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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Ausgabe 2.1899/1903 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Ausgabe 2.1899/1903 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Schöneberg
Titel:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Weitere Titel:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Erschienen:
Schöneberg 1919
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Fußnote:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1904
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8425750
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 770 Schö 2:1899-1903
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
VI. Syndikat

Schnellzugriff

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  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Ausgabe 2.1899/1903 (Public Domain)
  • Abbildung: I. Schönebergs Gemeindevorsteher 1826-1898
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Aus der Geschichte Schönebergs
  • II. Chronik der Berichtsjahre
  • III. Städtische Körperschaften, Beamte und Vertretungen
  • IV. Geschäftsbereich und Dienstbetreib
  • V. Stadtausschuß
  • VI. Syndikat
  • VII. Stadtgebiet
  • VIII. Statistik
  • IX. Gemeindevermögen
  • X. Steuerwesen
  • XI. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • XII. Hochbau
  • XIII. Tiefbau
  • XIV. Öffentliches Beleuchtungswesen
  • XV. Straßenreinigung
  • XVI. Schulwesen
  • XVII. Städtische Volksbücherei und Lesehalle
  • XVIII. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • XIX. Desinfektionsanstalt
  • XX. Gemeindefriedhof
  • XXI. Feuerwehr
  • XXII. Sparkasse
  • XXIII. Militärangelegenheiten
  • Index

Volltext

VI. 
Syndikat. 
Dem Stadtsyndikus als solchem liegen gemäß Verfügung des Herrn 
Oberbürgermeisters vom 2. Dezember 1901 folgende Geschäfte ob: 
1. Die Abgabe schriftlicher Gutachten aus allen Rechtsgebieten. 
Solche Syndikatsgutachten können vom Syndikus nur unter Mit 
zeichnung des Magistratsdirigenten gefordert werden. 
2. Die Bearbeitung aller Prozeßsachen, die vor den ordentlichen 
Zivilgerichten oder vor Schiedsgerichten geführt werden, einschließ 
lich der Zahlungsbefehle, Arreste u. dergl. und die Aufstellung der 
Prozeßtabellen. 
3. Die Bearbeitung von größeren oder prinzipiell bedeutsamen Ver 
waltungsstreitsachen. Solche dürfen aus dem ganzen Bereiche 
der Verwaltung, aber nur mit. Genehmigung des Magistratsdirigenten 
dem Syndikus zur Bearbeitung überwiesen werden. 
4. Die Fertigung des Entwurfs von Verträgen und rechtlichen Ver 
handlungen, durch welche die Stadtgemeinde Rechte erwirbt oder 
Verbindlichkeiten eingeht. 
Falls solche Verträge und Verhandlungen von den Dezernenten 
entworfen sind — was diesen freisteht und bei rein technischen An 
gelegenheiten empfohlen wird —, so sind sie vom Dezernenten dem 
Syndikus zur Prüfung und Mitzeichnung zuzuschreiben. 
In letzterem Falle ist der Syndikus nicht für den materiellen 
Inhalt, den der Dezernent zunächst zu vertreten hat, wohl aber für 
deutliche und richtige Fassung und dafür verantwortlich, daß aus 
der Verletzung rechtlicher Formen keine Rechtsstreite und andere 
Nachteile entstehen. 
Verträge und Urkunden, deren Ausfertigung seitens des Magis 
trats erfolgt, müssen außer der Unterschrift des Magistratsdirigenten
	        

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