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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1889 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1889 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin-Wilmersdorf
Titel:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Berlin-Wilmersdorf : erstattet vom Magistrat (gemäß § 61 der Städteverordnung) bei Einbringung der Haushaltsvorschläge für ... / Berlin-Wilmersdorf
Erschienen:
Berlin-Wilmersdorf: Topp 1919
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1915-1919 = 1916-1920
Umfang:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2864468-2 ZDB
Frühere Titel:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Deutsch-Wilmersdorf
Schlagworte:
Wilmersdorf
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1920
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8391858
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
VII. Soziale Fürsorge

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  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1889 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • No. 1, 3. Januar 1889
  • No. 2, 10. Januar 1889
  • No. 3, 17. Januar 1889
  • No. 4, 24. Januar 1889
  • No. 5, 7. Februar 1889
  • No. 6, 14. Februar 1889
  • No. 7, 21. Februar 1889
  • No. 8, 28. Februar 1889
  • No. 9, 7. März 1889
  • No. 10, 14. März 1889
  • No. 11, 21. März 1889
  • No. 12, 28. März 1889
  • No. 13, 4. April 1889
  • No. 14, 11. April 1889
  • No. 15, 25. April 1889
  • No. 16, 2. Mai 1889
  • No. 17, 9. Mai 1889
  • No. 18, 16. Mai 1889
  • No. 19, 23. Mai 1889
  • No. 20, 29 Mai 1889
  • No. 21, 6. Juni 1889
  • No. 22, 13. Juni 1889
  • No. 23, 20. Juni 1889
  • No. 24, 27. Juni 1889
  • No. 25, 8. August 1889
  • No. 26, 15. August 1889
  • No. 27, 5. September 1889
  • No. 28, 12. September 1889
  • No. 29, 19. September 1889
  • No. 30, 3. Oktober 1889
  • No. 31, 17. Oktober 1889
  • No. 32, 24. Oktober 1889
  • No. 33, 7. November 1889
  • No. 34, 14. November 1889
  • No. 35, 21. November 1889
  • No. 36, 28. November 1889
  • No. 37, 5. Dezember 1889
  • No. 38, 12. Dezember 1889
  • No. 40, 27. Dezember 1889

Volltext

321 
und einstecken lassen wegen öffentlichen Unfugs. Allein, wenn eine 
Versammlung von Mitbürgern sich zusammenthut und sich solche Dinge 
vorerzählen läßt, so muß ich sagen: ich bedauere solche Bürger von 
ganzem Herzen, daß sie darin die Befriedigung irgend einer Leiden 
schaft finden; aber daß ich mich dagegen zu verwahren Anlaß hätte, 
dafür sehe ich wirklich keinen Grund ein. Wer draußen in der großen 
Menge der Bürgerschaft — und darauf kommt es nur an, was die 
öffentliche Meinung dazu sagt — steht, der wird sagen: das ist eine 
ganz niedrige Gesellschaft, die nicht einen Augenblick verdient, daß man 
sich mit ihr beschäftigt. 
(Heiterkeit.) 
Damit ist die Sache erledigt. 
Wie es bei uns noch Bürger giebt, die sich mit solchen Dingen 
immer noch beschäftigen? Ich sehe auch sonst Leute auf der Straße, 
die im Schmutze umherkratzeu und da allerlei für sie werthvolle Dinge 
herauszuziehen bemüht sind; ich gehe ihnen auch dort aus dem Wege 
und habe keine Neigung, mich mit ihnen näher bekannt zu machen. 
(Heiterkeit.) 
So, glaube ich, müssen Sie doch auch diese Art von Schmutz 
finken in ihren eigenen Höhlen stehen lassen und sie nicht noch irgend 
wo vors Publikum fordern und der öffentlichen Bestrafung unter 
stellen. 
M. H.! Hier ist, glaube ich, gerade einer von den Fällen, wo, 
wenn das Ding schon einmal öffentlich ist, man es machen kann, wie 
es der alte Fritz einmal gemacht hat, daß man es etwas niedriger 
hängt und den Leuten überläßt, gelegentlich einmal ihre Meinung zu 
sagen. Wir aber, die wir doch in der That Besseres zu thun haben, 
als vor Gericht zu gehen, sollten uns enthalten, irgend ein weiteres 
Vorgehen zu unterstützen! 
M. H.! Ich darf auch weiter darauf verweisen: selbst die Instanzen, 
vor welche Sie diese Sachen bringen würden, gehören doch auch nicht 
zu denjenigen, die sich nach ihren bisherigen Leistungen besonders wohl 
wollend der Stadtverordneten-Versammlung gegenüber dargestellt haben. 
(Bewegung.) 
