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Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Nr. 1 nicht digitalisiert
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10043678
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 194, 18.08.1911

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1935 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1935,1 Nr. 1, 6. Januar 1935
  • Ausgabe 1935,2 Nr. 2, 13. Januar 1935
  • Ausgabe 1935,3 Nr. 3, 20. Januar 1935
  • Ausgabe 1935,4 Nr. 4, 27. Januar 1935
  • Ausgabe 1935,5 Nr. 5, 5. Februar 1935
  • Ausgabe 1935,6 Nr. 6, 10. Februar 1935
  • Ausgabe 1935,7 Nr. 7, 17. Februar 1935
  • Ausgabe 1935,8 Nr. 8, 24. Februar 1935
  • Ausgabe 1935,9 Nr. 9, 3. März 1935
  • Ausgabe 1935,10 Nr. 10, 10. März 1935
  • Ausgabe 1935,11 Nr. 11, 17. März 1935
  • Ausgabe 1935,12 Nr. 12, 24. März 1935
  • Ausgabe 1935,13 Nr. 13, 31. März 1935
  • Ausgabe 1935,14 Nr. 14, 7. April 1935
  • Ausgabe 1935,15 Nr. 15, 14. April 1935
  • Ausgabe 1935,16 Nr. 16, 21. April 1935
  • Ausgabe 1935,17 Nr. 17, 25. April 1935
  • Ausgabe 1935,18 Nr. 18, 5. Mai 1935
  • Ausgabe 1935,19 Nr. 19, 12. Mai 1935
  • Ausgabe 1935,20 Nr. 20, 19. Mai 1935
  • Ausgabe 1935,21 Nr. 21, 26. Mai 1935
  • Ausgabe 1935,22 Nr. 22, 2. Juni 1935
  • Ausgabe 1935,23 Nr. 23, 9. Juni 1935
  • Ausgabe 1935,24 Nr. 24, 16. Juni 1935
  • Ausgabe 1935,25 Nr. 25, 23. Juni 1935
  • Ausgabe 1935,26 Nr. 26, 30. Juni 1935
  • Ausgabe 1935,27 Nr. 27, 7. Juli 1935
  • Ausgabe 1935,28 Nr. 28, 14. Juli 1935
  • Ausgabe 1935,29 Nr. 29, 21. Juli 1935
  • Ausgabe 1935,30 Nr. 30, 28. Juli 1935
  • Ausgabe 1935,31 Nr. 31, 4. August 1935
  • Ausgabe 1935,32 Nr. 32, 11. August 1935
  • Ausgabe 1935,33 Nr. 33, 18. August 1935
  • Ausgabe 1935,35 Nr. 34, 25. August 2007
  • Ausgabe 1935,35 Nr. 35, 1. September 1935
  • Ausgabe 1935,36 Nr. 36, 8. September 1935
  • Ausgabe 1935,37 Nr. 37, 15. September 1935
  • Ausgabe 1935,38 Nr. 38, 22. September 1935
  • Ausgabe 1935,39 Nr. 39, 29. September 1935
  • Sonderausgabe, 30. September 1935
  • Ausgabe 1935,40 Nr. 40, 6. Oktober 1935
  • Ausgabe 1935,41 Nr. 41, 13. Oktober 1935
  • Ausgabe 1935,42 Nr. 42, 20. Oktober 1935
  • Ausgabe 1935,43 Nr. 43, 27. Oktober 1935
  • Ausgabe 1935,44 Nr. 44, 3. November 1935
  • Ausgabe 1935,45 Nr. 45, 10. November 1935
  • Ausgabe 1935,46 Nr. 46, 17. November 1935
  • Ausgabe 1935,47 Nr. 47, 24. November 1935
  • Ausgabe 1935,48 Nr. 48, 1. Dezember 1935
  • Ausgabe 1935,49 Nr. 49, 8. Dezember 1935
  • Ausgabe 1935,50 Nr. 50, 15. Dezember 1935
  • Ausgabe 1935,51 Nr. 51, 22. Dezember 1935
  • Ausgabe 1935,52 Nr. 52, 29. Dezember 1935

Full text

(2) Die Wasserwerke behalten sich vor, Spülungen wenig die Vorhaltung derartiger Leitungen entstehende Belastung hat der 
benußter Leitungen zu verlangen oder selbst une das Abnehmer eine monatliche Abgabe zu entrichten, welche beträgt: 
hierfür verbrauchte Wasser ist vom Abnehmer zu bezahlen. : im Falle des] Absaß 1 aa 
(3) Die Hausleitungen einschließlich der Warmwasserleitungen bei einem Leitungsdurchmesser bis zu 100 mm einschließlich 
sind so zu verlegen, daß sich Luftpolster in ihnen nicht bilden 3,-- RM, 
können; das Einschalten von Windkesseln ist verboten. Außer bei größeren Leitungsdurchmessern 5,-- RM, 
Betrieb gesehte, Leitungen müssen entfernt werden; vorübergehend im Falle des Absaßz 1 bb 
nicht benutzte Leitungen müssen von der Hauptleitung absperrbar i ei ' .. 
