Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show single page
  • Adjust recto/verso
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1923 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1923 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Nr. 1 nicht digitalisiert
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10043678
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 209, 05.09.1911

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1923 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1923, Teil VIII
  • 3. Januar 1923
  • 6. Januar 1923
  • 13. Januar 1923
  • 15. Januar 1923
  • 20. Januar 1923
  • 27. Januar 1923
  • 1. Februar 1923
  • 3. Februar 1923
  • 10. Februar 1923
  • 12. Februar 1923
  • 14. Februar 1923
  • 17. Februar 1923
  • 24. Februar 1923
  • 1. März 1923
  • 3. März 1923
  • 10. März 1923
  • 15. März 1923
  • 21. März 1923
  • 28. März 1923
  • 11. April 1923
  • 14. April 1923
  • 18. April 1923
  • 25. April 1923
  • 8. Mai 1923
  • 9. Mai 1923
  • 16. Mai 1923
  • 19. Mai 1923
  • 23. Mai 1923
  • 30. Mai 1923
  • 6. Mai 1923
  • 7. Juni 1923
  • 13. Juni 1923
  • 15. Juni 1923
  • 25. Juni 1923
  • 27. Juni 1923
  • 28. Juni 1923
  • 4. Juli 1923
  • 11. Juli 1923
  • 12. Juli 1923
  • 14. Juli 1923
  • 18. Juli 1923
  • 25. Juli 1923
  • 1. August 1923
  • 3. August 1923
  • 6. August 1923
  • 9. August 1923
  • 14. August 1923
  • 15. August 1923
  • 15. August 1923
  • 18. August 1923
  • 21. August 1923
  • 22. August 1923
  • 28. August 1923
  • 29. August 1923
  • 30. August 1923
  • 5. September 1923
  • 8. September 1923
  • 12. September 1923
  • 14. September 1923
  • 15. September 1923
  • 19. September 1923
  • 20. September 1923
  • 19. September 1923
  • 24. September 1923
  • 26. September 1923
  • 26. September 1923
  • 1. Oktober 1923
  • 3. Oktober 1923
  • 5. Oktober 1923
  • 10. Oktober 1923
  • 10. Oktober 1923
  • 15. Oktober 1923
  • 17. Oktober 1923
  • 18. Oktober 1923
  • 22. Oktober 1923
  • 24. Oktober 1923
  • 25. Oktober 1923
  • 27. Oktober 1923
  • 30. Oktober 1923
  • 31. Oktober 1923
  • 3. November 1923
  • 6. November 1923
  • 7. November 1923
  • 10. November 1923
  • 12. November 1923
  • 19. November 1923
  • 19. November 1923
  • 22. November 1923
  • 22. November 1923
  • 24. November 1923
  • 26. November 1923
  • 28. November 1923
  • 29. November 1923
  • 1. Dezember 1923
  • 8. Dezember 1923
  • 8. Dezember 1923
  • 14. Dezember 1923
  • 15. Dezember 1923
  • 15. Dezember 1923
  • 22. Dezember 1923
  • 29. Dezember 1923

Full text

; j ichsfi inister nunmehr die betreffenden: 
Erstattung der Abgabe verlangen. Es ist anzunehmen, daß weist er Reihen En meh zu Dienstzwerken veran 
von dieser gesetzlichen Ermächtigung alle Gebäudeeigentümer eid Sberweingen 'Privatgebäuden, die früher Wohn- gh rit 
Gebrauch machen werden. Gründe, die eine Ausnahme hin- gene? dienten, zur Freilassung vei den Veranlagungs» a 
sichtlich der Dienstwohnungen rechtfertigen würden, sind zwec x i M ' 
nicht erkennbar. Härten, die im Einzelfalle entstehen können, behörden anzume!den. ; die im 8 3 des Reichs: T7 
werden durch das in Aussicht genommene Gesetz zur Ab- Wenn mit dieser Anweisung aud) ie en Ea epi (Reich 
änderung des Gesetzes betreffend die Besteuerung der Dienst- gesetzes vorhandene Lücke noch hüt geschl sie bene Lande 
wohnungen der Reichsbeamten vom 31. Mai 1881 beseitigt sich doch aus ihr allgemein, daß nach nin Remnlihteiten in, (27 7! 
