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Der Freimüthige oder Ernst und Scherz (Public Domain) Ausgabe 5.1807 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Freimüthige oder Ernst und Scherz (Public Domain) Ausgabe 5.1807 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Weitere Beteiligte:
Kotzebue, August von
Titel:
Der Freimüthige oder Ernst und Scherz : ein Unterhaltungsblatt / August von Kotzebue
Erschienen:
Berlin: Fröhlich 1807
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
2.1804 - 5.1807
ZDB-ID:
2662852-1 ZDB
Frühere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinische Zeitung für gebildete, unbefangene Leser
Spätere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinisches Unterhaltungsblatt für gebildete, unbefangene Leser
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1807
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
No. 32 (Spalten 249-256) nicht digitalisiert.
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9251327
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 2/2:1807
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
No. 29, Sonnabend, den 11. April 1807

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Der Freimüthige oder Ernst und Scherz (Public Domain)
  • Ausgabe 5.1807 (Public Domain)
  • No. 1, Sonnabend, den 3. Januar 1807
  • No. 2, Mittwoch, den 7. Januar 1807
  • No. 3, Sonnabend, den 10. Januar 1807
  • No. 4, Mittwoch, den 14. Januar 1807
  • No. 5, Sonnabend, den 17. Januar 1807
  • No. 6, Mittwoch, den 21. Januar 1807
  • No. 7, Sonnabend, den 24. Januar 1807
  • No. 8, Mittwoch, den 28. Januar 1807
  • No. 9, Sonnabend, den 31. Januar 1807
  • No. 10, Mittwoch, den 4. Februar 1807
  • No. 11, Sonnabend, den 7. Februar 1807
  • No. 12, Mittwoch, den 11. Februar 1807
  • No. 13, Sonnabend, den 14. Februar 1807
  • No. 14, Mittwoch, den 18. Februar 1807
  • No. 15, Sonnabend, den 21. Februar 1807
  • No. 16, Mittwoch, den 25. Februar 1807
  • No. 17, Sonnabend, den 28. Februar 1807
  • No. 18, Mittwoch, den 4. März 1807
  • No. 19, Sonnabend, den 7. März 1807
  • No. 20, Mittwoch, den 11. März 1807
  • No. 21, Sonnabend, den 14. März 1807
  • No. 22, Mittwoch, den 18. März 1807
  • No. 23, Sonnabend, den 21. März 1807
  • No. 24, Mittwoch, den 25. März 1807
  • No. 25, Sonnabend, den 28. März 1807
  • No. 26, Mittwoch, den 1. April 1807
  • No. 27, Sonnabend, den 4. April 1807
  • No. 28, Mittwoch, den 8. April 1807
  • No. 29, Sonnabend, den 11. April 1807
  • No. 30, Mittwoch, den 15. April 1807
  • No. 31, Sonnabend, den 18. April 1807
  • No. 33, Sonnabend, den 25. April 1807
  • No. 34, Mittwoch, den 29. April 1807
  • No. 35, Sonnabend, den 2. May 1807
  • No. 36, Mittwoch, den 6. May 1807
  • No. 37, Sonnabend, den 9. May 1807
  • No. 38, 1807
  • No. 39, Sonnabend, den 16. May 1807
  • No. 40, Mittwoch, den 20. May 1807
  • No. 41, 1807
  • No. 42, 1807
  • No. 43, 1807
  • No. 44, 1807
  • No. 46, 1807
  • No. 47, 1807
  • No. 48, 1807
  • No. 49, 1807
  • No. 50, 1807
  • No. 51, 1807
  • No. 52, 1807
  • No. 53, 1807
  • No. 54, 1807
  • No. 55, 1807
  • No. 56, 1807
  • No. 57, 1807
  • No. 58, 1807
  • No. 59, 1807
  • No. 60, 1807

