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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1920 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Friedenauer Lokal-Anzeiger : unparteiische Zeitung für Bln.-Friedenau und den Friedenauer Ortsteil von Schöneberg
Other titles:
Friedenauer Zeitung
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar] 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrg., Nr. 73 (1. Dezember 1894)-3. Jahrg., Nr. 104 (30. Dezember 1896); 5. Jahrg., Nr. 1 (4. Januar 1898)-Jahrg. 27, Nr. 171 (30. Juli 1920)
Note:
Titelzusatz bis Nr. 81 (7. Oktober 1896): amtliches Publikations-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 82 (10. Oktober 1896)-Nr. 104 (30. Dezember 1896): amtliches Verkündigungs-Organ des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
Titelzusatz Nr. 1 (4. Januar 1897)-Nr. 3 (7. Januar 1899): amtliches Verkündigungs-Blatt des Amts- und Gemeinde-Vorstandes von Friedenau
ZDB-ID:
2884738-6 ZDB
Previous Title:
Lokal-Anzeiger für Friedenau
Succeeding Title:
Schöneberg-Friedenauer Lokalanzeiger
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9363104
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 280, 29.11.1901

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1920 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 40. Jahrgangs, 1920.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23/24/25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103

Full text

Zentralblatt der Bauverwaltung. 
24. Januar 192tt, 
40 
Die neuen preußischen Hochbaubelastungsvorschriften 
unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen .über Knicksicherheit. 
Vom Regierungs- und Baurat 2)r.*$na. Ellerbeck in Berlin. 
Unter dem 24. Dezember 1919 sind von dem Minister für Volks- 
wohlfabrt zugleich im Namen des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
neue „Bestimmungen über die bei Hochbauten anzunehmenden Be 
lastungen und über die zulässigen Beanspruchungen der Baustoffe“ 
erlassen worden, 1 ' die an Stelle der bislang in Preußen geltenden 
„Bestimmungen über die bei Hochbauten anzunchmenden Belastungen 
und die Beanspruchungen der Baustoffe und Berechnungsgrundlagen 
für die statische Untersuchung von Hochbauten“ vom 31. Januar 1910 
treten.*) Als Vorläufer der letztgenannten Vorschriften waren die 
ehemaligen „Bestimmungen über die Aufstellung von statischen Be 
rechnungen zu Hochbaukonstruktionen sowie über die hierbei an 
zunehmenden Belastungen bezw. Beanspruchungen“ vom 16. Mai 1890 3 ) 
anzusehen, die nur für die preußische Staatsbauverwaltung galten, 
während der ein verwandtes Gebiet behandelnde gemeinsame Erlaß 
der Minister der öffentlichen Arbeiten und für Handel und Gewerbe, 
betreffend „Bestimmungen für die Berechnung der Standfestigkeit von 
Schornsteinen“ vom 30. April 1902 4 ) Grundsätze für die Prüfung von 
Genehmigungsgesuchen enthält. Die preußischen Hochhaubelastungs- 
vorscbriften vom 31. Januar 1910, die teilweise auch in anderen 
deutschen Ländern maßgebend geworden sind, zerfallen in zwei Teile, 
von denen der erste, die ausführlichen „Bestimmungen“, vorwiegend 
für Staatsbauten Anwendung findet, dagegen der zweite, die „Be-, 
rechnungsgrundlagen“, die im wesentlichen nur eine verkürzte Wieder 
holung des ersten Teils darstellen, als Unterlage für die baupolizei 
liche Prüfung von Hochbauentwürfen dienen sollte. Diese Zwei 
teilung, die übrigens bei der Wiedergabe der Bestimmungen in Taschen 
büchern usw. nicht immer berücksichtigt ist, hat sich nicht in vollem 
Umfang als zweckmäßig erwiesen; sie ist daher bei der Neubearbeitung 
verlassen worden, so daß nunmehr eine einheitliche für Staatsbauten 
und Baupolizei gleichmäßig gültige Fassung vorliegt. 
Inhaltlich hatten die Bestimmungen vom 31. Januar 1910 schon 
zahlreiche Ergänzungen und Abänderungen erfahren, so durch die 
ministeriellen Kunderlasse vom 5. Januar 1912, betreffend anderweitige 
Feststellung des Ziegelgewichtes, ? ) vom 13. Februar 1912, betreffend 
die Bemessung des Winddrucks, 8 ) vom 10. März 1912, betreffend die 
Berechnung und Ausbildung solcher Bauglieder, die der Gefahr des 
Knickens ausgesetzt sind, 7 ) vom 14. Januar 1913, betreffend die Ge 
wichte ebener Decken aus Hohlsteinen 8 ) sowie durch Ministerialerlasse 
über die Frage, in welchen Fällen eme Beschränkung der Durch 
biegung von Trägern zu fordern ist, über die Berücksichtigung des 
Gewichts von Scheidewänden als Deckenbelastung, über die zulässige 
Beanspruchung von Fichten- und Tannenholz, über eine Ermäßigung 
der für Unterrichtsräume anzunehmenden Nutzlast und anderes mehr. 