werden. Der Entwurf dieses Gesetzes, der gegenwärtig dem Stelle die öffentlichen Zwecen dienenden umi 2 4 Ihörun 
Reichstage zur Beschlußfassung vorliegt, erstre>kt sich auch Privatgebäuden ebenfalls als abgabesrei zu ge ben. | | jembe 
auf die Dienstwohnungen der Beamten der Länder und Ge- Zur Geltungmachung dieser Freistellung hinsichtlich der: | %ohn 
meinden und Gemeindeverbände. Ich bestimme daher im städtischen Zwecken dienenden Räumlichkeiten bei Ver- ichläge 
Einverständnis mit dem Herrn Minister für Volkswohlfahrt anlagung zur Wohnungsbauabgabe für 1921 und, soweit es Rach 
und in sinngemäßer Anlehnung an die Regelung der Abgabe- 15; dieser nicht mehr möglich ist, wenigstens bei der für 1922 von d 
schuldnerschaft im 8 2, daß bei Dienst- und Mietwohnungen 115 die folgenden Jahre schlagen wir für den Fall, daß das irriün 
sowie untervermieteten Räumen in Gebäuden, welche dem betreffende Katasteramt nicht berei1s von fich aus die Ver- Daß 
Staate gehören oder von ihm vermietet sind, in jedem Falle wendung der Räumlichkeiten zu öffentlichen Zwecken berüt“ änd, 
die Abgabe von dem Wohnungsinhaber bzw. von dem zum sichtigt hat, vor, den Hauseigentümer zu veranlassen, gemäß Reich: 
Gebrauch unmittelbar Berechtigten gemäß 8 9 Absaßz 2 YIrtikel 5 der preußischen Verordnung zum Wohnungsbau 7 
dem zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten zu erstatten ist. abgabegesez vom 22. November 1921 fristzeitig (1 Ronat) komm 
Diese Regelung entspricht auch den Grundsäßen des Antrag auf Ermäßigung der Abgabe zu stelle. nicht 
Regulativs über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten Lehnt der Hauseigentümer dies ab, so ist die Ar: auch 
vor 26, Jeti. 28801120, Sprit 1608. erkennung des von ihm auf die betreffende Verwaltung als Zusch 
Sofern eine Verteilung der festgesetzten Abgabe auf Mieter umgelegten Wohnungsbauabgabebetrages in der Ver- ' Die - 
mehrere Dienst(Miet)wohnungen in Frage kommt, gilt als teilungsliste zu verweigern. H gehör 
Verteilungsmaßstab im allgemeinen der Friedensmietwert Wird bei der nunmehr vom Katasteramt vorzunehmenden is 
PP. . Jestsezung der Verteilung auf die einzelnen Mieter ernet 1 7“ 
Berlin, den 8. Mai 1922. die Abgabefreiheit der betreffenden öffentlichen Zweden 
Zugleich im Namen des Ministers für Volkswohlfahrt: dienenden Räumlichkeiten nicht berücdsichtigt, so hat die vv stete 
i minist Frage kommende Verwaltung zur Wahrung - ihrer Rechte 
Der Finanzminister. Frag Hie verai 
I. A.: gez.: Bachem binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Festsezung Me Tests 
EV DISE weer HENIE SUE Beschwerde beim Präs. der Min., Mil. u. Baukomm. u 1, 
„Y.</ .- M. 1. VV. . . er eben. . | iE fli . 
EN h Um für die Zukunft allgemein Klatheit darüber gu vel: h pflid 
0.2 , welche Räumlichkeiten - in Priv bäuden als . 