Volltext

N°. 2g. 
1S07. 
D e r Freimüthige 
für alle S r a n d e. 
Sonnabend, den n. Ap ril. 
Ueber das Betiteln der teutschen Frauen. ein gleiches Resultat herauskomme». Tin lißnn-n ho 
Ueber vas noris, gehört der Person allein die es bekömmt und — 
Ausser Teutschland, giebt es wohl kein Land mehr kann von dieser Person an eine Andere nicht übertrage« 
in welchem die lächerliche Gewohnheit die Frauen mit oder mitgetheilt werden. — 
den Titeln ihrer Gatten aufzurufen und zu unterschei- Der Titel Excellenz ist eine Auszeichnung oder 
den — so gäng und gebe wäre. Kömmt man hier in — ei» fignum honoris, welche« gemeiniglich den 
Teutschland in die große Welt und in zahlreiche Gesell, ersten und verdientesten Staatsmännern gegeben wird; 
schäften, so sieht man sich nicht nur von Damen um- ist'S sinn nicht im höchsten Grade lächerlich, daß wir 
ringt, die an der Excellenz ihrer Gatten Theil ha, Teutsche so überaus höflich sind, die Excellenz eines 
ben-wollen, sondern man muß auch wissen, daß alle verdienten Manne« auf seine Frau Gemahlin — die 
Damen auf die Titel ihrer Gatten einen rechtlichen An« oft nichts weniger als excellent ist — überzutra« 
sprach zu haben glauben. — Die Frau G-Heimdera« gen? Man muß sich wundern, baß man noch nicht 
thin, Apprllazionsräthin, Obersorstmeisterin, Kammer.- auf den Gedanken gekommen ist, die Gemahlin eines 
Herrin, Kammerjunkrri» — bis zur Frau Kanzellistin verdienten Mannes, w'enn er etwa Ritter dieses oder 
und Secrerairin, jede von ihnen will seyn — was der jenes Orden» war — auch Frau Ritterin dieser Orden 
Galtrist. Grade so ist'« auch bey'm teutschen Militair, zu nennen. Seine Excellenz wie seine Ordenszeir 
die Frau Generalin wie die Frau Lieutenantin — wollen chen — sind Auszeichnungen die ihm allein angeh-, 
die erlangten Würden ihrer Gatten theilen. ren und an welchen eine mit ihm verbundene Person 
ES sragt sich, ob die Titulatur der Frauen über« durchaus weiter keine Ansprüche machen kann, als — 
Haupt etwas für sich hat? Genau genommen, kann etwa die de« Vorzugs, mit einem ausgezeichneten 
man sich derselben durchaus nicht annehmen, denn — Manne näher verbunden zu seyn. So wie mit der 
sie fällt in« Lächerliche. DaS muß bewiesen werden und Excellenz so mit allen Titeln — sie gehören nur den 
zwar rechtlich bewiesen werden, höre ich manche Frau Staatsdienern allein und — für die Person. — 
Appell«tionsräthin und Frau Burgemeiste« Noch lächerlicher ist'S, daß wenn in Teutschlanb 
rin sagen. So ist'« recht', und ich darf als rechtlicher ein Mann seinem Amte und Titel abstirbt — die Witwe 
Mann, dem verlangten Beweise nicht auszuweichen su« immer noch den Titel des abgestorbenen StaatSdienerS 
chen, daS noch Folgende mag also dafür gelten. fortführt und sich nicht selten beleidigt fühlt, wenn er 
Die Frage, wa« ist rin Titel überhaupt? muß ihr nicht ,gegeben wird. UebrigcnS ist e« sonderbar ge- 
wohl erst entschieden werden. Der Titel ist die beson« nug, daß im geistlichen Stande nicht alle Würden de« 
dere Bezeichnung einer einzelnen Person di« dem Staate nen Frauen gegeben werden, z.B. die Gattin eines Dom 
dient und, welche die Grade und Abstufungen aller Staats- kapitukarS wird das Hoch würden ihres Gatten von 
dienrr besonders bestimmt. — Sonach wäre es schon niemanden bekommen und die Gattin eines Snpcrinten- 
klar, daß dir Frauen mit den Titeln ihrer Gatten eigens/ denken wird man nicht mit dem H 0 ch e h r w ü r d e n um 
lich gar nichts zu thun hatten und — daß sie auf keine reden. Dies beweißt schon hinlänglich, baß man es 
andere Benennung, als auf die bei ihren angeheiratheken fühlt, wie lächerlich cs ist die Frauen zu dcm zu machen 
Familiennamen Anspruch machen können. Nimmt man — was ihre Gatten sind. Freilich sagt man auch; die 
die Sache aus einem andern GesichtSpunctr und sagt, Frau Superintrndentin und die Frau Pastorin, 
der Titel ist rin signum honoris — so muß eben auch aber mit dem Hochwürden und H0chrhrwürden
	        

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