Die zur. Ergänzung, Abänderung oder Erläuterung der bisherigen 
Bestimmungen ergangenen Erlasse sind größtenteils mit einigen Ände 
rungen inhaltlich in die neuen Vorschriften übernommen worden 
und damit bedeutungslos geworden. Soweit sie mit den neuen Be 
stimmungen in Widerspruch stehen, sind sie durch den Einführungs 
erlaß ausdrücklich aufgehoben. Der Runderlaß vom 10. März 1912, 
betreffend die Berechnung und Ausbildung solcher Bauglieder, die 
der Gefahr des Knickens ausgesetzt sind, enthält teilweise Angaben, 
die über den Rahmen der Hochbaubelastungavorscbriften hinausgehen 
und daher ihre Bedeutung behalten. Im Übrigen bleibt neben den 
neuen Bestimmungen eine Anzahl von Vorschriften verwandten In 
halts in Kraft, insbesondere der schon erwähnte Erlaß der Minister 
der öffentlichen Arbeiten und für Handel und Gewerbe über die Be 
rechnung der Standfestigkeit von Schornsteinen vom 30. April 1902,*) der 
ltunderiaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 13. Januar 1916, 
betreffend Bestimmungen für Ausführung von Bauwerken aus Eisen 
beton und Beton 1 ') nebst den Musterbeispielen dazu vom 3. Juni 1919'°) 
und der Runderlaß des Staatskommissars für das Wohnungswesen, 
betreffend die baupolizeiliche Behandlung ebener Steindecken vom 
23. November 1918. lL ) Damit nicht bei einer etwaigen Änderung 
dieser Bestimmungen auch die Hochbaubelastungsvorschriften ge 
ändert werden müssen, hat man darauf verzichtet, ihren Inhalt ganz 
oder teilweise in die neuen Vorschriften aufzunehmen. Bei derViel- 
') Gelangen demnächst im Zentralblatt der Bauverwaltung zum 
Abdruck. 
a ) Zentralblatt der Bauverwaltung 1910, S. 101. 
i! ) Vgl. Anhang 3 zu dem Nachtrag zur Geschäftsanweisung für 
das Technische Bureau der Abteilung für das Bauwesen im Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten. 
4 ) Zentralbl. d.Bauverw. 1902,'S.297. -— h ) Ebenda 1912, S.65. — 
«) Ebenda 1912, S. 105. — 7 ) Ebenda 1912, S. 153. — 6) Ebenda 1913, 
S. 65. — y ) Ebenda 1916, S. 113, 121, 133. — Ebenda 1919, S. 265. — 
n ) Ebenda 1918, S. 505. 
heit dieser verstreut veröffentlichten nebeneinander geltenden Be- 
Stimmungen wäre freilich die Herausgabe eines sie alle enthaltenden 
Sammelheftes zu begrüßen. 
Bei außergewöhnlich großen EiSenbauwerkeu, als hohen Turm 
masten, großen Luftschiffhallen und hohen Kranbauten, können den 
Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend höhere Anforderungen 
insbesondere hinsichtlich der Belastung durch Schnee und Winddruck 
und der Knicksicherheit mehrteiliger Stäbe gestellt werden. 
Bemerkenswert ist, daß vor einiger Zeit auch in Bayern neue 
Hochbaubelastungsvorschriften erlassen sind, und zwar die „Ober- 
polizeilichen Vorschriften für die Aufstellung und Prüfung von Trag 
fähigkeitsnachweisen bei Bauwerken“ vom 25. Marz 1918.'*) 
Im folgenden sollen die wesentlichsten sachlichen Änderungen 
der neuen preußischen Vorschriften gegenüber denen von 1910 er 
örtert und einige Erläuterungen gegeben werden. 
