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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Nr. 1 nicht digitalisiert
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10043678
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 296, 17.12.1911

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1979 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1979
  • Nr. 2, 31. Januar 1979
  • Nr. 3, 12. Februar 1979
  • Nr. 4, 22. März 1979
  • Nr. 5, 23. März 1979
  • Nr. 6, 10. April 1979
  • Nr. 7, 23. Mai 1979
  • Nr. 8, 15. Juni 1979
  • Nr. 9, 15. Juni 1979
  • Nr. 10, 12. Juli 1979
  • Nr. 11, 2. August 1979
  • Nr. 12, 22. August 1979
  • Nr. 13, 6. September 1979
  • Nr. 14, 7. September 1979
  • Nr. 15, 12. September 1979
  • Nr. 16, 12. Oktober 1979
  • Nr. 17, 22. Oktober 1979
  • Nr. 18, 7. November 1979
  • Nr. 19, 27. November 1979
  • Nr. 20, 11. Dezember 1979

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III Nr.4 22. März 1979 
4 
N a 
Anlage 6 
Weitergeltende Vorschriften der NVR gemäß Nummer 67 Abs. 3 und 4 
(Diese Vorschriften gelten nur für die Schüler weiter, die vor dem 
1. August 1977 in die gymnasiale Oberstufe der Berliner Schule einge- 
treten sind.) 
Nr. 4 — Rahmenpläne 
(1) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach den 
Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule, 
soweit nicht die vorläufigen curricularen Grundprogramme an die Stel- 
le von Teil B der Rahmenpläne treten. 
(2) Es dürfen nur Kurse eingerichtet werden, die im „vorläufigen 
Grundprogramm“ des betreffenden Faches vorgesehen sind oder für 
die eine besondere Genehmigung des Senators für Schulwesen vor- 
liegt. Ein besonderer Kurs kann genehmigt werden, wenn spätestens 
am 15. Mai bzw. am 15. November ein Antrag vorliegt, der das Kurs- 
programm enthält, aus dem. die Gleichwertigkeit dieses Kurses mit Kur- 
sen des „vorläufigen Grundprogrammes“ hervorgeht und dem eine 
Stellungnahme der Fachkonferenz und des Schulleiters beigefügt ist. 
Nr. 19 — Anrechnung auf die Gesamtqualifikation 
(1) Erreicht ein Schüler in einem Fach, das insgesamt (Fundamental- 
bereich, Profilbereich oder Fundamental- und Profilbereich) minde- 
stens vier Wochenstunden umfaßt, die Gesamtnote „gut“ (nicht 2 —) 
oder eine bessere Note, so kann er die erreichte Punktzahl in den Block 
1 der Gesamtqualifikation (Nummer 39 Abs. 2) einbringen. Der bei 
der Bildung der Gesamtnote einbezogene Profilkurs muß mit „gut“ 
(nicht 2 —) oder besser benotet worden sein. Die Wochenstundenzahl 
der anrechenbaren Kurse können zur Erfüllung der Mindestzahlen an 
vorgeschriebenen Wochenstunden im gesamten Kurssystem nach 
Nummer 24 Abs. 1 und in den Aufgabenfeldern des Pflichtbereichs 
nach Nummer 25 Abs. 2 und 4 herangezogen werden. Diese anrechen- 
baren Kurse ersetzen nicht die Pflichtkurse nach Nummer 39 Abs. 2. 
Nr. 21 — Dauer des Kurssystems 
(1) (entfällt) 
(2) Für Schüler, die in den Jahren 1974 bis 1976 in die Oberstufe ein- 
treten, dauert das Kurssystem mindestens vier Schulhalbjahre. 
Nr. 24 — Gliederung des Kursangebotes 
(1) Das Kursangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und einen 
Wahlbereich. Insgesamt müssen vom Schüler in beiden Bereichen zu- 
sammen in vier Schulhalbjahren mindestens 116 Wochenstunden, je 
Schulhalbjahr während des Besuchs des Kurssystems jedoch minde- 
stens 25, im Abschlußhalbjahr 23 Wochenstunden belegt werden. Auf 
diese Wochenstundenzahl können insgesamt 4 Wochenstunden, je 
Halbjahr jedoch nicht mehr als 2 Wochenstunden, die im Unterricht 
der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besucht worden 
sind, auf Wunsch des Schülers angerechnet werden, wenn eine Be- 
scheinigung der Religions- oder Weltanschauungsgeminschaft über die 
Teilnahme an ihrem Unterricht vorgelegt wird. 
Nr. 25 — Pflichtbereich 
(1) Der Pflichtbereich umfaßt drei Aufgabenfelder und Leibesübun- 
gen/Sport. Der Schüler muß die in den folgenden Absätzen festgelegten 
Mindestwochenstunden. während des Regeldurchlaufs von vier Kurs- 
halbiahren belegen. 
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören 
Deutsch (Sprache und Literatur), Fremdsprachen, Musik, Bildende 
Kunst. Insgesamt sind mindestens 24 Halbjahres- Wochenstunden zu 
belegen, darunter mindestens zwei Halbjahreskurse in Deutsch (Spra- 
che), zwei Halbjahreskurse.in einer Fremdsprache und zwei Halbjah- 
teskurse entweder in Deutsch (Literatur) oder Bildender Kunst oder 
Musik (nicht Ensemblemusik — Chor- und Orchesterarbeit). Werden in 
der Fremdsprache nur diese beiden Pflichtkurse belegt, so muß es sich 
um eine Fremdsprache handeln, die bereits spätestens in der 9. Klas- 
senstufe begonnen wurde; dabei sind zwei aufeinanderfolgende Halb- 
jahreskurse im ersten und zweiten Kurshalbjahr zu belegen. Punkte, die 
