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500 Jahre Geschichte des Kammergerichts / Holtze, Friedrich (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: 500 Jahre Geschichte des Kammergerichts / Holtze, Friedrich (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Holtze, Friedrich
Titel:
500 Jahre Geschichte des Kammergerichts : zum 500jährigen Jubelfeste des Gerichtshofes und zur Feier seines Einzuges in das neue Heim am Kleistpark / von F. Holtze. Mit Anhang von Fritsch
Weitere Titel:
Fünfhundert Jahre Geschichte des Kammergerichts
Weitere Beteiligte:
Fritsch, Hans
Erschienen:
Berlin: Verlag des Vereins für die Geschichte Berlins, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2012
Umfang:
VII, 263 Seiten
Fußnote:
In Fraktur
Schriftenreihe:
Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins ; Heft 47
Schlagworte:
Geschichte 1468-1913 ; Kammergericht ; Online-Publikation
Berlin:
B 810 Recht. Justiz: Gerichte. Rechtspflege
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-140202
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte Berlins
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
I. Am Hoflager. Bis 1698

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  • 500 Jahre Geschichte des Kammergerichts / Holtze, Friedrich (Public Domain)
  • Abbildung: Älteste Abbildung des Kollegienhauses in der Lindenstraße. (1735)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Am Hoflager. Bis 1698
  • II. Im Kollegienhause in der Brüderstraße. 1698-1735
  • Abbildung: Raumverteilung des Kollegienhauses 1735. Untergeschoß
  • Abbildung: Raumverteilung des Kollegienhauses 1735. Obergeschoß
  • III. Mitbenutzung des Kollegienhauses auf der Friedrichstadt. 1735 bis 1879
  • IV. Im Alleinbesitz des Hauses. 1879 bis 1913
  • Abbildung: Das neue Kammergericht. Hauptfront
  • V. Anhang. Der Neubau
  • Personenverzeichnis
  • Impressum
  • Abbildung: Das neue Kammergericht. Drittes Stockwerk
  • Abbildung: Das neue Kammergericht. Zweites Stockwerk
  • Abbildung: Das neue Kammergericht. Erstes Stockwerk
  • Abbildung: Das neue Kammergericht. Erdgeschoß

Volltext

== 40 - -- 
Beratung aus dem Sißungszimmer (Ratsstube) zu entfernen hatten. 
Selbst in diesen Stadien des Prozesses wurde noch eifrig auf gütliche 
Vergleiche hingearbeitet. Andernfalls wäre es unverständlich, we3halb 
das Erscheinen der Parteien und ihrer Vertreter in diesen Terminen, 
in denen doch auf Grund der Akten die Entscheidung zu ergehen 
hatte, zur Vermeidung einer Strafe von fünf Goldgulden erfordert 
wurde; daß auch die Prokuratoren und Advokaten auf Beschluß des 
Kammergerichts mit Verlust ihrer Stellung in der ganzen Mark 
bestraft werden konnten, wenn sie in gütlichen oder rechtlichen Hand- 
lungen der Kammergerichtsordnung und der Reformation widerstrebten. 
Letzteres war offenbar aber dann der Fall, wenn sie den Vergleich3- 
bemühungen Hindernisse in den Weg stellten. Man erkennt, daß mit 
allen Mitteln auf eine gütliche Erledigung der Prozesse hingearbeitet 
wurde; tatsächlich wurden damals denn auch fast alle Sachen =- wie 
die seit 1540 vorhandenen Registraturbücher ergeben?) = durch Ver- 
gleiche erledigt. Dies war für die große Menge der geringwertigen 
Sachen auch das einzig Richtige. Denn für den Bagatellprozeß, und 
um einen solchen handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle, war 
das weitläufige gerichtliche Verfahren so ungeeignet wie möglich. 
Außerdem war das Beschreiten der zweiten Instanz so unendlich 
erschwert, daß es praktisch sich nur in den seltensten Fällen verlohnen 
konnte, sich darauf einzulassen. Es erscheint somit al8 das einzig 
fest geordnete Gericht am Hofe das mit sech8 adeligen und mit sechs 
gelehrten Räten besezte Kammergericht, in dem seit 1540 regelmäßig 
der Kanzler, zunächst v. Breitenbach, dann seit 1541 Weinleben und 
seit 1558 Lampert Distelmeier, den Vorsitz führte.?) So erklärt es 
sich auch, daß dieser Teil der kurfürstlichen Räte zu Kammergerichts- 
räten oder seit dem Aufgehen des Berliner Hofgerichts in das 
Kammergericht zu Hof- und Kammergerichtsräten ernannt wurden, 
wobei ihnen neben der gewöhnlichen Rats8besoldung noch ein Anteil 
an den Sporteln gewährt wurde. Sie galten aber jekt alle lediglich als 
kurfürstliche Beamte, und ihre richterliche Tätigkeit war damals nicht 
entfernt derart, daß sie ihre ganze Arbeitskraft beansprucht hätte; sie 
wurden daher auch anderweit nach dem Ermessen des Landesherrn 
?) Akten des Geh. Staatsarc<hivs8 R. 97 1. 1. Diese Register der Ratsstube 
beginnen im Jahre 1540, fehlen dann für die drei folgenden Jahre und enthalten 
neben den Angaben der auf einen Tag vorgeladenen Parteien kurze Notate über 
das Ergebnis der einzelnen Verhandlungen. 
2?) Vergleiche die vorstehende Anmerkung. 
77
	        

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