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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue2.1899/1903 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue2.1899/1903 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1904
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8425750
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1899-1903
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
XIII. Tiefbau

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue2.1899/1903 (Public Domain)
  • Illustration: I. Schönebergs Gemeindevorsteher 1826-1898
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Aus der Geschichte Schönebergs
  • II. Chronik der Berichtsjahre
  • III. Städtische Körperschaften, Beamte und Vertretungen
  • IV. Geschäftsbereich und Dienstbetreib
  • V. Stadtausschuß
  • VI. Syndikat
  • VII. Stadtgebiet
  • VIII. Statistik
  • IX. Gemeindevermögen
  • X. Steuerwesen
  • XI. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • XII. Hochbau
  • XIII. Tiefbau
  • XIV. Öffentliches Beleuchtungswesen
  • XV. Straßenreinigung
  • XVI. Schulwesen
  • XVII. Städtische Volksbücherei und Lesehalle
  • XVIII. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • XIX. Desinfektionsanstalt
  • XX. Gemeindefriedhof
  • XXI. Feuerwehr
  • XXII. Sparkasse
  • XXIII. Militärangelegenheiten
  • Index

Full text

A. Bebauungsplan. 
467 
b. Ebenso unberechtigt sind die Klagen, daß durch den Bebauungsplan eine Schädigung 
der Grundstückseigentümer herbeigeführt werde, weil nach dem neuen Plane mehr 
Straßenland als nach dem früher in Aussicht genommenen Plane von den Grundstücken 
abzutreten sei und diese daher nicht mehr beim Verkauf den hierbei erwarteten Preis 
oder bei der Bebauung den hierbei berechtigten Ertrag bringen würden. Demgegen 
über ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei in vielen Fällen um Grund und Boden 
handelt, der sich noch im Besitz der alten bäuerlichen Familien befindet. Hier kann 
von einem Schaden überhaupt nicht wohl die Rede sein, da die hier fraglichen Besitzer 
keinerlei rechtlichen oder auch nur moralischen Anspruch darauf haben, daß dieses 
ursprüngliche Ackerland in wertvolle Baustellen umgewandelt wird. Daß ein solcher 
Schaden da eintreten kann, wo der gegenwärtige Eigentümer den Grund und Boden 
endgültig erworben hat, ist nicht zu bestreiten. Aber auch ein solcher Schaden darf 
im gegenwärtigen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da nicht dargetan ist, ,,daß 
den öffentlichen Interessen mit größerer Schonung der Privatinteressen Genüge ge 
schehen kann", daß also die Planfestsetzung im einzelnen nicht notwendig ist. 
c. Was die vielfach bemängelte Breite der einzelnen Straßen anlangt, so erhielten grund 
sätzlich die im Bauplan vorgesehenen Straßen mit Recht sämtlich nicht zu geringe 
Breitenabmessungen zwischen den Baufluchten, und zwar nicht etwa lediglich im Ver 
kehrsinteresse, sondern vornehmlich auch zur Förderung der im Fluchtliniengesetz be 
tonten Grundbedingungen der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit. 
Je nach ihrer Lage und Bedeutung sind die verschiedenen Straßen breiter oder 
schmäler bemessen. So erhielten die beiden Hauptverkehrsstraßen, die Martin Luther 
straße und die verlängerte Ansbacherstraße H, P, letztere abgesehen von der zwischen 
der Hohenstaufen- und Barbarossastraße belegenen, von 26.4 m in 32 m Straßenbreite 
überleitenden kurzen Strecke von 30 m Breite, eine Gesamtbreite von 32 m zwischen 
den Baufluchten, die Ringbahn- und zum Teil die Mühlenstraße eine Breite von 30 m 
und die wichtigen Diagonalstraßen G, Q und J, O eine Breite von 28 m, während bei 
fast allen übrigen Straßen eine Breite von 26 m und 26,5 m gewählt wurde, die dem 
alten Preußischen 7 Ruten-Maße, wie es in dem Bebauungsplan der Stadt Berlin vom 
Jahre 1862 vorgesehen war, annähernd entspricht. 
Nur bei einigen wenigen Straßen von geringerer Länge und untergeordneter Be 
deutung wurden Breiten von 24 und 22,5 m für ausreichend angesehen. 
Diese Breitenabmessung der verschiedenen Straßenzüge muß als durchaus zweck 
mäßig erachtet werden und entspricht in jeder Hinsicht dem öffentlichen Bedürfnis. 
Im einzelnen soll noch besonders darauf hingewiesen werden, daß die Martin Luther 
straße, deren auf 32 m angenommene Breite von vielen Seiten bemängelt wird, wie 
oben ausgeführt, eine Verkehrsstraße ersten Ranges werden soll. Für solche Straßen 
ist in der Ausführungsanweisung zum Straßen- und Baufluchtengesetz vom 28. Mai 1876 
§ 7 Absatz 3 a eine Mindestbreite von 30 m vorgeschrieben. Die geringe Überschreitung 
dieser Mindestbreite rechtfertigt sich aber dadurch, daß neuerdings mit dem Bau von 
Hoch- und Untergrundbahnen gerechnet werden muß, für welche eine Breite von nur 
30 m ungenügend sein würde. Auch die mehrfach bemängelte Breite der Mühlenstraße 
zwischen Platz R und der Hauptstraße von 30 m ist vollkommen gerechtfertigt, wenn 
man erwägt, daß die Mühlenstraße in dem fraglichen Teile die Fortsetzung dreier 
Hauptstraßen ist (obere Mühlenstraße, Straße O und Martin Lutherstraße). Ohne 
weiteres ergibt sich hieraus, daß ein Heruntergehen unter das für solche Straßen vor 
geschriebene Mindestmaß von 30 m hier nicht angängig ist. 
d. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des mehrfach bemängelten Platzes Y als des 
Mittelpunktes des ganzen Bebauungsplans leuchtet ohne weiteres ein. Es kann hier un- 
erörtert bleiben, in welcher Weise diese als öffentlicher Platz im Plane ausgewiesene 
Fläche später teilweise zu dem projektierten Kirchenbau wird benutzt werden können, 
da die Fluchtlinien für die dort beabsichtigte Kirche in dem vorgelegten Fluchtlinien 
plan jedenfalls noch nicht festgesetzt sind, mithin über dieselben jetzt auch keine Ent 
scheidung zu treffen war. Für die Eigentümer des für diesen öffentlichen Platz in 
30*
	        

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