Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain) Ausgabe 1836 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Weitere Beteiligte:
Kotzebue, August von
Titel:
Der Freimüthige oder Ernst und Scherz : ein Unterhaltungsblatt / August von Kotzebue
Erschienen:
Berlin: Fröhlich 1807
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
2.1804 - 5.1807
ZDB-ID:
2662852-1 ZDB
Frühere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinische Zeitung für gebildete, unbefangene Leser
Spätere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinisches Unterhaltungsblatt für gebildete, unbefangene Leser
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1805
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9062381
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 2/2:1805,1 und B 2/2:1805,2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
Nro. 241, Dienstag den 3. December

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Berliner politisches Wochenblatt (Public Domain)
  • Ausgabe 1836 (Public Domain)
  • No 1, 2. Januar 1836
  • No 2, 9. Januar 1836
  • No 3, 16. Januar 1836
  • No 4, 23. Januar 1836
  • No 5, 30. Januar 1836
  • No 6, 6. Februar 1836
  • No 7, 13. Februar 1836
  • No 8, 20. Februar 1836
  • No 9, 27. Februar 1836
  • No 10, 5. März 1836
  • No 11, 12. März 1836
  • No 12, 19. März 1836
  • No 13, 26. März 1836
  • No 14, 2. April 1836
  • No 15, 9. April 1836
  • No 16, 16. April 1836
  • No 17, 23. April 1836
  • No 18, 30. April 1836
  • No 19, 7. Mai 1836
  • No 20, 14. Mai 1836
  • No 21, 21. Mai 1836
  • No 22, 28. Mai 1836
  • No 23, 4. Juni 1836
  • No 24, 11. Juni 1836
  • No 25, 18. Juni 1836
  • No 26, 25. Juni 1836
  • No 27, 2. Juli 1836
  • No 28, 9. Juli 1836
  • No 29, 16. Juli 1836
  • No 30, 23. Juli 1836
  • No 31, 30. Juli 1836
  • No 32, 6. August 1836
  • No 33, 13. August 1836
  • No 34, 20. August 1836
  • No 35, 27. August 1836
  • No 36, 3. September 1836
  • No 37, 10. September 1836
  • No 38, 17. September 1836
  • No 39, 24. September 1836
  • No 40, 1. Oktober 1836
  • No 41, 8. Oktober 1836
  • No 42, 15. Oktober 1836
  • No 43, 22. Oktober 1836
  • No 44, 29. Oktober 1836
  • No 45, 5. November 1836
  • No 46, 12. November 1836
  • No 47, 19. November 1836
  • No 48, 26. November 1836
  • No 49, 3. Dezember 1836
  • No 50, 10. Dezember 1836
  • No 51, 17. Dezember 1836
  • No 52, 24. Dezember 1836
  • No 53, 31. Dezember 1836
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

1 
neral ist selbst bebciitenber Grundbesitzer) die künstliche libe 
rale Kruste gesprengt, und eine» Einblick in ihre Hohlheit 
gestattet- 
Die Einheits-Partei in der Schweiz. 
Das Berliner politische Wochenblatt machte un 
längst (Jahrgang 1836, Nr. 1. Miscellen) die wichtige 
Bemerkung, der National gestehe bei Gelegenheit des 
Streikes über die Abschaffung der Sklaverei in Nord 
amerika: „daß die republikanische Verfassungsforni 
„allein noch nicht zur Rcalisirung der liberalen Ideen 
„hinreiche, sondern daß es dazu noch des Princips der 
„Einheit und Unthcilbarkeit der Republik bedürfe, um 
„vermittelst der Centralisation die wider 
strebenden Volker zur Folgsamkeit gegen 
„jene Ideen zu zwingen, während das föderative 
„Princip diesem Zwecke gar nicht günstig sey." 
Treffender als durch diese Worte hakte auch der 
jetzige Zustand der Schweiz nicht geschildert, noch der 
Zweck der sogenannten Unirarier besser aufgedeckt wer 
den können. Es ist auch hier nicht um die Freiheit 
und die Rechte des Volks, noch um die vorgeblich grö 
ßere Kraft der Schweiz, sondern nur um die unbe 
schrankte Herrschaft eines neuen Glaubens, mithin auch 
seiner Schüler und Jünger zu thun, und zwar eines 
Glaubens oder einer Lehre, die kein höheres Gesetz, 
keine natürliche Gerechtigkeit, keinen heiligen Vertrag 
mehr anerkennt, die alles Recht nur von der Willkühr 
der Staatsgewalt ausgehen lasst, folglich ihrem Grund 
sätze nach alle Privakrechte einzelner Individuen oder 
Corporationen vernichtet, niemand mehr die geringste 
Selbstständigkeit lässt, sondern alle Menschen zu leibeig 
nen Knechten macht, und dadurch den widernatürlich 
sten und monstruösesten Despotismus einführt, der je 
den Erdboden gequält hat. 
