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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Weitere Titel:
Friedenauer Zeitung
Erschienen:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Fußnote:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Frühere Titel:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Spätere Titel:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1917
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10084946
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 156, 06.07.1917

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  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1887 (Public Domain)
  • No. 1 (1-23), 8. Januar 1887
  • No. 2 (26-35), 15. Januar 1887
  • No. 3 (54-68), 22. Januar 1887
  • No. 4 (73), 29. Januar 1887
  • No. 5 (74-87), 29. Januar 1887
  • No. 6 (90), 5. Februar 1887
  • No. 7 (91-111), 5. Februar 1887
  • No. 8 (113-134), 12. Februar 1887
  • No. 9 (148-171), 19. Februar 1887
  • No. 10 (174-195), 26. Februar 1887
  • No. 11 (199), 28. Februar 1887
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die nicht öffentliche Sitzung, 28. Februar 1887
  • No. 13 (201-213), 5. März 1887
  • No. 14 (215), 5. März 1887
  • No. 15 (216), 7. März 1887
  • No. 16 (217-225), 12. März 1887
  • No. 17 (227-229), 12. März 1887
  • No. 18 (230), 14. März 1887
  • No. 19 (231-244), 19. März 1887
  • No. 20 (247-249), 21. März 1887
  • No. 21 (250-255), 26. März 1887
  • No. 22 (260-269), 2. April 1887
  • No. 23 (272-277), 9. April 1887
  • No. 24 (295-304), 16. April 1887
  • No. 25 (307-313), 23. April 1887
  • No. 26 (319-328), 30. April 1887
  • No. 27 (330-341), 7. Mai 1887
  • No. 28 (353-363), 14. Mai 1887
  • No. 29 (366-382), 21. Mai 1887
  • No. 30 (385), 21. Mai 1887
  • No. 31 (386-407), 28. Mai 1887
  • No. 32 (410), 31. Mai 1887
  • No. 33 (411-423), 4. Juni 1887
  • No. 34 (424), 6. Juni 1887
  • No. 35 (425-451), 11. Juni 1887
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 13. Juni 1887
  • No. 36 (457), 18. Juni 1887
  • No. 37 (458-465), 18. Juni 1887
  • No. 38 (484-504), 25. Juni 1887
  • No. 39 (508), 29. Juni 1887
  • No. 40 (509-557), 3. September 1887
  • No. 41 (585-596), 10. September 1887
  • No. 42 (597-602), 17. September 1887
  • No. 43 (604-625), 24. September 1887
  • No. 44 (627-639), 1. October 1887
  • Anlage: ad No.43. (626.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist
  • Anlage: ad No.44. (640.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist
  • No. 45 (641-646), 8. October 1887
  • No. 46 (648-664), 15. October 1887
  • No. 47 (684-699), 22. October 1887
  • No. 48 (704-711), 29. October 1887
  • No. 49 (720-736), 5. November 1887
  • No. 50 (738-749), 12. November 1887
  • No. 51 (751), 12. November 1887
  • No. 52 (752-773), 19. November 1887
  • No. 53 (768-778), 26. November 1887
  • No. 54 (785-811), 3. Dezember 1887
  • No. 55 (813-822), 10. Dezember 1887
  • No. 56 (840-844), 12. Dezember 1887
  • No. 57 (845-858), 17. Dezember 1887
  • No. 58 (859-870), 24. Dezember 1887

Volltext

6S3 
V7S. Vorlage (J.-Nr. 4 563 G. 8. II. 87) — zur Beschluh- 
fafsung —, betreffend die Krankenversicherung der in 
land-und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Arbeiter. 
Wir ersuchen die Stadtverordneten-Versammlung zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich mit dem Erlaß folgenden 
Ortsstatuts einverstanden. 
Ortsstatut, betreffend die Krankenversicherung 
der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Arbeiter. 
Auf Grund des §. 11 der Städteordnung für die sechs östlichen 
Provinzen der preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (G.-S. 
S. 261), des §. 142 der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich 
(R. G. Bl. 1883 S. 177), der §§. 2 und 54 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 
(R. G. Bl. S. 73) und der §§. 133 bis 142 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst 
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (R. G. Bl. S. 132), 
wird nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender unter Zustimmung 
der Stadtverordneten-Versammlung nachstehendes Ortsstatut für den 
Gemeindebezirk von Berlin erlassen. 
