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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 19.1969,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

Metadata: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 19.1969,2 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1910
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Beilage zu Nr.7 nach Heft Nr. 4 eingebunden
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10071398
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 53, 03.03.1910

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 19.1969,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1969,38 Nr. 38, 18. Juli 1969
  • Ausgabe 1969,39 Nr. 39, 25. Juli 1969
  • Ausgabe 1969,40 Nr. 40, 1. August 1969
  • Ausgabe 1969,41 Nr. 41, 4. August 1969
  • Ausgabe 1969,42 Nr. 42, 8. August 1969
  • Ausgabe 1969,43 Nr. 43, 15. August 1969
  • Ausgabe 1969,44 Nr. 44, 22. August 1969
  • Ausgabe 1969,45 Nr. 45, 27. August 1969
  • Ausgabe 1969,46 Nr. 46, 29. August 1969
  • Ausgabe 1969,47 Nr. 47, 5. September 1969
  • Ausgabe 1969,48 Nr. 48, 10. September 1969
  • Ausgabe 1969,49 Nr. 49, 12. September 1969
  • Ausgabe 1969,50 Nr. 50, 18. September 1969
  • Ausgabe 1969,51 Nr. 51, 19. September 1969
  • Ausgabe 1969,52 Nr. 52, 26. September 1969
  • Ausgabe 1969,53 Nr. 53, 30. September 1969
  • Ausgabe 1969,54 Nr. 54, 3. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,55 Nr. 55, 9. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,56 Nr. 56, 10. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,57 Nr. 57, 17. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,58 Nr. 58, 24. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,59 Nr. 59, 31. Oktober 1969
  • Ausgabe 1969,60 Nr. 60, 7. November 1969
  • Ausgabe 1969,61 Nr. 61, 11. November 1969
  • Ausgabe 1969,62 Nr. 62, 14. November 1969
  • Ausgabe 1969,63 Nr. 63, 21. November 1969
  • Ausgabe 1969,64 Nr. 64, 24. November 1969
  • Ausgabe 1969,65 Nr. 65, 27. November 1969
  • Ausgabe 1969,66 Nr. 66, 28. November 1969
  • Ausgabe 1969,67 Nr. 67, 5. Dezember 1969
  • Ausgabe 1969,68 Nr. 68, 12. Dezember 1969
  • Ausgabe 1969,69 Nr. 69, 19. Dezember 1969

Full text

1142 
$ 29 
% 
: 33 
18) 
Ss 30 
. 31 
= 25 
- Steuer- und Zollblatt für Berlin 19. Jahrgang Nr.64 24. November 1969 
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer 
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel 
Zerlegungsmaßstab erhöhten Betrag anzusetzen. 
(1) Zerlegungsmaßstab ist 
', bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunterneh- 
men & 32 
das Verhältnis, in. dem die Summe der in allen (gestrichen) 
Betriebstätten ($ 28) erzielten Betriebseinnahmen 
zu den in den Betriebstätten der einzelnen Ge- 
meinden erzielten Betriebseinnahmen steht; 
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3 
das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits- Zerlegung in besonderen Fällen 
löhne, die an die bei allen Betriebstätten ($ 28) (1) Führt die Zerlegung nach 88 28 bis 31 zu einem 
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß- 
zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse 
Betriebstätten der einzelnen Gemeinden beschäf- posser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid 
tigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind; hät das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der 
3, bei Wareneinzelhandelsunternehmen Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. 
zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer- 
Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis. schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß- 
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen. 
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, 
die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden 
(8 28) während des Erhebungszeitraums ($ 14 Abs, 2) sn 
erzielt oder gezahlt worden sind. “" 
; . Kleinbeträge 
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die 
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle (1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag 
1000 Deutsche Mark abzurunden. nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er 
in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der 
sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die 
Geschäftsleitung im Ausland oder in einem der in 
$ 2 Abs.6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb 
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der 
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der 
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge- N ehlice ED a 
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag . 
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- (2) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag 
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber 
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde 
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche 
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge- 
meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung 
befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- 
den. 
z ra a (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er- 
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so 
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des Sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die 
$ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen: nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er- 
. g höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei- 
l. Nach dem Gewinn ‚berechnete „einmalige Ver- sung nach Absatz 2. 
gütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind 
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige 
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar- a 
beitnehmer 40000 Deutsche Mark übersteigen. Zerlegung bei der Lohnsummensteuer 
4, Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen 5 
Person betrieben werden, sind für die im Betrieb Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere 
tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung ‘der 
10 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen. Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den 
x Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent- 
3. (gestrichen) sprechender Anwendung der $8$ 30 und 31 zu zer- 
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun- legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt 
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest,
	            		
Steuer- und Zollblatt für Berlin 19. Jahrgang Nr.64 24. November 1969 4 Abschnitt V Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe Durchführung 5 35a $ 35C Ermächtigung (1) Die Reisegewerbehetriche EEE Segen, soweit Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- sie im Inland — mit Ausnahme der in $ 2 Abs.6 „ng des Bundesrates Satz 1 bezeichneten Gebiete — betrieben werden, g R ; der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und 1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes dem Gewerbekapital. Rechtsverordnungen zu erlassen . (2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ä) über die Abgreizung der Stebsrpflicht, ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh- des Gewerbekapitals, rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege- c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden- der Besteuerung und zur Vermeidung von Un- waren-Vertriebsausweis ($ 55a Abs. 1 Nr. 4 der billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist, Gewerbeordnung) besitzt Wird im Rahmen eines d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer- einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn- Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so summensteuer: ist‘ der Betrieb in vollem Umfang ‘ als” stehendes 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen Gewerbe zu behandeln. a ER % a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände- (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge- der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah- (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden; Härtefällen erforderlich ist, so hat das Finanzamt den einheitlichen . Steuermeß- b) über die Steuerbefreiung von Krankenanstal- betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender- ten und Altenheimen des Bundes, eines monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer- Landes, einer Gemeinde oder eines Ge- legen. meindeverbandes sowie von anderen Kran- kenanstalten und Altenheimen, die in beson- derem Maße der minderbemittelten Bevölke- rung dienen, Abschnitt VI c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer . staatlichen Lotterie, Anderung EA WOgen nn 65 d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegen- seitigkeit im Sinne des $ 53 des Gesetzes über $ 35b die Beaufsichtigung der privaten Versiche- (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts rungsunternehmungen und Bausparkassen, wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, WESEN der Körperschaftsteuer. befreit wenn der Einkommensteuerbescheid,. der Körper- sind, schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid e) über die Beschränkung der Hinzurechnung geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge- von Dauerschulden ($ 8 Ziff.1, $ 12 Abs,2 winns aus Gewerbebetrieb. oder des Einheitswerts Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhält- des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlage- des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- vermögens, werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen f) über die Begriffsbestimmung des Waren- Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich- einzelhandelsunternehmens, tigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des g) über die Festsetzung abweichender Voraus- Gewerbekapnpitals beeinflußt. zahlungstermine. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch $ 35d für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid, der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid Neufassung zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Der Erlaß des neuen. Gewerbesteuermeßbescheids im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- kann zurückgestellt werden, bis die Anderung des nern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen unter neuer Überschrift und in neuer. Paragraphen- Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten die Änderung nur geringfügig ist, des Wortlauts zu beseitigen. 1148

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