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Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1867 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9363104
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 66, 19.03.1901

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1867 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1867,1 No. 1, 6. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,2 No. 2, 13. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,3 No. 3, 20. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,4 No. 4, 27. Januar 1867
  • Ausgabe 1867,5 No. 5, 3. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,6 No. 6, 10. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,7 No. 7, 17. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,8 No. 8, 24. Februar 1867
  • Ausgabe 1867,9 No. 9, 3. März 1867
  • Ausgabe 1867,10 No. 10, 10. März 1867
  • Ausgabe 1867,11 No. 11, 17. März 1867
  • Ausgabe 1867,12 No. 12, 24. März 1867
  • Ausgabe 1867,13 No. 13, 31. März 1867
  • Ausgabe 1867,14 No. 14, 7. April 1867
  • Ausgabe 1867,15 No. 15, 14. April 1867
  • Ausgabe 1867,16 No. 16, 21. April 1867
  • Ausgabe 1867,17 No. 17, 28. April 1867
  • Ausgabe 1867,18 No. 18, 5. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,19 No. 19, 12. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,20 No. 20, 19. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,21 No. 21, 26. Mai 1867
  • Ausgabe 1867,22 No. 22, 2. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,23 No. 23, 9. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,24 No. 24, 16. Juni 1867
    Ausgabe 1867,24 No. 24, 16. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,25 No. 25, 23. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,26 No. 26, 30. Juni 1867
  • Ausgabe 1867,27 No. 27, 7. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,28 No. 28, 14. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,29 No. 29, 21. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,30 No. 30, 28. Juli 1867
  • Ausgabe 1867,31 No. 31, 4. August 1867
  • Ausgabe 1867,32 No. 32, 11. August 1867
  • Ausgabe 1867,33 No. 33, 18. August 1867
  • Ausgabe 1867,34 No. 34, 25. August 1867
  • Ausgabe 1867,35 No. 35, 1. September 1867
  • Ausgabe 1867,36 No. 36, 8. September 1867
  • Ausgabe 1867,37 No. 37, 15. September 1867
  • Ausgabe 1867,38 No. 38, 22. September 1867
  • Ausgabe 1867,39 No. 39, 29. September 1867
  • Ausgabe 1867,40 No. 40, 6. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,41 No. 41, 13. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,42 No. 42, 20. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,43 No. 43, 27. Oktober 1867
  • Ausgabe 1867,44 No. 44, 3. November 1867
  • Ausgabe 1867,45 No. 45, 10. November 1867
  • Ausgabe 1867,46 No. 46, 17. November 1867
  • Ausgabe 1867,47 No. 47, 24. November 1867
  • Ausgabe 1867,48 No. 48, 1. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,49 No. 49, 8. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,50 No. 50, 15. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,51 No. 51, 22. Dezember 1867
  • Ausgabe 1867,52 No. 52, 29. Dezember 1867
  • Beilagen

Full text

575 
8. 13. Die Rechnungen ad 8. 8. sind bei den betreffenden Verwaltunzs- 
. Hülfstec<hniker. deputationen die Rechnungen für Neubauten und größere Reparaturbau- 
Zur Bearbeitung größerer Projecte, sowie zur speziellen Leitung ten sind vem Magistrat, resp. der betreffenden Verwaltung zur Anweisung 
möge Ba vausführungen wird der Magisirat naß Anhörung der Bau- einzureichen. 
eputation den Bau-Inspectoren, Baumeistern over Bauführer als Hülfs- In besonders eiligen Fällen soll es gestattet sein, Rechnungen un- 
arbeiter zuordnen. mittelbar dem betreffenden Stadtbaurath zur weiteren Veranlassung zu 
Die Bau-Inspectoren haben in dieser Beziehung die nöthigen An- übergeben. 
träge zu stellen und Vorschläge zu machen. Die Rechnungen ad ß. 8, sind zuerst vom Bauschreiber hinsichts ver 
Hülfsarbeiter ohne Genehmigung des Magistrats anzunehmen, ist Vordersäte, vann nach Kontrole darüber vom Baubeamten zu bescheini- 
nicht gestattet. gen. Der Stadtbaurath zeichnet nur vie von der Verwaltungs-Deputa- 
8. 14. tion zu erlassende Kassenordre mit, ausgenommen die Rechnungen ad 
Vergebung der Bauarbeiten und Kontrakts-Absc<lüsse. 8. 8. Nr. 5. 
