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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 19.1969,1 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 19.1969,1 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Kotzebue, August von
Title:
Der Freimüthige oder Berlinische Zeitung für gebildete, unbefangene Leser / August von Kotzebue
Publication:
Berlin: Sander 1803
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
[1.]1803
Note:
Ungezählte Beilage: Außerordentliche Beilage zum Freimüthigen
ZDB-ID:
2748372-1 ZDB
Succeeding Title:
Der Freimüthige oder Ernst und Scherz
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
History,Cultural History
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1803
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 2 Allgemeines: Zeitschriften
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8557181
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 2/2:1803,1 und B 2/2:1803,2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
History,Cultural History

Issue

Title:
Nr. 109, (Montags, den 11ten Julius.)

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 19.1969,1 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis 1969
  • Ausgabe 1969,1 Nr. 1, 3. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,2 Nr. 2, 7. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,3 Nr. 3, 10. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,4 Nr. 4, 16. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,5 Nr. 5, 17. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,6 Nr. 6, 24. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,7 Nr. 7, 29. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,8 Nr. 8, 31. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,9 Nr. 9, 5. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,10 Nr. 10, 7. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,11 Nr. 11, 14. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,12 Nr. 12, 21. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,13 Nr. 13, 28. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,14 Nr. 14, 6. März 1969
  • Ausgabe 1969,15 Nr. 15, 7. März 1969
  • Ausgabe 1969,16 Nr. 16, 14. März 1969
  • Ausgabe 1969,17 Nr. 17, 20. März 1969
  • Ausgabe 1969,18 Nr. 18, 21. März 1969
  • Ausgabe 1969,19 Nr. 19, 28. März 1969
  • Ausgabe 1969,20 Nr. 20, 3. April 1969
  • Ausgabe 1969,21 Nr. 21, 11. April 1969
  • Ausgabe 1969,22 Nr. 22, 18. April 1969
  • Ausgabe 1969,23 Nr. 23, 22. April 1969
  • Ausgabe 1969,24 Nr. 24, 25. April 1969
  • Ausgabe 1969,25 Nr. 25, 2. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,26 Nr. 26, 6. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,27 Nr. 27, 9. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,28 Nr. 28, 16. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,29 Nr. 29, 23. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,30 Nr. 30, 30. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,31 Nr. 31, 6. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,32 Nr. 32, 13. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,33 Nr. 33, 19. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,34 Nr. 34, 20. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,35 Nr. 35, 27. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,36 Nr. 36, 4. Juli 1969
  • Ausgabe 1969,37 Nr. 37, 11. Juli 1969