Der Runderlaß des Herrn Finanzministers und des seifen un EU dienend von der Abgabe befreit in ist | Sie 
Herrn Ministers für Volkswohlfahrt vom 8. Mai d. I. =“ außerdem entsprechend dem beim Reiche geübten erfahren | Bob 
K.W. 2/603, M. f.V.I1. 13. 522 --, mitgeteilt dur) den von 51 jeder zentralen Dienststelle und jedem Bezirksamt eint , u ; 
hier ergangenen Runderlaß vom 2. Juni d. I. =- A. 5918, Liste der öffentlichen Zwe&en dienenden Räumlichkeiten in | Arti 
Zentr.Bl. S. 284 --, ist auch auf die Inhaber von Lehrer- Privatgebäuden aufzustellen und dem zuständigen Katasteram! 1 gesei 
dienstwohnungen anzuwenden. Danach ist in jedem Falle ur Anmeldung zwees Freistellung von der Wohnungsbat“ 
von dem Inhaber der Dienstwohnung die Wohnungsbau- “ abe zu übermitteln. | wir) 
abgabe dem zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten zu er- 3 
statten (erh, aus ven, Erisf vom 29. April 1922 -- UV 110 
E 3122 --, Zentr.Bl. S. 242). Wohnungsbauabgabe . 
Berlin, den 23. November 1922. == Gesch.-Z. Fehn Fernruf: Magistrat Berlin, 
Der Preußische Minister für Wissenschaft und Volksbildung. Hauptsteuerverwaltung, Abi M-- 
I. A. (Unterschrift.) : 5 ICD WTETT 
III ENr. a) Wechsel des Eigentümers und Wedhie 
DUE mermmmeenwamem des Mieters nach dur<geführter Umlegun: 
derAbgabe: ...- 
Wohnungsbauabgabe bei öffentflihen Zweden dienenden Bezüglich der zeitlichen „Begrenzung der. Steuerpiie 
Räumlichfeiten in Privatfgebäuden. bei Verzügen des Eigentümers und der Mieter ner 
-- Gesch.-Z. 10850/22 HStV. IX. 2613/22 HStV. II Steuerjahres ist infolge * des Fehlens gesehen ans 
Fe : ist; uptsteuerverwaltung, Abt. Ul. == stimmungen in Nr. 157 des Dienstblattes, Teil TX, von v 
Fernrufs Magistrat Heipisien Ye der Vorschlag gemacht worden, bis zur endgüliüigen Mga: 
Durch 8 3 des Gesees über die Wohnungsbauabgabe ss zu ER Ei "daß stets "der Eigentümer entümer oder Miete! 
vom 26. Juni 1921 ist u. a. die Abgabefreiheit der öffent- Schuldner bleibt, der am 15. des 2, Vierteljäahre8mo: 
lichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile des Eigentümer oder Wo inhaber ist. Diesem Verfay 
Reiches, der Länder und der Gemeinden ausgesprochen. hat der Präsident on . nein erial-, Militär- und 
Es fehli dagegen an einer Bestimmung im Gesetz über kommission aber nicht stim: Fondern 4 ischiede! 1 
die Abgabefreiheit derjenigen Räumlichkeiten, die öffentlichen fommission die Gtrgavorschriften (inanzmin 
Zwecten dienen und fich in Privatgebäuden befinden. Die Erlasse) vom 25. November 1921 und 9. Januar 1 | 
Stadtgemeinde hat an der Klarstellung der Frage der Ab- zuwenden seien. Diese sehen eine sin gemäße Ar 
gabefreiheit dieser Räumlichkeiten ein wesentliches Interesse, des 8 17 Abs. 1 des Gebäudesteuergeseßes vom 21. Mit 
da angesichts der ständigen Vergrößerung des Umfanges der ygxr, wonach die Umschreibung der Abgabe mit det 
städtischen Aufgaben eine große Reihe von Verwaltungs- 9Anzoige folgenden Monat stattzufinden hat. Diese 
büros in Privatgebäuden untergebracht werden müssen. die der bei der städtischen Grundsteuer entspri<t, 
Von den Katasterämtern ist, soweit hier bekannt ge- nur bei den Hauseigentümern, sondern auch bei dein 
worden, bei der Veranlagung von Frwaigrundstücten, dem als Nutungsberechtigte „Plaß zu grei Em. 