Es gilt als Regel. daß alle Bauarbeiten na< Accordsätzen und Alle Rechnungen für Neubauten mnd größere Reparaturbauten be- 
nicht in Tagelohn ausgeführt werden. Ausführungen in Tagelohn sind scheinigt zunächst der etwa vorhandene Hülfsbautehniker resp, Bauschreiber, 
zulassig für Fälle, in denen sich Accordsätze nicht zwe>mäßig bemessen wobei verselbe für die Richtigkeit aller Maßangaben einzustehen hat, 
lassen. vemnächst erfolgt vie Bescheinigung durch ven Bauinspector Der Letztere 
8. 15. ist, sofern ein Hülfsbautechniker beschäftigt wird, vornehmlich für die gute, 
Die gewöhnlichen und etatsmäßigen Reparatur-Arbeiten können in contraftmäßige und preiswitrdige Ausführung verantwortlich, do< hat er 
ver Regel von den nach Anhörung der Bau - Deputation durch die Ber- auch eine Controle über die gehörige Feststellung der Masse zu üben. 
waltung bestellten Hausmeistern ausgeführt werden. Die Preise sind je- Ist ein Hälfsbautehniker nicht vorhanden, so hat der Bauschreiber die 
vesmal vorher mit Rücdsiht auf die lezten Submissionen zu vereia- Bescheinigung zuerst zu ertheilen. Der Bauinspector hat si) dann von 
baren. der Richtigkeit ver Abmessungen mit Ueberzeugung zu verschaffen und ist 
Bei allen extraordinairen und größeren Bau-Ausführungen und An- dafür verantwortlich. 
schaffung von Utensilien sind die Arbeiten und Lieferungen in nach den Gewichtsangaben sind in ver Regel vur< Waagezettel zu belegen, 
einzelnen Handwerken getheilte Entreprisen im Weze der Submission zu ausnahmsweise haben die vereiveten Bautehni>ker die Befugniß, gültige 
vergeben. Gewictsbescheinigungen auszustellen. 
General-Entreprise ist nur ausnahmsweise nach Beschluß ves Ma- Das unter den Rechnungen aufzustellende Attest ver Bau-Jaspecto- 
gistrats zu wählen. Zur engeren Submission sind jedesmal mindestens ren, womit dieselben bezeugen, daß die in Rechnung gestellten Arbeiten 
drei Theilnehmer aufzufordern. (Lieferungen) nothwendig waren, wirklich gut und tüchtig (und den Be- 
-Die Liste ver aufzufordernden Meister und Unternehmer wird in der dingungen des Kontracts vom entsprechend) ausgeführt, so- 
Sitzung der Bau - Deputation in der Regel im Anfange jedes Jahres wie, daß die Preise angeführt sind, lautet : 
festgestellt. Für wichtige und große Bau-Ausführungen wird auf Antrag Revivirt und festgestellt. : 
des Bau-Inspectors eine größere Auswahl stattfinden. Berlin, den 2c. 
Freihändig dürfen Arbeiten oder Lieferungen für diese Bauten nur 
vergeben werden, wenn der Gesammtbetrag dafür 200 Thlr. nicht über» Bei Anschaffung von Utensilien und Materialien ist die Inventari- 
steigt, over wenn der Magistrat seine besondere Genehmigung dazu er- sation resp. die Eintragung ins Materialien - Journal unter Angabe der 
theilt hat. Nummer, außerdem auf der Rechnung zu vermerken. Alle Rechnungen 
Die Submissionen werden nah einem besonders dafür festzuseßenden sind nach Titel und Position des zugehörigen Kostenanschlages oder in 
Geschäftsverfahren von den Bauinspektoren ausgeschrieben. Die Verhand- geeigneten Fällen ves Bau - Etats zu bezeichnen. Jede Rechnung muß 
lungen darüber werden mit dem auf kürzestem Wege bei der Baudepu- auch in der Gelvrubrik vom Baubeamten oder dessen Hülfsarbeiter cal- 
tation herbeizuführenden Gutachten dem Magistrat oder der betreffenden culirt sein. Die Duplicate ver Rechnungen werden bis naH erfolgter 
Berwaltung mit einem entsprechenden Antrage zur Beschlußnahme vorge- Rehnunzslegung entweder im Spezialbaubüreau oder beim 'Bauinspector 
legt. Der Bauinspektor wird demnächst im geeigneten Falle ermächtigt, aufbewahrt, : 
ven Zuschlag zu ertheilen und den Kontrakt vorbehaltlih der Genehmi- Abschreibungen im Utensilien-Jnventarium dürfen nur nach besonde- 
gung der Verwaltung abzuschließen. rer Genehmigung des Magistrats resp. der betreffenden Verwaltung ge- 
- Die Kontrakte sind, wenn der Unternehmer nicht auf Mittheilung schehen. 