Auch in der Schwei; sind nicht blos seit 1830, 
sondern seit 1814 und 1798, nur republikanische und 
und zwar demokratisch-repräsentative Verfaffungsformen 
vorhanden. Alle natürlichen Obrigkeiten, alle sogenann 
ten Privilegien sind abgeschafft, ausser denjenigen welche 
die Jünger des Liberalismus zu ihren eignen Gunsten 
selbst eingeführt haben; der Zeitgeist ist beinahe in allen 
Cantonen herrschend, seine Anhänger haben sich der 
obersten Gewalt und aller materiellen Hülfsmittel be 
mächtigt; aber die Sache geht ihnen noch nicht schnell 
genug, das große Werk ist noch nicht vollendet, und 
vermittelst der Centrakisalion, welche bereits nur zu 
weit vorgerückt ist, sollen die widerstrebenden Cankonc 
zum Gehorsam gegen die liberalen Ideen ge 
zwungen werden. Dreier Revolutionen ungeachtet 
giebt es in der Schweiz noch Ucbcrreste alter Privat- 
und Communal Freiheit zu zerstören, eine nicht besoldete, 
sondern noch von ihren alten Dotationen lebende, und 
mit dem Zeitgeist nicht harmonircnde Kirche zu vernich 
ten oder zu rcvolutioniren, und zur Handlangerin der 
neuen Machthaber herabzuwürdigen, Klöster zu berau 
ben, die wenigen noch bestehenden christlichen Schulen 
der Leitung ihrer Vorsteher zu entziehen, und in atheisti 
sche und revolutionaire Eeziehungsanstalle» umzuwan 
deln, alle Widersacher des Zeitgeistes und seiner letzten 
Consequenzen, aus den Cantonal Regierungen zu entfer 
nen, oder vielmehr zu diesem Ende keine dergleichen Re 
gierungen mehr zu dulde», uralte Landesgcwohnhciten, ja 
sogar die letzten Erinnerungen des früheren Zustandes 
auszurotten, Privatverhältniße selbst nicht mehr dem 
Willen und den Verträgen der Betheiligtcn und Berech 
tigten zu überlassen, sondern nach den Forderungen des 
Zeitgeistes, von Staatswegen durch Gesetze vorzuschrei 
ben oder zu verbieten. Nun aber sind die Urständ« 
Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, ferner Basel seit 
dem erlittenen Unrecht, Echaffhauscn, und unter den 
neuen Cantonen Tessin, Wallis, Graubündtcn, Neuchatel, 
selbst Waadt und Genf, noch nicht ganz für die libera 
len Ideen gewonnen, wiewohl sie mehr oder weni 
ger uingestaltek worden sind, und in fast keinem 
mehr die alte rechtmäßige Verfassung besteht. Die einen 
wollen nebst ihrer Freiheit vor Allein die katholische 
Religion und Kirche, mithin auch die christlichen Schu 
len beibehalten, die allgemeinen Glaubenswahrheiken und 
Sitten-Regeln nicht der Willkühr einer wandelbaren, 
gegen die Religion feindseligen Staatsgewalt überliefern, 
andere wenigstens ihr Cankonal-Eigenthum, ihre Privat- 
Rechte und ihre seit kurzem errungene Unabhängigkeit 
nicht so leichter Dinge aufgeben; sie müßen daher zur 
Folgsamkeit gegen die liberalen Ideen ge 
zwungen werden, wie dieses bei deren Anhängern 
in verschiedenen großen Räthen förmlich ausgesprochen 
worden ist. Das war und ist noch wirklich der Zweck 
jener Winkelübcreinkunft, welche unter dem Namen des 
Sicbner-Concordats bekannt ist. Im1.1831 auf 
Antrieb der Gebrüder Pfyffer von Luzern, zwischen den 
Deputirten der revolu ionirten Cantone Zürich, Bern, 
Luzern, Aargau, Thurgau, St. Gallen und Solothurn 
einseitig geschlossen, zielte sie offenbar dahin, die Regie, 
rungen dieser Cantone wechselseitig in Durchsetzung der 
konsequenten Revolution, selbst mit Gewalt der Waffen, 
zu unterstützen, vorzüglich aber die Einheit und Untheil- 
barkeil der Schweiz einzuführen, so zwar, daß wenn 
dieses nicht auf andere Weift bewirkt werden könnte, 
jene Cantone sich dazu verpflichteten, sich provisorisch 
als oberste Bundesbehörde, oder vielmehr als souveraine 
Centralgewalt zu consiiluiren, und dann die übrigen nach 
und nach zum Beitritt zu nöthigen. Vermöge der mo 
dernen arithmetischen Rechtsbegriffe stützte er sich dabei 
auf den Umstand, daß besagte Cantone zusammen die 
Mehrzahl der Schweizerschcn Bevölkerung enthalten, als 
ob ihnen dieses eine Befugniß gäbe, andere eben so freie 
Mitstände zu unterjochen, oder als ob selbst die Bevöl 
kerung jener sieben Cantone mit diesen Zwecken der ra 
dikalen Faklion einverstanden wäre. 