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 19. Jahrgang Nr.5 17. Januar 1969 L 
ten gelten müssen, sowie für Zeitrenten, d.h. für eine 2. Die Rechtsprechungsgrundsätze über die Behand- 
kalendermäßig fest bestimmte Zeit eingeräumte Renten, lung von wagnisbehafteten Veräußerungsrenten (oben 
falls sie für einen ungewöhnlich langen, nicht mehr über- 1. a) können nicht auf Fälle ausgedehnt werden, bei de- 
sehbaren Zeitraum bedungen sind. Solche Renten bilden nen wegen Fehlens einer Wertsicherungsklausel der 
seltene Ausnahmefälle. Kaufpreisraten über einen Zeit- Gläubiger (Veräußerer) das Risiko einer Verschlechte- 
raum von nur zehn Jahren — wie im Streitfall — liegen rung des Geldwerts seiner Kaufpreisforderung zu tragen 
in einem im Geschäftsleben durchaus üblichen Rahmen. hat. Denn damit würde die Rechtsprechung die. ihr durch 
Sie müssen, nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt die Verfassung (Art. 20 Abs.‘ 3 GG) gesetzten Grenzen 
werden. überschreiten. Die Berücksichtigung einer erwarteten 
Geldentwertung im Wege der Auslegung von Gesetzen 
Bei der für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder durch richterliche Rechtsfortbildung wäre mit dem 
vorzunehmenden Bewertung der Kaufpreisforderung Rechtsgrundsatz Mark = Mark (Nominalprinzip) unver- 
kann nur ein spezielles, vom Steuerpflichtigen einbar. 
nachzuweisendes Ausfallrisiko berücksichtigt werden, In der Entscheidung IV 300/64 führte der erkennende 
Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß Senat aus, daß das geltende Recht der Berücksichtigung 
5 solches Risiko em Zeitpunkt der Veräußerung VI“ einer in der ‚Vergangenheit tatsächlich eingetretenen 
a ee D abei ist‘ zu berücksichtigen, daß der Minderung der Kaufkraft des Geldes entgegensteht. Glei- 
En ED a N N ches muß für eine künftige, bloß erwartete Geldentwer- 
als zweifelhaft anschen mußte E Kann N EHSUT Sn x tung gelten. Die von dem Steuerpflichtigen unter Hinweis 
Umötände hand 1 die i ve  uß S 4 - Schon auf das Währungsrisiko begehrte Besteuerung von 
Mel ence Aandeln, die im Verdußerungszeitpun sr ON Kaufpreisraten als laufende Bezüge schlösse die rechtliche 
vorlagen, dem Steuerpflichtigen jedoch erst später be- Anerkennung in sich, daß die Kaufkraft (der Geldwert) 
EEE SE ES a N, der später zufließenden Raten möglicherweise oder sogar 
{N dieser Richtumc dergetan D g n7 wahrscheinlich geringer als die der früher eingehenden 
; g ; (oder eingegangenen) Raten sein wird. Das Begehren 
Gegen die Annahme einer sofortigen Verwirklichung ed HN a BE eine Abkehr von 
des Veräußerungsgewinns kann schließlich nicht einge- 
wendet werden, daß eine langfristige Kaufpreisforderung Die rechtliche Bedeutung des Grundsatzes Mark = 
erfahrungsgemäß unter einem allgemeinen Aus- Mark liegt nicht nur darin, daß eine Umrechnung von 
Fallrisiko stehe, da niemand die zukünftige Entwicklung Geld- und Forderungsnennbeträgen nach Maßgabe der 
der Zahlungsfähigkeit eines zunächst zahlungskräftigen Entwicklung der Kaufkraft des Geldes unzulässig ist, 
Erwerbers vorhersehen könne. Derartige völlig unbe- sondern daß bei Währungsschuldverhältnissen darüber 
stimmte Risiken erkennt die Rechtsprechung nicht an. hinaus auch keine sonstige unmittelbare rechtliche Fol- 
Soweit die Forderung aufgrund von Ereignissen aus- gerung aus einer Veränderung des inneren Geldwerts 
Fällt, die nach der Veräußerung eintreten, handelt es sich gezogen werden darf, Dem kann nicht entgegengehalten 
um einen neuen Vorgang, der sich: allenfalls in einem werden, daB nach 53 3 WG in gewissem Umfang Wert- 
späteren Veranlagungszeitraum auswirken kann. sicherungsklauseln zulässig sind und insoweit bürger- 
; lich-rechtliche Auswirkungen einer Minderung der Kauf- 
b) Laufende Bezüge nimmt die Rechtsprechung sodann kraft des Geldes anerkannt werden. Denn solche Wert- 
an, wenn die ratenweise Zahlung des Kaufpreises haupt- sicherungsklauseln bezwecken lediglich eine Koppelung 
sächlich deshalb vereinbart wurde, um zugleich die Ver- von Forderungs- und Schuldbeträgen mit der Entwick- 
Sorgung. des Berechtigten zu sichern (vgl. BFH-Urteile lung der Preise bestimmter Güter — auch allgemeinere 
I 200/58 U; IV 85/62 U vom 23. Januar 1964, BFH 79, 16, Preisindizes — oder der Lohn-, Gehalts- oder Rententa- 