in Kursen einer in der Oberstufe neu aufgenommenen Fremdsprache 
erworben worden sind, können nur dann in die Gesamtqualifikation 
(Nummer 39) eingebracht werden, wenn diese Fremdsprache in der 
Einführungsphase begonnen wurde und der Schüler im Kurssystem 
mindestens vier aufeinanderfolgende Grundkurse besucht hat; werden 
diese vier Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, so sind 
damit auch die Pflichtkursauflagen in der Fremdsprache erfüllt. 
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören Poli- 
tische Weltkunde, Geschichte, Erdkunde, Sozialwissenschaften und 
Wirtschaftswissenschaften. Wird aus diesem Aufgabenfeld kein Fach 
zum Leistungsfach gewählt, so sind insgesamt mindestens 16 Halb- 
jahres- Wochenstunden in Politischer Weltkunde zu belegen. Wird aus 
diesem Aufgabenfeld ein anderes Leistungsfach gewählt oder das Fach 
Wirtschaftswissenschaften als zweites oder drittes Prüfungsfach ge- 
wählt, so müssen Grundkurse in Politischer Weltkunde in dem im vor- 
läufigen curricularen Grundprogramm angegebenen Umfang zusätz- 
lich belegt werden. Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgaben- 
feld müssen mindestens vier Halbjahreskurse, im Fall des Satzes 3 zwei 
Halbjahreskurse, in Politischer Weltkunde in die Gesamtqualifikation 
(Nummer 39) eingebracht werden. Grundkurse in Geschichte und 
Erdkunde gehören zum Wahlbereich und können. daher zur Erfüllung 
der vorstehenden Kurs- und Stundenverpflichtungen dieses Aufga- 
benfeldes nicht herangezogen werden. 
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufga- 
benfeld gehören Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik 
und andere hinzutretende berufsnahe technische Fächer. Insgesamt 
sind mindestens 24 Halbjahres- Wochenstunden zu belegen, darunter 
mindestens zwei Halbjahreskurse in Mathematik und vier Halbjahres- 
kurse in den Naturwissenschaften. In Mathematik müssen zwei aufein- 
anderfolgende Halbjahreskurse im ersten und zweiten Kurshalbjahr 
belegt werden. In den Naturwissenschaften dürfen die vorgeschriebe- 
nen Halbjahreskurse auf höchstens zwei Fächer verteilt werden, in de- 
nen jeweils zwei aufeinanderfolgende Kurse zu belegen sind. 
(5) In Leibesübungen/Sport können im Rahmen des Angebots der 
Schule und: des vorläufigen curricularen Grundprogramms verschie- 
dene Sportarten gewählt werden. Insgesamt sind mindestens 8 Halb- 
jahres- Wochenstunden, in jedem Kurshalbjahr jedoch mindestens zwei 
Wochenstunden, zu belegen. Ist Leibesübungen kein Prüfungsfach, so 
steht es dem Schüler frei, ob er die in Leibesübungen erworbenen 
Punkte in die Gesamtqualifikation nach Nummer 39 Abs. 2 einbringt. 
Ist ein Schüler vom Unterricht in den Leibesübungen befreit, so muß er 
seine Mindestzahlen an vorgeschriebenen Wochenstunden (Nummer 
24 Abs. 1) durch das Belegen von Kursen in anderen Fächern erfüllen. 
(6) Die festgelegten jeweiligen Halbjahres- Wochenstunden für die 
einzelnen Aufgabenfelder sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf 
die Kurshalbjahre verteilt werden. 
Nr. 32 — Facharbeit 
(1) Der Schüler kann zu dem Abitur eine Facharbeit aus einem Lei- 
stungskurs anfertigen, wenn er in diesem Fach im vorangegangenen 
Halbjahr mindestens die Note „ausreichend“ (nicht 4 —) erreicht hat. 
Das Thema der Facharbeit muß im Zusammenhang mit dem Kurs- 
thema stehen. Eine Ausnahme ist zulässig bei Arbeiten, die für einen 
vom Senator für Schulwesen zugelassenen Wettbewerb geeignet sind. 
(2) Die Facharbeit kann in jedem Kurshalbjahr mit Ausnahme des Ab- 
schlußhalbjahres angefertigt werden. Das Thema ist vom Kursleiter, 
unter dessen Anleitung und Beratung die Arbeit entsteht, zwei Wo- 
chen nach Beginn des Kurshalbjahres festzulegen. Ein Kursleiter be- 
treut in der Regel nicht mehr als fünf Arbeiten. Wenn er es für päd- 
agogisch erforderlich und vertretbar hält, kann er diese Zahl geringfü- 
gig überschreiten. 
(3) Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb desselben Kurshalbjah- 
res abzuschließen. Dieser Zeitraum kann im Einveriehmen mit dem 
Kursleiter, der die Arbeit betreut und beurteilt, um ein Kurshalbjahr 
verlängert werden. 
(4) Jeder Schüler kann nur eine Facharbeit vorlegen. Die Facharbeit 
kann nur dann in die Gesamtqualifikation (Nummer 39 Abs. 3) einge- 
bracht werden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (nicht 
4 —) beurteilt worden ist. 
Nr. 34 — Leistungsbewertung 
(1) (entfällt) 
(2) (entfällt) 
(3) In einem Grundkurs können höchstens 15 Punkte erzielt werden. 
Leistungskurse erhalten eine dreifache Wertung, so daß höchstens 45 
Punkte in einem Leistungskurs erreicht werden können. Die Facharbeit 
aus einem Leistungskurs erhält eine zweifache Wertung, so das 30 
Punkte erzielt werden können.
	        

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