eines Exemplars verzichtet, in duplo zur Genehmigung vorzulegen. Der S. 18 
Bauinspektor erhält nach Bestätigung und Einziehung der Stempel beide Revisions8-Nac<weisungen und Kosten-Zusammenstellungen, 
Exemplare zurück. 1% Nach Bzendigung eines jeden größeren Neu- oder Umbaues im Be- 
Das Unikat, welches später als Rechnungsbelag beizufügen ist, be- trage von 500 Thaler und darüber, sowie eines größeren Reparatur- 
hält der Bauinspektor zum Dienstgebrauch, das Duplikat wird dem Un- hanes im Betrage von 1000 Thaler und darüber wird dur< den leiten- 
ternehmer ausgehändigt. den Bezirk8-Baubeamten eine Baurevisions-Nachweisung aufgestellt, welche 
Jede kontraktliche Abschlagszahlung wird auf einem Umschlage zum eine vergleihende Zusamwmenstellung der Anschlagssäte mit den stattge- 
Unikat des Kontrakts notirt und betreffenden O1ts beantragt. Nach Be- habten Ausgaben nachweist und darthut, bei welchen Positionen eine 
endigung und Abrechnung jeder kontraftlihen Arbeit ist entweder unter Ersparniß oder eine Ueberschreitung der Anschlagssummen vorgekommen 
vem Kontrakte zu bescheinigen, daß die Bedingungen desselben erfällt ist und aus welchen besonderen Gründen diese stattgefunden hat. 
seien oder es ist zu erläutern, warum dies nicht hat geschehen können. Behufs Anfertigung dieser Nachweisung stellt die Kasse nach Be- 
Die Verfügung, auf Grund deren ein Unternehmer von einem Kontrakte endizung des Baues, von welcher sie Nachricht erhält, die extraordinaire 
entbunden sein follte, ist demselben beizufügen. Berechnung auf und übersendet letztere nebst den Belägen gegen Quit- 
Ueber die aus ven Kontrakten den Bauunternehmern für eine ge- tung dem betreffenden Bau-Inspector. Dieser stellt in möglichst kürzester 
wisse Zeitdauer nac< Vollendung des Baues obliegenden Verpflichtungen Frist die Revisions - Nachweisung auf und reicht dieselbe dem Magistrat 
haben die Bauinspektoren Kontrol-Journale zu führen und rechtzeitig vor pder der interessirten Berwaltungs-Deputation zur Prüfung ein, wonach 
Ablauf des Termins die täglichen Bauten zu revidiren. sie ver Kasse zugesertigt wird und dort als vollgültiges IJustificatorium 
Die Ersüllung der hierher gehörigen Verpflichtungen ist durc< ein der verausgabten Bausumme gilt. 
besonderes Attest des Bauinspektors nachzuweisen. (ofr. Dienst-Jastruction für die Stadt-Hauptkasse vom 22. August 
- ? Periodis<e Berichte. Die zu einem Kostenansc<hlage over Ueberschlage gehörigen Rechnun- 
Vor dem Beginn und nach der Beendigung von Bauarbeiten ad gen für Arbeiten, worüber Revisions-Nahweisungen nicht erforderlich sind, 
CF. 8. ist ven Hauscuratoren, resp. Spezialdeputirten, ebenso ist bei Neu- müssen möglichst gleichzeitig geheftet, und mit einer einfachen Zusammen» 
bauten und größeren Reparatur- und Umbauten der Baudeputation und stellung versehen, welche die Gesammtsumme ergiebt, vorgelegt werden. 
der Verwaltung Mittheilung zu machen. Ueber den Fortgang der zuletzt Um die Differenzen rechtzeitig zum Austragze zu bringen, haben die 
stevachter Bauten sind allmonatlich vem Mazistrat, resp. der betreffenden Bau-Inspectoren über den Stand der einzelnen Fonds vierteljährlich mit 
erwaltung Berichte zu erstatten, welche die Lage des Baues darlegen. der Kasse abzustimmen. 
- Die Erstattung von Berichten unterbleibt nur auf Grund besonderer Auf Grund der Revisions- Nahweisungen werden die erforderlichen 
Bestimmung. Notizen zum Bau- Inventarium angefertigt, und vem Magistrat über- 
8747: reicht. Gleichzeitig ist das Bau - Inventarium des Baubezirks zu ver- 
„“Erledizung der Rechnungen. | vollständigen. Nach Abschluß eines Baues werden vie Bauzeichnungen 
Die Bauinspektoren haben für schnelle Einforderungen und Nevision ver Ausführung entsprechend vervollständigt, nöthigenfalls neu angefertigt 
ver Baurechnungen Sorge zu tragen. und zur Plankammer abgeliefert. 
- Alle ven Ordinarien der Etats zur Last fallenden Rechnungen mis- 8. 19. 
sen vom Bauinspektor bis spätestens den 15. Januar des folgenden Jah- Dienstlokale und Geschäftsführung. 
zes zur Zahlung eingereicht sein. Die Bau - Inspectoren erhalten bis auf Weiteres im Rathhause ei- 
153
	        

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