Gemacht R et I Rech en wat ben dienstbar: Mir geben den Bezirksämtern von dieser | 
gemacht find, nicht Rechnung getragen worden. - : mu ies. DeR nE on: 
Im Erlaß vom 29. März 1922 (veröffentlicht im Amts- Kenntnis mit dem Anheimgeben, Hernam au 
blatt der Reichsfinanzverwaltung Nr. 12 vom 16. Mai 1922; 
-.- "70
	            		
4 med Veranlagung 0:8 Lehterdiensiwohnungen. in den eius 8 1. gehörigen Gebäuden zur Gebäudesieuer. eintrat. Daus. ie Feststellung der Schulversäumnisse geschieht unter Im Anschluß an den Erlaß vom 24, November v. I. Ei eus IEETE2 sse geschieh -- VIII E 4593 --. Die Durchführung des Reichsgesezes vom 26. Juni 1921 „Reichsgesegbl. S. 772), die nach 8 12 Abs. 2 den obersten 8 2. vandesbehörden übertragen ist, regelt fich in Preußen nach Am Sonnabend einer jeden Woche fertigt jeder Klassen- der von dem Herrn Minister für Volkswohlfahrt nach An- lehrer aus der Liste der Schulversäumnisse nach dem vor- hörung des Staatsrats erlassenen Verordnung vom 22. No- geschriebenen Vordruck einen Auszug über jedes Kind an, vember 1921 (Geseßsamml. S. 549). Hiernach wird die das die Schule einen oder mehrere Schuliage ohne genügende Bohnungsbauabgabe gemäß 8 9 RG. in Form von Zu- Entschuldigung versäumt hat, und übergibt diese Auszüge jhlägen zu der staatlich veranlagten Gebäudesteuer erhoben. dem Rektor, welcher sie bis Montag, 10 Uhr vormittags, Nach dem Wortlaut des 8 9 RG. werden diese Zuschläge der kommenden Woche dem zuständigen Bezirksjugendamt von den bebauten Grundstücken und nicht, wie die Regierung übersendet.*) | irrtümlich annimmt, nur von den Wohnräumen erhoben. 3 Daß Scheuern, Stallungen usw. gleichfalls abgabepflichtig 8 3. . sind, erhellt auch aus der allgemeinen Begründung zum Das Bezirksjugendamt verteilt diese Anzeigen an seine Reichsgesegentwurf (vergl. Abschnitt IX Ziffer c). Beamten und ehrenamtlich tätigen Kräfte, welche in den Die Bestimmungen des Kommunalabgabengeseges nächsten Tagen durch persönliche Prüfung der Verhältnisse tommen für die reichsgeseklich geregelte Wohnungsbauabgabe und Vernehmung der Eltern, Vormünder usw. die Gründe - nicht in Frage. 8 9 RG. bestimmt ausdrüclich, daß 8 3 RG. der stattgehabten Schulversäumnisse ermitteln und auf den - auch dann entsprechend gilt, wenn die Abgabe in Form von gedachten Anzeigen kurz vermerken, ob die Versäumnis | Zuschlägen zu Steuern vom Grundvermögen erhoben wird. durch Krankheit des Kindes oder durch besondere Unglücs- Die Dienstwohnungen der Geistlichen und Volksschullehrer fälle und Verhältnisse in der Familie veranlaßt worden ist gehören jedoch nicht zu den nach 8 3 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 und daher als entschuldigt betrachtet werden kann. Hierbei und Absag 2 von der Abgabe befreiten Gebäuden oder ist als leitender Grundsaß festzuhalten, daß bei Kindern in Gebäudeteilen, sie sind vielmehr wie alle anderen Dienst- dem Alter von 6 bis 11 Jahren nur