Zwar ist derselben ihr Vorhaben, aller mühsam ge 
fertigten, und selbst von einem flüchtigen Italienischen 
Professor abgefassren Projekte ungeachtet, bisher nicht 
gelungen, denn es fand uuüberstciglichc Hinderniße 
theils in der Natur der Dinge, theils in dem Wider 
stande der nicht ganz rcvolutionirlen, und noch zum 
Theil an der alten Rechtmäßigkeir hängenden Cantone, 
theils in einer Fraktion der liberalen Partei selbst, deren 
Häupter eben nicht geneigt waren, die in ihrem beson 
deren Canton errungene Macht und Freiheit gegen den 
ungewißen und geringen Antheil an einer erst zu schaf 
fenden Centralgewalt umzutauschen. Vergebens bemüh 
ten sich zahlreiche, aus Einheitsfreundcn zusammengesetzte 
Lagsatzungscommisstonen mit Entwürfen zur Revision 
deS jogenanntcn Bundesvertrags, oder vielmehr zur Ver 
fassung der einen und untheiibaren Republik, sie konnten 
über nichts einig werden. Als es um die Frage zu thun 
war, mit was für Rechten und Gütern man denn diese 
neue Gewalt ausstatten solle: so wollte jeder behalten 
waö er früher besaß, und forderte von den Ucbrigen die 
Abtretung desjenigen was er selbst nicht besaß; man 
sah auch hier in einem lehrreichen Experiment die Be 
stätigung der allgemeinen Wahrheit vortragen, daß ein 
sogenannter Social Contract, dessen vorher unabhängige 
Mitglieder (wären es auch nur 22) ihre früheren Pri- 
vatrechte ganz oder zum Theil an eine selbst geschaffene 
Staatsgewalt vcräussern wollen, nicht nur nie geschlossen 
worden ist, sondern so wenig je zu Stande kommen 
wird als der Babylonische Thurm. Damit es jedoch 
nicht scheine, man habe umsonst gearbeitet, ward zuletzt 
aus Ermüdung ein Entwurf durch den Druck bekannt 
gemacht, und der Cantonsregicrung oder an einigen Or 
ten dem sogenannt souverainen Volk zur Annahme mit 
getheilt; aber von der einen ward er nur mit allerlei 
Clauscln und unmöglichen Bedingungen angenommen, 
vom anderen, namentlich von dem kuzerner Volke, zum 
großen Aerger seiner Regierung geradezu verworfen, in 
der dritten gar nicht einmal zur Sprache gebracht oder 
doch dem Volke keineswegs vorgelegt. 
Dieses kläglichen Erfolges ungeachtet, arbeitet die 
radikale Faktion unermüdet daran, den nemlichen Zweck 
auf anderem Wege durchzusetzen: bald durch eine soge 
nannt constikuirende Nationalconvention oder einen Hel 
vetischen Dcrfassungsrakh, über dessen Zahl und Compo« 
sition man zwar nie einig werden dürfte; bald durch 
partielle Revisionen des Dundesvcrtrags, die weniger 
Aufsehen erregen und dennoch zum Ziele führen; balo 
durch Abschaffung aller Instruktionen und durch unbe
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Band
18 / 79
Band
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.