und mit einer Ent nangrworech ng (Zapfstelle oder dergleichen) bei einem 50m Haupimesser . 5 RM. 
versehen sein. 7. 5.0. 7 0. - 
(4) Als Absperrvorrichtungen sind Niederschraubventile oder " „150 - > 15,-- „ut 
Schieber zu verwenden. Bei größeren Abmessungen steigt die Abgabe entsprechend. 
(5) Alle an das Rohrsystem der Wasserwerke angeschlossenen (4) Die im Falle Absaßz 1 bb nach Abfaß 3 festgesezte Ab- 
Bapfstellen müssen das Wasser frei und sichtbar oberhalb des gabe wird nicht erhoben, wenn die durch die Leitung im Laufe 
höchsten Wasserspiegels von Behältern, Been, Wannen und eines Monats entnommenen Wassermengen höher sind als 
dergleichen austreten lassen, jo daß das einmal ausgeflossene 700 ebm bei einem 50 mm Hauptmesser 
Wasser nicht wieder etwa durch Saugwirkung in die Zuleitungs- 1500 80 ' 
rohre zurücktreten kann. Es ist verboten, ohne Mr nern aer 9500. - " 10010. 
an derartige Zapfstellen Schläuche anzuschließen, welche in den 5000: -- " .4150- - ' 
Inhalt der vorbezeichneten Behälterräume eintauchen. M b) Hil fsanschlüs ie 
(6) Die Wasserwerke sind berechtigt, einzelne Arbeiten, ins- Die Wasserwerke behalte .. 
0.7 .. : - n sich von Fall zu Fall vor, die Ent- 
besondere die in 88 8--13 erwähnten, Dritten zu übertragen. scheidung über die Herstellung von Hilfsanschlüssen zu Grund- 
8 15 jtüken, die private Wasserversorgungsanlagen haben, zu treffen 
Berbind if Privafleit und die Bedingungen festzustellen, unter denen neue Hilfsanschlüsse 
erbindung mit Privatleitungen herzustellen oder bereits vorhandene aufrechtzuerhalten sind. 
. (1) Gemäß der in 8 14 angezogenen Polizeiverordnung über ce) Wassermesserstandrohre 
die Wasserversorgung, der Grundstü>ke ist eine Verbindung der (1) Wassermesserstandrohre werden an Behörden und Unter- 
allgemeinen Wasserleitung mit privaten Wasserleitungsanlagen nehmer gegen eine Gebühr von 2,-- RM für jede angefangene 
verboten; ebenso ist die Verbindung mit Abflußleitungen ohne die Woche ausgeliehen. Die Entleiher haften für den guten Zustand 
Einschaltung von Rohrunterbrechern unzulässig. . der Standrohre und tragen im Falle der Beschädigung alle durch 
(2) Dampftessel dürfen unter keinen Umständen, hydraulische die nach dem Ermessen der Wasserwerke vorzunehmende Wieder- 
Hebemaschinen und Motoren nur mit besonderer Genehmigung der herstellung entstehenden Kosten. Von Unternehmern kann außer- 
Wasserwerke mit dem Rohrsystem der letzteren verbunden werden. dem die Stellung einer Sicherheit verlangt werden. 
s 46 (2) Das Weiterverleihen von Standrohren ist nicht gestattet. 
Anschluß von Starkstromleitungen und Blißableitern Öffentli “ n. fsfellen 
an die Wasserleitung en p 0.4 eu . 
| Die ständige Entnahme von Wasser aus lediglich für vorüber- 
. (1) Der Anschluß von Blißableiter- und Starkstromerdungs- gehende Benutzung bestimmten öffentlichen Zapfstellen, insbe- 
leitungen an die Straßenrohre, Zuleitungen und Hausleitungen ondere den Straßenzapfständern, ist nicht gestattet. 
ist nur mit Genehmigung der Wasserwerke gestattet. 8 19 
(2) Die Wassermesseranlagen sind, wenn der Erdungsanschluß . 
