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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8322265
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1.1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Anhang

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

7 6 4 
Anhang. 
§ 7- 
Massive Wände. 
1. Die Umfassungswände und die Decken tragenden Wände der Gebäude ebenso wie 
alle Vorbauten mit Ausnahme von Windfangen sind, soweit §§ 8 bis io nicht anderes be 
stimmen, massiv herzustellen. 
2. An Stelle der massiven Wände kann mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse 
und die Benutzungsart der Baulichkeiten die Ausführung in Eisenfachwerk oder Eisenwellblech 
zugelassen werden 
3. Wenn Gebäude unmittelbar an die Nachbargrenzen herantreten oder ihnen in weniger 
als 6 m Entfernung gegenüber liegen (§ 5 Ziffer 2), sind sie mit Brandmauern abzuschliessen, 
welche durchweg wenigstens 0,25 m stark sein und undurchbrochen durch alle Geschosse 
mindestens 0,20 m über das Dach geführt werden müssen. 
4. Zur Erleuchtung von Innenräumen sind jedoch Oeffnungen mit mindestens 0,01 m 
starkem, fest eingemauerten Glasverschlusse statthaft, wenn sie nicht mehr als 500 qcm Fläche 
haben und in jedem Geschosse auf einer Wandlänge von 3 m nur einmal Vorkommen. 
5. Im Innern von Gebäuden muss mindestens auf je 40 m Entfernung eine massive 
Mauer der in Ziffer 3 angegebenen Art hergestellt werden; Verbindungsöffnungen in dieser 
Mauer sind zulässig, müssen aber in den Dachräumen mit feuer- und rauchsicheren, selbst- 
thätig zufallenden, nicht fest verschliessbaren Thüren versehen werden. Die Herstellung solcher 
Brandmauern kann erlassen werden, soweit und solange sie mit der besonderen Nutzungsart 
eines Gebäudes unvereinbar sind. 
6. Nachbargebäude, welche an der gemeinsamen Grenze unmittelbar bei einander er 
richtet werden, sind je durch eine selbständige, den vorstehenden Vorschriften entsprechende 
Brandmauer abzuschliessen. 
7. Es kann jedoch zugelassen werden, dass Brandmauern zwischen Nachbargrundstücken 
zum Zwecke und für die Dauer einer bestimmten einheitlichen Benutzung durch Oeffnungen 
durchbrochen werden. Diese sind dann aber mit feuer- und rauchsicheren, selbstthätig zu 
fallenden Thüren zu versehen, welche, wenn eine Verbindung zwischen benachbarten Innen 
räumen beabsichtigt wird, nicht fest verschliessbar sein dürfen. 
§ 8- 
Gebäude in Holzfachwerk. 
1. Gebäude und Anbauten an Massivbauten, welche eine Grundfläche von 100 qm und 
eine Fronthöhe von 6 m nicht überschreiten, dürfen an Stelle massiver Wände (§ 7) solche 
von ausgemauertem Holzfachwerk erhalten. 
2. Die Umfassungswände solcher Gebäude und Anbauten sind indessen, soweit sie von 
öffentlichen Strassen, Nachbargrenzen oder Gebäuden auf demselben Grundstück nicht min 
destens 6 m entfernt bleiben, aussen nicht unter 0,12 m stark massiv zu verblenden. 
3. Ueber die vorstehenden Vorschriften hinaus können derartige Gebäude und Gebäude- 
theile vorübergehend für bestimmte Nutzungszwecke zugelassen werden. In diesem Falle 
müssen jedoch diese Gebäude und Gebäudetheile unter sich und von anderen Gebäuden, wenn 
sie nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, eine Entfernung von mindestens 6 m innehalten. 
§ 9. 
Schuppen, Buden etc. 
1. Die Umfassungswände von Schuppen, Buden, Gartenhallen, Veranden, Lauben, Kegel 
bahnen und ähnlichen kleinen Anlagen dürfen aus Holz, Eisenblech, Drahtputz, Gipsdielen oder 
aus ähnlichen Stoffen hergestellt werden. 
2. In der Regel sollen diese Anlagen eine Grundfläche von 25 qm, sowie eine Front 
höhe von 3 m nicht überschreiten und von Holzbauten, Nachbargrenzen und öffentlichen 
Strassen 6 m entfernt bleiben. 
3. Die Errichtung von hölzernen Schutzdächern und ähnlichen offenen Holzkonstruktionen 
kann über die Bestimmungen der Ziffer 2 hinaus nach Umständen und unteir besonderen Be 
dingungen zugelassen werden.
	        

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