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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin-Wilmersdorf
Title:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin-Wilmersdorf : erstattet vom Magistrat (gemäß § 61 der Städteverordnung) bei Einbringung der Haushaltsvorschläge für ... / Berlin-Wilmersdorf
Publication:
Berlin-Wilmersdorf: Topp 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1915-1919 = 1916-1920
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2864468-2 ZDB
Previous Title:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Deutsch-Wilmersdorf
Keywords:
Wilmersdorf
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1920
Language:
German
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8391858
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
X. Bauwesen

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 9. Januar 1964
  • 24. Januar 1964
  • 3. Februar 1964
  • 6. Februar 1964
  • 9. März 1964
  • 20. März 1964
  • 2. April 1964
  • 13. April 1964
  • 20. April 1964
  • 22. April 1964
  • 12. Mai 1964
  • 21. Mai 1964
  • 29. Mai 1964
  • 6. Juli 1964
  • 29. Juli 1964
  • 3. August 1964
  • 15. August 1964
  • 19. August 1964
  • 23. September 1964
  • 30. September 1964
  • 12. Oktober 1964
  • 16. Oktober 1964
  • 19. Oktober 1964
  • 26. Oktober 1964
  • 10. November 1964
  • 13. November 1964
  • 19. November 1964
  • 10. Dezember 1964
  • 16. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 28. Dezember 1964
  • 31. Dezember 1964