Wenn wir nun noch erwarten dürfen, daß man vielleicht bei der 
betreffenden Stelle in etwas behaglicher Weise etwa die Zeugenver 
nehmungen veranstaltet und eine größere Menge von neuen Beleidigun 
gen sich anhäufen läßt, so kann das nicht dazu beitragen, der Ange 
legenheit eine besonders angenehme Lösung zu verschaffen. Indeß das 
ist ein untergeordneter Grund. Ich würde, auch selbst wenn wir vor 
den besten Richter zu gehen hätten, und wenn wir ganz sicher wären, 
daß er mit voller Ernsthaftigkeit die Sache in die Hand nähme, doch 
davon abrathen, daß wir eine solche Entscheidung ansuchen. Das ist 
etwas, was mir so sehr widerstrebt, daß ich auch wünsche, die Ver 
sammlung, in der ich sitze, möchte diese Empfindung theilen und sich 
eben in den Mantel ihrer Tugenden hüllen und abwarten, was die 
Bürgerschaft ihrerseits darüber zu sagen hat. 
Ich rathe also dringend, m. H., lehnen Sie diesen Antrag ab oder 
ziehen Sie ihn noch besser zurück! 
Stadtv.Wieck: M.H.! Als ich das las, was Ihnen in dem Antrage, 
der von dem Herrn Kollegen Metjer und mir unterschrieben ist, mit 
getheilt wird, hatte ich nicht etwa das Gefühl der Entrüstung, sondern 
ich habe zuerst gedacht, daß das uns gleichgiltig sein könne. Dann 
ist mir die Sache aber doch etwas widerwärtiger erschienen, als ich die 
Namen las, die unter dem Aufruf standen; denn schließlich sind es 
doch Männer, von welchen man annehmen kann, daß sie wissen, daß 
sie für das, was sie sagen, auch die Verantwortung tragen müssen, 
nicht Leute, von denen man annehmen muß, daß sie sich solche Aus 
drücke erlauben, ohne irgendwie das Gefühl zu haben, daß sie dafür 
verantwortlich gemacht werden können. Das ist der Grund, weshalb 
ich den Antrag mit unterschrieben habe. Ich habe mir auch die Frage 
vorgelegt, die Herr Kollege Meyer angeregt hat, ob es nicht zweck 
mäßiger sei, sich um solche Dinge überhaupt nicht zu kümmern, sie 
gewissermaßen mit Verachtung zu strafen, und wenn sich das auf mich 
persönlich bezöge, was hier geschrieben steht, hätte ich auch nicht ein 
Wort darüber verloren. Die Sache stellt sich aber anders, weil sie 
sich auf die ganze Stadtverordneten-Versammlung bezieht. Ich möchte 
dem Gefühl entgegentreten und der Behauptung, die meines Erachtens 
aufgestellt wird, daß, wenn sich die Stadtverordneten-Versammlung 
gegen derartige Aeußerungen nicht vertheidigt, sie das nur aus dem 
Grunde nicht thut, weil sie fürchtet, daß derartige Angelegenheiten auf 
gerührt werden könnten, und ich glaube, aus diesem Grunde muß man 
dem Antrage zustimmen, um vor dem Richterstuhl zum Ausdruck zu 
bringen, daß derartige Angelegenheiten in der Stadtverordneten-Versamm 
lung nicht existiren. 
Stadtv. Singer: M. H.! Wenn ich mich gegen den Antrag des 
Herrn Kollegen Meyer erkläre, so will ich ganz konform mit dem 
Herrn Kollegen Virchow nicht etwa das Flugblatt, welches in einer 
ebenso bilderreichen wie geschmackvollen Sprache die Thätigkeit der 
Versammlung einer Besprechung unterzieht, vertheidigen. Ich meine 
aber, man thut gut, diese Frage doch aus einem etwas prinzipielleren 
Gesichtspunkt zu betrachten als die beiden Herren Vertreter des Antrages. 
Ich will darauf aufmerksam machen, daß meines Wissens die Stadt 
verordneten-Versammlung das erste Mal vor die Frage gestellt wird, 
ob sie wegen einer Beleidigung, die ihr als Korporation zugefügt ist, 
den Schutz des Richters anrufen will; gerade weil diese Frage das 
erste Mal verhandelt wird, scheint es mir nothwendig, über den einzelnen 
Fall hinaus eine prinzipielle Erörterung der Frage eintreten zu lassen. 
Da will ich mit meiner Ueberzeugung nicht zurückhalten, daß es 
mit meinen grundlegenden Auffassungen über das Maß von Preß 
freiheit, welches ein freies Volk vertragen könnte, nicht übereinstimmt, 
wenn öffentliche Körperschaften wegen irgend einer Beleidigung, die so 
ungerechtfertigt sein mag, wie sie wolle, sich für verpflichtet erachten, 
aufs Gericht zu laufen, um die Beleidiger strafrechtlich zu verfolgen. 
M. H.! So sehr der Einzelne nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet 
ist, die gegen ihn persönlich erfolgten Verläumdungen und Beleidigungen 
zu verfolgen, so wenig hat eine Korporation diese Verpflichtung und 
nach meiner prinzipiellen Auffassung Veranlassung dazu. 
