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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Weitere Beteiligte:
Kotzebue, August von
Titel:
Der Freimüthige oder Ernst und Scherz : ein Unterhaltungsblatt / August von Kotzebue
Erschienen:
Berlin: Fröhlich 1807
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
2.1804 - 5.1807
ZDB-ID:
2662852-1 ZDB
Frühere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinische Zeitung für gebildete, unbefangene Leser
Spätere Titel:
Der Freimüthige oder Berlinisches Unterhaltungsblatt für gebildete, unbefangene Leser
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1805
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9062381
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 2/2:1805,1 und B 2/2:1805,2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
Nro. 168, Freitag den 23. August

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1958 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil VI, 1954-1958
  • 4. Januar 1958
  • 4. Februar 1958
  • 5. März 1958
  • 11. März 1958
  • 8. April 1958
  • 18. April 1958
  • 22. April 1958
  • 7. Mai 1958
  • 10. Mai 1958
  • 30. Mai 1958
  • 23. Juni 1958
  • 3. Juli 1958
  • 18. August 1958
  • 25. September 1958
  • 6. Oktober 1958
  • 25. November 1958
  • 12. Dezember 1958
  • 13. Dezember 1958
  • 23. Dezember 1958

Volltext

V1/1958 
Seite 167 
Nr. 58—59 
5. Bei Gehwegen von 4 m Breite und darüber in Straßen 
1. Die Bäume und Grünstreifen auf öffentlichen Straßen N en. ED AN AL Ener Henn Dan 
Sind Zubehör der Straß e (52 Abs.8 B Er lineT Straßen- beträgt. Wird die Straße in einer aufgelockerten Form 
gesetz vom 11. Juli 2007 — GVBL 8.743). Sie werden in der Weise mit Bäumen bepflanzt, daß Gruppen- 
Kern Sr Dee bestehenden Arbeitstalung von’den Pflanzungen und Einzelbäume vorgeschen werden, so 
Gartenbauämtern angepflanzt bzw, angelegt ; od unter“ ist ein geringerer Abstand zulässig. Der Abstand inner- 
z EODE ‚ AxS) En halb der Gruppe muß sinnvoll und auf die Wüchsigkeit, 
halten; die Kosten für die erstmalige „Anlage und für die Art, die Kronenausbildung und die Laubdichte in 
vom Amt für Tiefbau veranlaßte Änderungen be- späteren Jahren abgestimmt sein; er soll aber min- 
stehender Anlagen und Anpflanzungen trägt das Amt destens 6 m betragen 
für Tiefbau, alle sonstigen Kosten einschließlich der SCH. 
Kosten für die laufende Pflege und Unterhaltung der IV, 
Anpflanzungen und Anlagen trägt das Gartenbauamt. Über Rohrleitungen der Berliner Stadtentwässerung dürfen 
Neupflanzungen und Veränderungen sind im Einver- Bäume nur gepflanzt werden, wenn die Leitungen min- 
nehmen mit dem zuständigen Amt für Tiefbau durch- dgestens 2 m tief oder 1,50 m von der Stammitte entfernt 
zuführen. Dem Amt für Tiefbau ist nachzuweisen, daß liegen. Soweit Leitungen noch mit Ton gedichtet sind, be- 
die Verwaltungen, deren Anlagen durch die Bepflanzun- steht die Gefahr, daß Baumwurzeln in die Leitungen ein- 
gen berührt werden können, von der vorgesehenen wachsen, Wurzelköpfe bilden und Verstopfungen der Lei- 
Maßnahme Kenntnis genommen haben. tungen herbeiführen. Daher ist bei den mit Ton gedichteten 
Für alle Straßen von besonderer Bedeutung (87 Abs. 3 Leitungen für Straßenbäume ein Abstand von mindestens 
Berliner: Straßengesetz und Allgemeine Verwaltungs- 3 m bei 3 m Tiefenlage einzuhalten. Falls geringere Ab- 
vorschriften zur Ausführung des Berliner Straßen- Messungen nicht zu umgehen sind, ist auf Verlangen der 
gesetzes vom 12. November 1958 — ABI 8.1484 / DbI Berliner Stadtentwässerung: eine Umdichtung der Leitung 
V1/1958 Nr. 55 — zu 8 7 Ziff. 3) sind mir in jedem Falle Mit Asphaltmasse durchzuführen, 
die Entwürfe für beabsichtigte Bepflanzungen — auch © 
der Mittelstreifen — vor Beginn der Ausführung vor- 7 
zulegen. 1. Bei Straßen von besonderer Bedeutung sind Baum- 
pflanzungen auf Mittelstreifen von 5 m. Breite und 
II. weniger nicht zulässig. Es dürfen nur Gehölze in locke- 