Full text

1/1964" 
Seite 95 
Nr. 30 
| 1.30 Inn HA1L Pr ] 
z Fernruf: 870591 — (95) 4008 — | 23.3.1964 
An die Mitglieder des Senats BBR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Landesversicherungsanstalt Berlin 
die Handwerkskammer Berlin 
die Freie Universität Berlin 
die Technische Universität Berlin 
die Feuersozietät Berlin 
das Berliner Pfandbriefamt 
die Industrie- und Handelskammer zu Berlin 
die Ärztekammer Berlin 
die Zahnärztekammer Berlin 
die Tierärztekammer Berlin 
die Apothekerkammer Berlin 
den Lette-Verein 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
(2) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhält- 
nis anderer Art (8 7 LBG) umgewandelt oder wird dem 
Beamten unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses erst- 
mals ein Amt oder ein anderes Amt mit anderem End- 
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen, so 
sollen in der Ernennungsurkunde die Worte „unter Be- 
rufung in das Beamtenverhältnis“ nicht enthalten sein. 
(3) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhält- 
nis anderer Art (8 7 LBG) umgewandelt, so ist in die Er- 
nennungsurkunde ein die_Art des: neuen Beamtenverhält- 
nisses kennzeichnender Zusatz (z.B. „auf Lebenszeit“, „auf 
Probe“) aufzunehmen. Bleibt bei einer Ernennung die Art 
des Beamtenverhältnisses (87 LBG) unverändert, so soll 
die Ernennungsurkunde einen die Art des Beamtenverhält- 
nisses kennzeichnenden Zusatz nicht enthalten. 
(4) Bei der Ernennung zum Beamten zur Anstellung 
ist hinter die Amtsbezeichnung der Zusatz „zur Anstel- 
Jung“ zu setzen, soweit sich nicht die Art des Beamtenver- 
hältnisses schon aus der Dienstbezeichnung ergibt. Bei der 
erstmaligen Verleihung eines Amtes (Anstellung) ent- 
fällt der Zusatz. 
$ 3 
(1) In die Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung 
oder die Dienstbezeichnung :einzusetzen, die in den Besol- 
dungsordnungen oder in den sonstigen Vorschriften für 
das zu verleihende Amt oder für die zu übertragende Tä- 
tigkeit vorgesehen ist. Ist der zu Ernennende bereits Be- 
amter und erhält er eine andere Amts- oder Dienstbezeich- 
nung, so ist auch seine bisherige Amts- oder Dienstbezeich- 
nung anzugeben. Ist. bei einer Berufung in das Beamten- 
verhältnis der zu Ernennende nach gesetzlicher Vorschrift 
berechtigt, eine frühere Amts- oder Dienstbezeichnung 
mit einem Zusatz weiterzuführen, so kann. auch diese 
frühere Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz an- 
gegeben werden. Neben der Amts- oder Dienstbezeichnung 
sind nur staatlich verliehene Titel und akademische Grade 
in die Ernennungsurkunde einzusetzen. Andere als die 
in: den Mustern ausdrücklich vorgesehenen Angaben sind 
unzulässig, z.B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe oder 
auf die Behörde, soweit nicht die Behördenbezeichnung 
einen Bestandteil der Amtsbezeichnung bildet. 
(2) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt als 
dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam werden 
(8 13 Abs.1 LBG), so sind in der Urkunde nach dem Na- 
men die Worte „mit Wirkung vom ...:....“ unter Angabe 
des Zeitpunktes einzufügen. 
(3) Auf der Rückseite der Urkunde ist der Tag ihrer 
Aushändigung zu bescheinigen. Eine Bestätigung über den 
Empfang der Urkunde ist zu den Personalakten zu nehmen. 
Ausführungsvorschriften 
für die Ernennung, Vereidigung und Entlassung 
der Beamten sowie ihren Eintritt in den Ruhestand 
Hiermit gebe ich den Wortlaut der Ausführungsvor- 
schriften für die Ernennung, Vereidigung und Entlassung 
der Beamten sowie ihren Eintritt in den Ruhestand vom 
5. Februar 1964 (GVBl S. 307) bekannt. 
Die Herstellung oder Beschaffung der erforderlichen Ur- 
kunden bleibt den Dienstbehörden überlassen (vgl. auch 
mein Fernschreiben vom 11. März 1964). 
Ausführungsvorschriften 
für die Ernennung, Vereidigung und Entlassung 
der Beamten 
sowie ihren Eintritt in den Ruhestand. 
Vom 5. Februar 1964, 
Auf Grund des 8 196 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 
in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S.925) wird 
bestimmt: 
$ 1 
(1) Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde, 
1. wenn er in das Beamtenverhältnis berufen wird, 
2. wenn das bestehende Beamtenverhältnis in ein Beam- . 3 S 4 eg . 
tenverhältnis anderer Art umgewandelt wird, (1) In die Urkunde über die Entlassung und in die she 
- : x x kunde über den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhe- 
WED nm SPSEIAIS ein. Amt verliehen wird, stand sind die Amtsbezeichnung, die in den Besoldungs- 
wenn ihm ein anderes Amt mit anderem Endgrund- oranungen für das vor Beendigung des Beamtenverhältnis- 
gehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. ses bekleidete Amt vorgesehen ist, sowie hinter den Worten 
Nummer 4 gilt auch, wenn das andere Amt mit demselben „mit Ablauf des“ der Zeitpunkt der Beendigung des Be- 
Endgrundgehalt, aber mit einer unwiderruflichen Stellen- amtenverhältnisses einzusetzen. Neben der Amtsbezeich- 
zulage verbunden ist. nung sind nur staatlich verliehene Titel und akademische 
(2) Der Beamte erhält eine Urkunde über die Beendi- Grade in. die Urkunde GMZUSCIZEN: . 
gung des Beamtenverhältnisses, halten den N BODRCH 0 en ES a An es N Ua 
z ” verhältnisses können der Dank und die Anerkennung für 
4. EEE BESSER AO a Lebenszeit oder auf Zeit auf die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die 
8 S ) . Führung und Leistung des Beamten es rechtfertigen. Die 
2. wenn er in den Ruhestand versetzt wird, Verdienste besonders bewährter Beamter können in einem 
3. wenn er kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. zusätzlichen, persönlich gehaltenen Dankschreiben gewür- 
Die Erteilung der Urkunde ist auf die Beendigung des digt werden. Die Urkunden sind nach Möglichkeit am Tage 
Beamtenverhältnisses ohne Einfluß. der Beendigung des Beamtenverhältnisses auszuhändigen. 
(3) Der Wortlaut. der Urkunden Grgint sich aus den mu 01) 2 anderen als Ir den I © 1 AUS), BOrSIANEN 
folgenden Bestimmungen und aus den Mustern der An- Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dem 
8 8 Beamten der Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens 
lagen 1 und 2. SRETS : z 
schriftlich mitzuteilen. 
(1) Die bei der Berufung in das Beamtenverhältnis aus- z 
zuhändigende Ernennungsurkunde muß die Worte „unter (1) Die Ernennungsurkunden werden vollzogen 
Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem Zusatz „auf 1. a) bei den Beamten der Hauptverwaltung von der Be- 
Widerruf“, „auf Probe“, „auf Lebenszeit“ oder „auf Zeit soldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A atuf- 
für die Dauer vom... DIS a. .0.«...“ enthalten (S 8; wärts und den in der Besoldungsordnung B auf- 
Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -). geführten Beamten
	        

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