-- vont der Straße aus gesehen -- hinter dem Wassermesser liegt, Zutritt zu den Anlagen 
durch autleitend angebrachte Fupferieitungen nach den Vorschriften . (4) Der Abnehmer oder sein Stellvertreter muß den ihren 
der Wasserwerke auf Kosten des Abnehmers zu überbrücken. Dienst ausübenden Beauftragten der Wasserwerke jederzeit un- 
gehinderten Zutritt zu der Zuleitung, der Wassermesseranlage und 
8 17 der Grundstüds- (Haus-) Leitung hien. 
; (2) Der Zutritt zu nicht ständig bewohnten Grundstücken 
Besondere Wasserleitungen kann durch Hinterlegung des Grundstücsschlüssels bei den Wasser- 
a) Feuerlöschleitungen werken gewährleistet werden. Die Wasserwerke übernehmen eine 
(1) Als Feuerlöschleitungen gelten ohne Rüdsicht auf die us der Hinterlegung etwa entstehende Haftung oder Schaden- 
durch diese Leitungen entnommenen Wassermengen solhe Zu- ersaßhpflicht nicht. „. | 
leitungen, an denen Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser (3) Die den Wasserwerken dur< Unzugänglichkeit der in 
für Feuerlöschzwe>e, 3. B. Hydranten, Schlauchhähne, Regen- Absatz 1 erwähnten Anlagen entstehenden Kosten fallen dem Ab- 
vorrichtungen, angeschlossen sind. Bezüglich der Benußzung der nehmer zur Last. 
Leitungen sind zwei Fälle zu unterscheiden: 8 20 
aa) Leitungen, in die kein Wassermesser, sondern nur ein Ab- Gerichtsstand 
sperrorgan eingeschaltet ist; diese Leitungen sind lediglich im Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Wasserwerken und dem 
Brandfalle zu benußen. Die Absperrvorrichtungen müssen Abnehmer sind zuständig das Amtsgericht und das Landgericht 
durch von den Wasserwerken zu kontrollierende Plomben ver- Berlin. 
[eossen gehalten werden. er dei Fnanpfällen eintretende 8 21 
asserverbrauch wir r den Wasserabnehmer verbindli 
durch Schäßung seitens der Wasserwerke ermittelt. I Sie ee m eu nnr mweistor der 
„Hierunter sind auch solche Feuerlöschleitungen zu rechnen, Hauptstadt Berlin genehmigten Bedingungen gelten vom 1. Oktober 
bei denen zwe>s De>ung des laufenden Verbrauches das 4935 ab. Alle bisherigen Wasserlieferungsbedinaungen treten vom 
Wasser um das Abschlußorgan herum durch eine Umlauf- gleichen Tage ab außer Kraft. 
leitung mit eingebautem Wassermesser geführt wird. ; - (2) Für bereits vorhandene Anlagen, die den vorstehenden 
bb) Leitungen, in die ein Hauptwassermesser gegebenenfalls in Bedingungen nicht entsprechen. können die Wasserwerke Aus- 
Zusammenbau mit einem Nebenmesser eingebaut ist und nahmen zulassen. 
ware die, abgesehen von dem im Brandfalle gebrauchten 
Was er auh der tausende Bedarf, des Hrundstits gededt Berlin, den 30. September 1935. 
wird. Die Bestimmung darüber, ob ein Wassermesser einzu- Berliner Wasser-Berkriebsgesell: t m.b.H. 
bauen ist oder nicht, behalten sich die Wasserwerke vor. sfer gesellschaft m.b.H 
Enein Ende jeder Jeuerlöschleihung aus eine Vorrichtung Vorstehende Wasserlieferungsbedingungen werden genehmigt. 
ur Entnahme von Wasser in einer sol<en Größe angeordnet sein, . 
Saß eine wirksame Spülung der Rohrleitung ür die 8 14 Abs.2 Berlin, den 30. September 1935. 
gilt, möglich wird. Der Oberbürgermeister 
(3) Als Entgelt für die durch die Feuerlösehleitungen erhöhte I. V. 
Sicherung gegen Feuerschäden und für die den Wasserwerken durch Dr. Mareßzky 
Druck: „Berek“, Berliner Anschlag- u. Reklamewesen G.m.b.H., Berlin SW 19, Grünstr. 17/20.
	        

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