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Das Leben des Staatsrath Kunth / Goldschmidt, Friedrich (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Leben des Staatsrath Kunth / Goldschmidt, Friedrich (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin-Wilmersdorf
Titel:
Drucksachen / Stadtverordnetenversammlung Wilmersdorf
Erschienen:
Wilmersdorf 1918
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
72 (27. Dezember 1915)-94 (29. November 1918)
Umfang:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2864450-5 ZDB
Schlagworte:
Wilmersdorf
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Kommunalwissenschaften:
Kws 700 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1916
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Kommunalwissenschaften:
Kws 700 Kommunalverwaltung. Kommunalpolitik: Allgemeines
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8542312
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Parl 82:Drs. -1916
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
5. Januar 1916

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Das Leben des Staatsrath Kunth / Goldschmidt, Friedrich (Public Domain)
  • Abbildung: Kunth (Ill.: Galle, B[...])
  • Titelblatt
  • Stempel: Kön. Pr. Ministerium des Innern. Bücherei
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Erstes Kapitel. Kindheit und Jugend. 1757-1777
  • Zweites Kapitel. Im Humboldt'schen Hause. 1777-1789
  • Drittes Kapitel. Im Staatsdienste. 1789-1806
  • Viertes Kapitel. Häusliche Verhältnisse. Ehe
  • Fünftes Kapitel. In der Franzosenzeit. 1806-1808
  • Sechstes Kapitel. Unter dem Ministerium Altenstein-Dohna. 1809-1810
  • Siebentes Kapitel. Unter dem Staatskanzler Hardenberg. 1810-1815
  • Achtes Kapitel. Gewerbliche Zustände in Preußen. 1815-1818
  • Neuntes Kapitel. Die Zollordnung vom 26. Mai 1818
  • Zehntes Kapitel. Nach der Zollordnung
  • Elftes Kapitel. Gründung der Gewerbeschulen
  • Zwölftes Kapitel. Letzte Jahre und Familienverhältnisse
  • Abbildung: Grabstätte Gottlob Johann Christian Kunth's im Park zu Tegel
  • Anhang
  • I. Zu Kapitel 5
  • II. Zu Kapitel 8
  • III. Zu Kapitel 9
  • IV. Zu Kapitel 11
  • V. Aus Kunths Briefen an Stein
  • Impressum
  • Farbkarte

Volltext

72 
ausführen sollten, ohne andere zu Recht bestehende Gesetze und un— 
zweifelhafte Berechtigungen der Einzelnen und der Korporationen zu 
verletzen. 
Der Gewerbeschein sollte das Recht geben, das bezeichnete Ge— 
werbe überall, sowohl in einer Stadt als auf dem Lande zu be— 
treiben, es konnte also füglich von dem Inhaber nicht verlangt 
werden, daß er, wie die Städteordnung vorschrieb, erst das 
Bürgerrecht in der von ihm gewählten Stadt erwerbe. Ebensowenig 
konnte ihm vorgeschrieben werden, einer Zunft mit ihren mannig⸗ 
fachen Beschränkungen und Verpflichtungen beizutreten. In dem 
neuen Gesetze fehlten aber Bestimmungen über das Verhältniß zu 
dem Bürgerrecht der Städte sowohl, wie über die Verhältnisse un— 
zünftiger Meister, über das Recht Gesellen zu halten und Lehrlinge 
auszubilden. Auch konnte unter diesen Umständen den zünftigen 
Meistern das Recht, aus der Zunft auszuscheiden, den Zünften und 
anderen Korporationen das Recht, sich aufzulösen, nicht versagt 
werden; doch mußte Fürsorge getroffen werden, daß dabei die 
Gläubiger der Korporationen nicht zu kurz kämen, vor allem aber 
mußte die Ablösung der Berechtigungen unter Berücksichtigung der 
auf denselben haftenden Hypothekenschulden geregelt werden. 
Da das Gewerbegesetz diese und manche andere Punkte unklar 
ließ, so wurde das Departement für Gewerbe und Handel von den 
Regierungen, den Magistraten, Zünften und anderen Behörden und 
Korporationen um Deklaration der zweifelhaften Bestimmungen 
förmlich bestürmt, war aber nicht in der Lage, seinerseits eine De— 
klaration geben zu können. Kunth hat das Verdienst, zuerst auf 
diese Lücken aufmerksam gemacht zu haben. Noch ehe der Sturm 
der Anfragen begann, ließ er in seinem Departement ein Ergänzungs— 
gesetz „über die polizeilichen Befugnisse der Gewerbe in Bezug auf 
das Edikt vom 2. November 1810“ ausarbeiten. Trotz aller Sorg— 
falt bei der Berathung wurde die Arbeit so beschleunigt, daß der 
Entwurf noch im Dezember dem Staatskanzler übersendet werden 
konnte. Hier blieb er freilich einige Zeit liegen, und das Gesetz 
wurde erst im September 1811 veröffentlicht. 
Unter solchen Verhältnissen schwand die Freude, mit welcher 
Kunth den Beginn der Hardenberg'schen Aera begrüßt hatte, rasch 
dahin, und er wurde von demselben Mißmuth erfüllt, der so viele 
tüchtige Staatsmänner bestimmte, sich von dem Staatskanzler zurück—
	        

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