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Verwaltungsbericht des Kreises Teltow (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Nr. 1 nicht digitalisiert
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10043678
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 302, 24.12.1911

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Kreises Teltow (Public Domain)
  • Ausgabe 1939 (Public Domain)
  • Title page
  • Illustration: Kriegs-Wirtschaft und -Verwaltung
  • I. Gebiet und Bevölkerung
  • II. Allgemeine Verwaltung
  • III. Baupolizei
  • IV. Polizei
  • V. Schulwesen
  • VI. Wissenschaft und Kunst
  • VII. Fürsorgewesen
  • VIII. Jugendhilfe
  • IX. Gesundheitswesen
  • X. Wohnungs- und Siedlungswesen
  • XI. Wirtschaftsförderung
  • XII. Straßenwesen
  • XIII. Besondere Einrichtungen
  • XIV. Kreisschulden
  • XV. Vermögen und Betriebe
  • XVI. Liegenschaftsverwaltung
  • XVII. Allgemeine Deckungsmittel
  • XVIII. Kreishaushalt, Kreisfinanzen
  • XIX. Staatliche Verwaltung
  • XX. Angelegenheiten der Amtsbezirke, Zweckverbände, Gemeinden, Standesämter
  • XXI. Versicherungsamt

Full text

23 
Haus in Königs Wusterhausen im Berichtsjahr nicht belegt zu werden brauchte. 2m 
Kreiskrankenhause Mittenwalde wurde der Bestand an Krankenbetten durch vorüber 
gehende Inanspruchnahme von 20 Kinderbetten aus einem Kinderheim in Töpchin verstärkt. 
Auf baupolizeilichem Gebiete trat durch Bausperre und durch späteres Bauverbot eine 
erhebliche Senkung der Arbeit ein, und von dem Personal, soweit es nicht zum Wehr- 
machtsdienft einberufen wurde, konnten sogleich mehr als 50 «/o für die Tätigkeit in 
den Kriegsdienftstellen eingesetzt werden. Nach der in den ersten Kriegsmonaten ver 
hängten Bausperre durften — mit einigen bestimmten Ausnahmen — Bauvorhaben, 
die auf der Baustelle noch nicht in Angriff genommen waren, nicht mehr begonnen 
werden. Kleinere Bauten mit einem beschränkten Holz- und Eisenbcdarf waren auch 
während der Bausperre möglich, für kriegswichtige Bauten war und blieb auch in der 
Folgezeit das Genehmigungsverfahren besonders geregelt. Das ab 1. November 1939 
an die Stelle der Bausperre getretene Bauverbot bezog sich auf alle Bauvorhaben 
mit einem 5 000,— RM überschreitenden Baukostenwert. Für die Bauten, deren 
Baukosten unter 5 000,— RM lagen und zu deren Durchführung nickt mehr als 2 t 
Eisen oder 3 cbm Nadelschnittholz benötigt wurden, durften baupolizeiliche Erlaubnisse 
erteilt werden, wenn das Arbeitsamt die Durchführung der Bauten für unbedenklich erklärte. 
Aber das Erfordernis der Mitwirkung des Arbeitsamts ergingen wechselvolle An 
ordnungen. Ende Januar 1940 wurde bestimmt, daß Bauvorhaben bis zu vor 
erwähntem Baustoffbedarf ohne Rücksickl auf die Höhe des Baukostcnwerts bei dem 
Arbeitsamt nicht mehr anzeigepflicktig sind. Bon einem in der 9. Anordnung des 
Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtsckaft enthaltenen Neubau 
verbot wurden dann Bauvorhaben mit einer Gesamtbausummc bis zu 5 000,— RM 
nur ausgenommen, wenn das Arbeitsamt die Zustimmung erteilte. Im Mai 1940 
erfuhr die 9. Anordnung eine neue ministerielle Auslegung dahingehend, daß bei den 
Bauten mit dem vorerwähnten besckränkten Baustoffbedarf die Baugenehmigung nicht 
von dem Eingang einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitsamts abhängig ge 
macht werden könne, daß der Bauschein aber den Zusatz erhalten müsse, daß der Bau 
herr die Zustimmung des Arbeitsamtes vor Baubeginn nachzusuchen habe. 
Bei den Bauten, die einen höheren Materialbedarf haben, ist aber nach wie vor mit 
dem Antrag auf baupolizeiliche Erlaubnis eine Ausfertigung der an das Arbeitsamt 
einzureichenden Bauanzeige vorzulegen. Diese Bauanzeige wird von der Baupolizei 
geprüft und mit einer Stellungnahme dem Arbeitsamt übersandt. Erklärt das 
Arbeitsamt die Durchführung der Bauarbeiten für unbedenklich, darf auck in solchen 
Fällen in die baupolizeilicke Prüfung eingetreten und gegebenenfalls der Dausckein 
erteilt werden. 
Demgegenüber besteht ein Erlaß vom 26. April 1940, in dem gesagt ist, daß für die 
Aushändigung eines Bauscheins das Vorliegen der Unbedenklickkcitsbesckeinigung des 
Arbeitsamts in jedem Falle maßgebend iß. 
Eine weitere Erschwerung des Genehmigungsverfahrens trat durch die vom General 
bauinspektor für die Reichshauptstadt am 22. August 1939 erlassene 3. Verwaltungs 
anordnung ein, nack der für alle Bauten, die bis zum 31. Dezember 1941 innerhalb 
des Autobahnringes in Angriff genommen werden, die Zustimmung des General 
bauinspektors einzuholen ist. Inzwischen sind die Baupolizeibehörden ermächtigt worden, 
bei bestimmten Bauvorhaben die Zustimmung oder Ablehnung an Stelle des General 
bauinspektors auszusprechen. 
Von besonderer Bedeutung für die baupolizeiliche Geschäftsführung ist der Erlaß des 
preuß. Finanzministers vom 19. September 1939, betreffend die Vereinfachung der 
Verwaltung auf dem Gebiete der Baupolizei. 
vaupolizei
	        

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