7 . : rer Anordnung oder als Hecke gepflanzt werden, welche 
; Baumpflanzungen und Grünstreifen setzen eine ent- eine natürliche Höhe von etwa 0,60 m nicht überschrei- 
sprechende Breite und Gliederung des Straßenquer- ten. Auf Mittelstreifen über 5 m Breite sind Baum- 
schnittes voraus. Bei ihrer Anordnung ist darauf zu pflanzungen zulässig, soweit die Mittelstreifen nicht 
achten, daß sie den Verkehr auf der Straße nicht für eine Verbreiterung der Fahrbahnen vorgesehen 
stören, Bei ihrer En ist De Send Den sind. Der Abstand der Bäume von den Bordkanten muß 
verbesserung und zweckentsprechende Saatgut- und  sodar ; 
Pflanzenauswahl eine spätere wirtschaftliche Unter- Bedoch in eStenS DO N netragen: 
haltung und Pflege zu gewährleisten. Bei Neu- und ? Um bei Straßen von besonderer Bedeutung eine ord- 
Umbauten von Straßen ist auf wertvollen Baumbestand nungsgemäße Pflege der Mittelstreifen sicherzustellen, 
Rücksicht zu nehmen. sind Wasserleitungen mit Zapfstellen so vorzusehen, 
. . Ze : x . daß die Pflanzen bewässert werden können, ohne den 
Bei der Bepflanzung; mit Bäumen ist darauf Rücksicht Verkehr zu stören. Bei sonstigen Straßen ist dies an- 
zu nehmen, daß auch nach ihrem Heranwachsen den zustreben. 
an der Straße liegenden Räumen genügend Licht ver- 
bleibt. VI. 
Die anzupflanzenden Bäume müssen früchtelos sein und 1. Ahern und Heckenpflanzungen, die vor allem zur 
a . SERIE ; grenzung von Gleiskörpern und zur ‚Sicherung von 
sollen. nach Möglichkeit kleinblätterig und schmal- Fuß- und Radwegen zur Gehbahn hin erwünscht sind 
; x ; 
KrOmlg. sel. sollen die Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. 
a N RUE VO 20 AD E L005. (8 OT 2. Die Hecken sind dicht geschlossen zu pflanzen. Ent- 
EROHZEIVETOLTC UNS: „AP ST stehende Lücken sind durch Nachpflanzen in der näch- 
zulegen und, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, zu sten Pflanzzeit zu beseitigen 
beseitigen. ) 
3. Ob und in welchem Umfange bei den auf Mittelstreifen 
IX. verlaufenden Hecken in gewissen Abständen etwa 3 m 
L. Die Entfernung der Stammitte des: Baumes von der DE ana N Et 
Vorderkante der Bordschwelle soll betragen: nehmen mit dem Gartenbauamt festzulegen. 
a) in Straßen ohne Radweg zwischen Fahrbahn und 
Gehbahn mindestens 80—100 cm, Schwedler 
b) in Straßen mit unmittelbar an die Fahrbahnkante 
anschließendem Radweg 45 cm zusätzlich zur Breite 
des Radweges, a 
c) in Straßen mit seitlichen Radwegen, die durch einen 
Schutzstreifen gegen die Fahrbahn gesichert sind, VI.59 BauWohn BP A 1 8. 12. 1958 
80 cm bei einer Schutzstreifenbreite von mindestens , ”*" Fernruf: 87 0591 - (95) 49 97 - A 
1,25 m und 1,00 m bei einer Schutzstreifenbreite von % ET 
1,50 m. An die Baupolizeiämter 
die Bezirksämter — BauWohn — 
2. Von Beleuchtungsmasten ist ein Abstand von 8 m ein- die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
zuhalten. nachrichtlich 
An Straßenkreuzungen sind Baumpflanzungen in einer an die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
geringeren Entfernung als 12 m vom Schnittpunkt der den Rechnungshof von Berlin 
Bordschwellen nicht zulässig. Bei Straßen von beson- .. - 
derer Bedeutung beträgt diese Entfernung 20 m. Fuß- Bauordnung für Berlin 
gängerüberwege und Gehwegüberfahrten sind von Die Bauordnung für di 5 
: g für die Stadt Berlin vom 9. November 1929 
Baumpflanzungen. Areizuhalten. in.der Fassung der Nachträge 1—29 ist durch das Gesetz 
Bei Gehwegen unter 4m Breite in Straßen von beson- zur Änderung der Bauordnung vom 21. November 1958 
derer Bedeutung sind Reihenbaumbepflanzungen nicht (GVBl S.1087) geändert und in der Anlage zu Artikel II 
zulässig. In begründeten Einzelfällen behalte ich mir dieses Änderungsgesetzes neu gefaßt worden. Nach Ar- 
die Zulassung von Baumgruppen vor. tikel II des Änderungsgesetzes gilt die. Bauordnung in der 
L
	        

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