Artikel 1. 
Die Anwendung der im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Kranken 
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 enthaltenen Vorschriften 
wird für den Gemeindebezirk von Berlin mit den aus den §§. 134 
bis 142 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung 
der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, 
vom 5. Mai 1886 sich ergebenden Aenderungen erstreckt auf die in 
der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter, mit Einschluß: 
a) der in land- und forstwirthschaftlichen Nebenbetrieben be 
schäftigten, insoweit dieselben nicht bereits nach §. 1 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1883 oder §. 15 des Gesetzes über 
die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 
28. Mai 1885 (R. G. Bl. S. 159) der Versicherungspflicht 
unterliegen; 
b) derjenigen, welche auf außerhalb des Gemeindebezirks von 
Berlin liegenden Theilen solcher Betriebe beschäftigt sind, 
deren Sitz innerhalb des Gemeindebezirks von Berlin 
belegen ist. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften der §§. 49, 50, 51, 52 Absatz 1, und 53 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1883 finden auf die Arbeitgeber der im 
Artikel 1 bezeichneten Personen Anwendung. 
Artikel 3. 
Dieses Ortsstatut tritt am 1. April 1888 in Kraft. 
Berlin, den . . . 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Begründung. 
A. Das am 1. December 1884 in Kraft getretene Reichsgesetz, be 
treffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 
zählt im 8- 2 verschiedene Kategorien von Personen auf, welche der 
Versicherungspflicht nicht unbedingt unterliegen, derselben vielmehr 
nur durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes unterworfen werden können, und hierunter fallen 
auch die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Ar 
beiter. — Bei der Durchführung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 
sahen die städtischen Behörden vor der Hand von jeder ortsstatutarischen 
Ausdehnung des Versicherungszwanges ab, namentlich der Erwägung 
folgend, daß eine so umfassende Umbildung bestehender und Schaffung 
neuer Institutionen, wie sie erforderlich geworden, nicht über das 
vom Gesetze absolut Gebotene hinaus erstreckt werden dürfe, bevor 
sich die neuen Verhältnisse einigermaßen konsolidirt hätten und ge 
nügende Erfahrungen auf einem Gebiete, welches in die Privat- 
Jnteressen zahlreicher Bevölkerungsklassen einen tief gehenden Einfluß 
ausübe, gesammelt worden wären. 
Nachdem nunmehr das Gesetz vom 15. Juni 1883 länger als 
zwei Jahre in Kraft steht, bieten uns die allgemeinen Verhältnisse, 
sowie die weitere Entwickelung der Rcichsgesetzgcbnng im Gebiete der 
Unfall- und Krankenversicherung Veranlassung, die Unterwerfung der in 
land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter unter die 
Versicherungspflicht durch ein Ortsstatut in Antrag zu bringen. 
Unter dem 5. Mai 1886 ist nämlich das Reichsgesetz, betreffend 
die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaft 
lichen Betrieben beschäftigten Personen, erlassen worden. Die weit 
überwiegende Zahl seiner Bestimmungen betrifft die hier nur mittelbar 
interesstrende Versicherung jener Personen gegen Unfälle, von der 
Krankenversicherung handeln nur die 88- 133 bis 142. Diese Para 
graphen führen nicht die allgemeine obligatorische Krankenversicherung 
für die in Rede stehenden Personen ein, sie setzen vielmehr nur für 
den Fall, daß durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische 
Bestimmungen eine solche Ausdehnung der Versicherungspflicht erfolgt, 
gewisse, dann zur Anwendung kommende Abänderungen des Gesetzes 
vom 15. Juni 1883 fest- Als wichtigste dieser Abänderungen sei er 
wähnt, daß Wöchnerinnen-Unterstützung (8- 20 Absatz 1 Ziffer 2 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1883) nur verheiratheten Wöchnerinnen, oder 
solchen Wittwen gewährt werden darf, deren Entbindung nach dem 
Tode des Ehemannes innerhalb des nach den Landcsgesetzen für die 
Vermuthung der ehelichen Geburt maßgebenden Zeitraumes erfolgt. 
Außerdem enthält indeß das Gesetz vom 5. Mai 1886 eine Be 
stimmung, welche die Ausdehnung der Versicherungspfltcht auf die 
land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter als im allgemeinen Interesse 
der Stadtgemeinde geboten erscheinen läßt. 