Nach meiner Meinung ist die Stellung der Stadtverordneten- 
Versammlung von Berlin doch eine zu hohe, als daß sie durch ein 
solches Preßerzeugniß alterirt werden könnte, und ich habe das Gefühl, 
daß es der Stellung der Stadtverordneten-Versammlung nicht würdig 
wäre, wenn man gegenüber einer solchen Aeußerung den Schutz des 
Gerichtes in Anspruch nehmen wollte. 
Dann aber, m. H., glaube ich auch — ich rede jetzt von der 
Majorität dieser Versammlung — Sie sollten doch die Auffassung, die 
Ihre Parteigenossen in anderen öffentlichen Korporationen vertreten, 
für Sich etwas maßgebend sein lassen. Es ist schon darauf hin 
gewiesen, daß andere öffentliche Korporationen wie Reichstag und 
Abgeordnetenhaus niemals ihre Zustimmung zu einem Strafantrage 
geben, der seitens der Staatsanwaltschaft oder der Regierung von ihnen 
verlangt wird. Nun, glaube ich, m. H., haben wir in der That keine 
Ursache uns in dieser Beziehung auf ein niedrigeres Niveau zu stellen, 
als die parlamentarischen Körperschaften es thun. Wenn diese der 
Meinung sind, daß ihre Thätigkeit durch derartige Beleidigungen nicht 
tangirt wird, so hat die Stadtverordneten-Versammlung von Berlin 
ebenfalls Ursache zu glauben, daß sie durch solche Aeußerungen — die 
übrigens mit den Namen Beleidigungen viel zu hoch bezeichnet sind 
und die gar keine andere Bezeichnung als Schimpferei verdienen — 
nicht veranlaßt ist, richterlichen Schutz anzurufen und weil ich diesen 
Standpunkt prinzipiell vertrete, möchte ich meinestheils ebenfalls die 
Versammlung bitten, den Antrag des Herrn Kollegen Meyer ab 
zulehnen. 
M. H.! Befriedigung darüber, wenn irgend eine Verurtheilung 
erfolgt, werden Sie selbst nicht empfinden, als Genugthuung werden 
Sie dieselbe nicht ansehen; eine Veränderung der Auffassung der 
Herren, die dieses Flugblatt verfaßt haben, werden Sie nicht erzielen, 
auch nicht durch die gerichtliche Verhandlung der Sache. Es wird sich 
also nur darum handeln können, daß etwas, was von jedem anständigen 
Menschen als verwerflich bezeichnet werden muß, von dem Richter 
ebenfalls so gekennzeichnet wird. Das haben wir, glaube ich, in diesem 
Falle nicht nöthig. Das Urtheil über diese Sprache der Versammlung 
gegenüber kann man ruhig der allgemeinen Meinung, der Oeffentlich- 
keit überlassen, und ich sehe nicht den geringsten Grund dafür ein, die 
Verfasser noch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. 
Nun wird von den Herren Vertheidigern des Antrages ein Unterschied 
gemacht zwischen Beleidigern, welche „gebildet" sind, und Beleidigern 
welche „ungebildet" sind. Ich muß sagen: nach einer Kenntniß der 
Kreise, welche man allerdings mit großem Unrecht gewöhnlich hin mit 
dem Namen der „Ungebildeten" belegt, ist ein solches Flugblatt in 
solcher Sprache dort einfach unmöglich. 
(Sehr richtig!) 
Es ist das, allerdings traurige, aber nach der Entwickelung der 
Verhältnisse in den letzten Jahren sehr begreifliche Vorrecht der so 
genannten „gebildeten" Klassen, solche Erzeugnisse ihrer geistigen 
Fähigkeiten, derartige Erzeugnisse sachlicher Opposition, und solcher 
Beweise von Unfähigkeit, gegnerische Ueberzeugungen objektiv zu be 
urtheilen, zu liefern. Es erfüllt mich mit großem Stolz, obgleich ich 
den Unterschied zwischen „gebildeten" und „ungebildeten" Leuten nicht 
mache, darauf hinweisen zu können, daß in meiner Partei, die es an 
sachlicher Schärfe gewiß nicht fehlen läßt, eine derartige Kampfesweise 
nicht möglich ist. Die Ehre, solche Kampfmittel zu benutzen, überlasse 
ich für meine Person gern denen, von denen sie im vorliegenden Falle 
ausgegangen sind; die Ehre aber, die Art und Weise dieses Kampfes 
so hoch zu schätzen, daß ich der Berliner Stadtverordneten-Versammlung 
zumuthen soll, deswegen klagend auf das Gericht zu gehen — diese 
Ehre erweise ich als Mitglied dieser Versammlung den Verfassern 
eines solchen Flugblattes nicht, und deshalb bitte ich Sie, den Antrag 
Meyer abzulehnen. 
Stadtv. Vortmann: Als ich zuerst das Flugblatt las, habe ich 
mir gesagt: wie ist es möglich, daß ein solches Flugblatt gegen die 
Stadtverwaltung gerichtet werden konnte, und erst, nachdem ich mir 
in Erinnerung gerufen habe, wie sich die antisemitische Bewegung in
	        

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