BStBl 111 1964,2393% ) .Der Berechtigte kann wählen, ob er rife bestimmter Personengruppen, nicht jedoch eine Bin- 
den Kaufpreis als sofort zugeflossen betrachtet und dung an die Entwicklung der Kaufkraft als solcher. Wert- 
den Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Vor- sicherungsklauseln, die beispielsweise an die Entwicklung 
schriften (88 16, 34 EStG) versteuern will oder ob der der Kaufkraft der Deutschen Mark anknüpfen, sind re- 
Besteuerung ein laufender Zufluß zugrunde gelegt wer- gelmäßig unzulässig (vgl. Dürkes, Wertsicherungsklau- 
EM EN on die Tarifvergünstigung entfiele. Der seln, 7. Aufl., S. 266). 
run er Ratenvereinbarung darf nicht darin liegen, n x 
daß dem Erwerber der n Kaufpreis gestundet wird. Es  Kuß Daß das geltende deutsche Recht er verbietet, 7 ‚dem 
sich um einen längeren Zeitraum als zehn Jahre handeln eben bezeichneten Weniger weitgehenden Sinne un mE- 
und auch die sonstige Ausgestaltung des Vertrages muß bare Folgerungen AUS GINET ‚Verschlechterung des Geid- 
eindeutig die Absicht des Veräußerers auf Versorgung WEIS ZU ziehen, zeigt auch die u. a. mit währungspoliti- 
zum Ausdruck bringen. Daran fehlt es im Streitfall, Die Sehen Rücksichten begründete Ablehnung einer Rücklage 
Art und Weise der Zahlung wurde offensichtlich vor- tür Substanzerhaltung bei den Beratungen des Aktienge- 
wiegend im Interesse des Erwerbers festgelegt. Dafür setzes von 1965 (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsaus- 
spricht, daß der Erwerber berechtigt ist, jederzeit die ge- schusses — 12. Ausschuß — zu Bundestagsdrucksache 
5Samte Restkaufpreisschuld zu tilgen. Auch überschreitet 14/3296 S. 33). 
die Laufzeit nicht den Zeitraum von zehn Jahren. Bei Der Grundsatz Mark = Mark gehört zum Ordnungsge- 
Würdigung des Gesamtbildes des Vertragsverhältnisses füge des Zivilrechts und ist daher auch steuerrechtlich 
kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, daß der Steuer- zu beachten (vgl. Entscheidung IV 300/64; Entscheidung 
pflichtige darauf verzichtete, eine Wertsicherungsklausel des BVerfG 1 BvR 845/58 vom 11. Juli 1961, BVerfGE 
für den Fall einer Minderung — entsprechend auch für Bd. 13 S. 331, 340). Es entspricht dem Prinzip der Einheit 
das Steigen — der Kaufkraft der Deutschen Mark zu der Rechtsordnung, daß das Steuerrecht nicht abweichend 
vereinbaren,‘ wie sie für Versorgungsverträge inzwi- von ‚grundlegenden Normen des Zivilrechts die Berück- 
schen nahezu typisch geworden ist. sichtigung einer bereits eingetretenen wie einer nur be- 
c) Schließlich schränkte die Rechtsprechung den Anwen- fürchteten Minderung des Geldwerts gestattet. 
dungsbereich der Vorschriften, aus denen sich ein Zwang Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die von der 
zur sofortigen Realisierung und Versteuerung eines Ver- Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Versorgung 
äußerungsgewinns ergibt, auch für solche Fälle ein, in des Betriebsveräußerers entwickelten Grundsätze über 
denen längere Zeit hindurch der Kaufpreis in Form von eine wahlweise Besteuerung des Veräußerungsgewinns 
Zahlungen geleistet wird, die durch eine Sachwertklau- als laufende Bezüge reichen für die meisten der hier in 
sel des Inhalts gesichert sind, daß den laufenden, ihrer Betracht kommenden Fälle aus. Steht der Versorgungs- 
Höhe nach noch ungewissen Preissteigerungen in einer gedanke im Vordergrund, so liegt es in der Regel nahe, 
Branche oder bei einem bestimmten Stoff oder Erzeug- daß eine Wertsicherungsklausel vereinbart wird, die das 
nis durch Erhöhung des Nennbetrages der Geldzahlun- Währungsrisiko des Gläubigers ausschließt oder mindert. 
gen Rechnung getragen werden soll (vgl. BFH-Urteil Schließlich ist zu bedenken, daß die Beteiligten in Fällen, 
IV hen U vom 16. Juli 1964, BFH 80, 410, BStBl III in denen keine Wertsicherungen bedungen sind, dem 
1964,622%) )Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben, Währungsrisiko bei langfristiger Abzahlung des Kauf- 
3) StZBl. Bln. 1964 S. 752 preises oft schon durch die Bemessung des Kaufpreises 
4) StZBl, Bln. 1965 S, 956 Rechnung tragen werden. 
A2
	        

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