Im Hinblick auf die allenthalben herrschende Wohnungsnot und 
angesichts unseres wirtschaftlichen Niederganges drängt sich dabei 
zunächst die Frage auf, inwieweit etwa neu getroffene Bestimmungen 
eine weitergehende Ausnutzung der Tragfähigkeit der Baustoffe und 
damit ein sparsameres Bauen ermöglichen. Nach dieser Richtung 
ist vornehmlich die wesentliche Erhöhung der für Mauerwerk aus 
künstlichen Steinen zulässigen Beanspruchungen anzu 
führen, die sich durch Festsetzung von Druokfestigkeitsgrenzzahlen 
für Ziegel und Kalksandsteine hat erreichen lassen. Auf Grund ein 
gehender Verhandlungen mit den Beteiligten wurden nach Maßgabe 
der naebzuweisenden Druckfestigkeit der Bausteine unterschieden: 
Klinker mit mindestens 350 kg/qcm 
Hartbrandziegel und Kalksandhartsteine mit mindestens 250 „ 
Mauerziegel 1. Klasse und Kalksandsteine mit mindestens 150 „ 
Mauersteine 2. Klasse sowie Mörtelsteine mit mindestens 100 „ 
nachgewiesener Druckfestigkeit. 13 ) 
Nun ist zwar je nach dem verwendeten Mörtel die Druckfestig 
keit des Ziegelmauerwerks verschieden und meist wesentlich geringer 
als die an kleinen würfelförmigen Körpern beobachtete Festigkeit der 
einzelnen Backsteine. Schon deshalb geht es ;nicht an, etwa einen 
bestimmten Bruchteil dieser Würfelfestigkeit als Beanspruchung des 
Mauerwerks zuzulassen. Nichtsdestoweniger bietet aber gerade diese 
Würfelfestigkeit, die erfahrungsgemäß zugleich ein vorzügliches Kenn 
zeichen für die sonstigen wichtigen Eigenschaften der Ziegel darstellt, 
einen guten und wohl den besten überhaupt erreichbaren Maßstab, 
um — unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Mörtels — auch 
für das Mauerwerk abgestufte Beanspruchungszahlen festzusetzen. 
Für Kalksandsteine gilt ungefähr das gleiche. Während nun bisher 
unter der Voraussetzung kunstgerechter und sorgfältiger Ausführung 
für Mauerwerk aus Ziegeln oder Kalksandsteinen (ohne Angabe der 
Festigkeit) in Kalkmörtel mit dem Mischungsverhältnis von 1 Raum- 
teil Kalk auf 3 Raumteilen Sand nur eine Druckbeanspruchung von 
7 kg, qcm zulässig war, darf künftig Mauerwerk aus Mauerziegeln 
1. Klasse oder Kalksandsteinen (mit mindestens 150 kg/qcm Druck 
festigkeit, wie oben angegeben) in Kalkmörtel von demselben Mischungs 
verhältnis mit 10 kg/qcm belastet werden. 
Da man für tragendes Mauerwerk wichtiger Art, für das allein 
strenge Berechnung und volle Ausnutzung der Festigkeit von Be 
deutung ist, regelmäßig Bausteine von mindestens dieser Druckfestig 
keit verwenden wird — oder doch verwenden sollte —, so bedeutet 
diese Bestimmung eine fast allgemeingllltige Erhöhung der für der 
artiges Mauerwerk zuzulassenden Beanspruchung um rd. 43 vH mit 
der Maßgabe, daß die Würfelfestigkeit der Bausteine nachgewiesen 
werden muß. Mauerwerk aus denselben Steinarten in Kalkzement 
mörtel aus 2 Raumteilen Kalk, 1 Raumteil Zement und 8 Teilen Sand 
darf mit 14 kg, qcm belastet werden, während für Mauerwerk aus 
Ziegeln 2. Klasse oder Mörtelsteinen die Beanspruchung auf 7 kg/qcm 
beschränkt bleibt. Kür Mauerwerk aus Hartbrandziegeln oder Kalk- 
sandburtsteinea in KulkzementmÖrtel von der angegebenen Zusammen 
setzung werden 18 kg/qcm, für Mauerwerk aus Klinkern in Zement 
mörtel 1:3 35 kg/qcm Druckbeanspruchung zugelassen. Für Pfeiler, 
sind je nach deren Schlankheit die Beanspruchungen zu ermäßigen. 
1 -) Gesetz- u. Verordnungsblatt f. d. Königreich Bayern 1918, S. 251. 
la ) In der gleichen Weise werden die Ziegel in dem Entwurf 
zum Normenblatt 105 (Deutsche Industrienormen — Fachnormen für 
Bauwesen) sowie in den damit übereinstimmenden, mit dem Ruhd- 
erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 8. Dezember 1919 
festgesetzten „Regeln für die Lieferung und Prüfung von Mauerziegeln 
(Backsteinen)“ unterschieden (vgl. Mitteilungen des Normenausschusses 
der deutschen Industrie, Heft vom November 1919, S. 93 und Zentralbl. 
d. Bauverw. 1920, S. 1).
	        

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