator für Finanzen 
Verfügungsmittel der Bezirke Ausnahmen zulassen. 
Die Verfügungsmittel der Bezirke errechnen sich nach (2) Sind im Haushaltsplan Teilbeträge der noch zu er- 
einem Satz von wartenden Ausgaben für Baumaßnahmen veranschlagt, so 
a). 0,40 Deutsche Mark je Einwohner für die ersten 100 000 dürfen Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art bis zu den 
Einwohner für jede dieser Baumaßnahmen. im Haushaltsplan angege- 
. R 4 © . T benen Gesamtkosten abgeschlossen werden. Satzlı findet 
b) 0,20 Deutsche Mark je Einwohner für die weiteren Ein- -ejine Anwendung mehr, nachdem das Abgeordnetenhaus 
wohner die Bauplanung für das Rechnungsjahr 1964 beschlossen 
jedes. Bezirks. Maßgebend ist die Einwohnerzahl nach dem hat; von diesem Zeitpunkt an dürfen Verträge der in Ab- 
Stand vom 30. November 1961. satz 1 bezeichneten Art bis zu den für jede Baumaßnahme
	        

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