Bei einer durch Unfall veranlaßten Verletzung eines industriellen 
Arbeiters, insoweit es sich nicht um Tödtung handelt, tritt die Berufs 
genossenschaft erst vom Beginn der vierzehnten Woche nach einge 
tretenem Unfall mit ihrer Hilfe ein; die Fürsorge für die ersten 
dreizehn Wochen hat die Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, 
eventuell von der fünften bis zur dreizehnten Woche mit Zuschußleistung 
des Betriebsunternehmcrs, zu übernehmen, und falls der Arbeiter 
einer Krankenkasse nicht angehört, so muß der Betriebsunternehmer 
jene Leistungen für die ersten dreizehn Wochen gewähren (8- 5 des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884>. Der gleiche Grundsatz 
gilt bei Betriebsunfällen der durch das Gesetz vom 28. Mai 1885 der 
Unfall- und Krankenversicherung unterworfenen Personen (Transport 
gewerbe). Hiervon abweichend legt 8-lO.dcs Gesetzes vom 5. Mai 1886 
bei Betriebsunfällen land- und forstwirtbschaftlicher Arbeiter die Kosten 
der Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen in gewissem Umfange 
den Gemeinden zur Last. 
8. 10 bestimmt nämlich im Absatz 1, 2 und 3: 
„Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfälle 
eines Arbeiters hat die Gemeinde, in deren Bezirk der 
Verletzte beschäftigt war, demselben die Kosten des Heilver 
fahrens in dem im 8- 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenver 
sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) 
bezeichneten Umfange zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht 
nicht, insoweit die Verletzten auf Grund landesgesetzlicher 
Bestimmungen oder auf Grund der Krankenversicherung 
Anspruch auf eine gleiche Fürsorge haben, oder nach §. 136 
dieses Gesetzes von der Verstcherungspflicht befreit sind, oder 
sich im Auslande aufhalten. Soweit aber solchen Personen 
die im 8- 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenverficherungsgesetzes 
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht 
gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt 
des Ersatzanspruches zu übernehmen. Die zu diesem Zweck 
gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu 
erstatten. 
Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte 
Personen hat die Gemeinde ihres Wohnortes die im Absatz 1 
bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf 
Ersatz der aufgewendeten Kosten zu übernehmen. 
Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, 
in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (8. 44) belegen ist." 
Hiernach würde die Gemeinde dem Verletzten zwar nicht wegen 
der ihm gebührenden Rente, wohl aber wegen Gewährung freier ärzt 
licher Behandlung und Arznei, sowie von Brillen, Bruchbändern und 
ähnlichen Heilmitteln für die ersten 13 Wochen aufzukommen haben; 
einen Ersatzanspruch an den Betriebsunternehmer rc. könnte sie nur 
dann geltend machen, wenn gegen ihn strafgerichtlich festgestellt wäre, 
daß er den Betriebsunfall vorsätzlich oder fahrlässiger Weise herbei 
geführt hat (8- 117 des Gesetzes vom 5. Mai 1886). 
Ein Schutz der Gemeinde gegen eine hieraus sich ergebende finanzielle 
Belastung des Gesammt-Haushalts ist nur dadurch möglich, daß die 
land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter der obligatorischen Versicherung 
gegen Krankheit unterworfen werden, und da nicht anzunehmen ist, 
daß dies für die preußische Monarchie durch die Landesgesetzgebung 
erfolgen wird — die Schwierigkeiten einer einheitlichen Regelung für 
das platte Land dürften ungemein groß sein, wenn sie überhaupt zu 
überwinden sind —, so erscheint es geboten, für Berlin den Weg 
ortsstatutarischer Regelung zu beschreiten. Zwar sind die materiellen 
Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und damit auch des 
8- 10 cit noch nicht in Kraft getreten, vielmehr wird dieser Zeitpunkt 
für das Reich oder Theile desselben mit Zustimmung des Bundcsrarhs 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt (§. 143 Abs. 2 a. a. O.) Indeß 
liegt der Zeitpunkt des spätesten Inkrafttretens innerhalb der durch das 
Reichsgesetz festgesetzten Maximalfrist von 4 Jahren (8- 115 a. a. O.)
	        

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