Krankheit als triftiger ; und Mietwohnungen abgabepflichtig. Entschuldigungsgrund für Schulversäumnis gelten kann. ' Hieraus folgt, daß die in Rede stehenden, zur Gebäude- steuer nicht herangezogenen Dienstwohnungen fingiert zu 84 veranlagen find, um die Ergebnisse der Veranlagung der : Testsozung der Wohnungsbauabgabe in gleicher Weise zu- Am Freitag früh jeder Woche übergeben die Beamten grunde legen zu können wie bei allen anderen abgabe- und ehrenamtlich tätigen Kräfte die also erledigten Anzeigen yflichtigen Gebäuden oder Gebäudeteilen. dem Bezirksjugendamt, und am gleichen Tage, nachmittags - Wenn die Regierung im Einzelfalle Bedenken gegen die 3 Uhr, läßt der Rektor dieselben wieder abholen. Der Höhe der fingierten Veranlagung oder gegen die Abgabe- Rektor legt die Anzeigen, in denen die für den Schulbesuch pflicht einzelner Räume trägt oder solche Bedentken des verantwortliche Person nicht an etroffen wurde oder die Rohnungsinhabers teilt, so bleibt ihr unbenommen, von den Versäumnis unbegründet ist, der ftädtischen Schulpolizei vor, in den 88 10 und 11 des Gebäudesteuergesezges oder in die übrigen aber, in denen die Versäumnisse als entschuldigt Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 1921 vor- zu betrachten find, bewahren die Klassenlehrer auf, um sie gesehenen Rechtsmitteln Gebrauch zu maden. bei wieder vorkommenden Schulversäumnissen desselben [ Eine allgemeine Belehrung der Dienstwohnungsinhaber Kindes ihren erneuerten Anzeigen beizufügen. wird sich empfehlen. | (Unterschrift.) Berlin, den 24. April 1923. Zz Städtische Schulpolizei. 7 er Oberbürgermeister. Geschäftsordnung für die [77773 DE Herkegeemet Feststellung und Bestrafung öß der Schulversäumnmisse. -- Gesch.-Z. 84. Sch. P. gen. JFernruf: Stadthaus, Zimmer 57. -- Für eine durchgreifende Be ung und m : . des Schulbesuchs der Regen aussi nn eln - Vorstehende Geschäftsordnung tritt an die Stelle des stimmung des PBolizeipräsidenten von Berlin nachstehende bisher gültigen Regulativs zur Konstatierung des Schul- Bestimmungen:*) besuchs und zur Bestrafung der Schulversäumnisse. . *) Die Schulpflicht tritt am 4. April eines jeden Jahres An die Bezirksjugendämter 1--6 und die Herren Rektoren für alle Kinder ein, die in der Zeit vom 1. April des voran- der Gemeinde- und Hilfsschulen. gehenden bis zum 31. März desselben Jahres das sechste Na vollendet haben. Die Schulpflicht dauert min- = =< *estens 8 Jahre. " +) Den Elternbeiräten ist die Beteiligung an der „dür die vor dem 1. April 1923 in die Schule auf- Prüfung erster und leichterer Schulversäumnisfälle durch nommenen Kinder gilt die bisherige "Vorschrift, daß jedes Bühmanahne mit den für den Schulbesuch verantwortlichen Änd vom Schluß des sechsten Lebensjahres bis zum Schluß Personen zu gestatten. 14 enigen Halbjahres schr ulpflichtig „ist, in welchem es das 4. Lebengsighr vollendet. - "4

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.