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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8322265
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1.1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Anhang

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

762 
Anhang. 
Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude ungleich gestaltet, so tritt für 
dieses Gebäude folgende Durchschnittsberechnung ein: 
Das Längenmaass jedes Fronttheiles — an der Oberfläche des Hofes gemessen 
— wird mit dem für ihn nach dem Vorstehenden zulässigen Höhenmaasse, welches 
aber 22 m nicht überschreiten darf, multiplizirt, die Summe der dadurch gewonnenen 
Produkte wird durch die Summe der Längenmaasse getheilt: der Quotient ergiebt 
die zulässige Höhe. 
Die Fronten der Hintergebäude ein und desselben Hofes dürfen eine gemeinsame 
Durchschnittshöhe erhalten, deren Ermittelung sinngemäss in der vorstehend an 
gegebenen Weise erfolgt. 
Für ein Gebäude, welches zwischen zwei oder mehreren Höfen oder Hoftheilen 
liegt, darf, falls die Fronten nicht in entsprechend verschiedener Höhe aufgeführt 
werden, ein mittleres Höhenmaass nach Maasgabe der an der Oberfläche der Höfe 
gemessenen Frontlängen für das ganze Gebäude festgestellt werden. 
Wenn sich nach den vorstehenden Berechnungen der Mittelmaasse für einzelne 
Gebäude eine Fronthöhe ergiebt, weiche mehr als das Doppelte der senkrecht zu 
dieser Front gemessenen Ausdehnung des Hofes beträgt, so ist die Fronthöhe des 
Gebäudes oder Gebäudetheiles an diesem Hofe bis auf dieses Maass einzuschränken. 
Die Seiten rechtwinkliger .Mauervorsprünge bis zu 0,60 m Tiefe werden als 
Frontlängen nicht gerechnet. 
Die vorstehenden Beschränkungen der Gebäudehöhe finden auf die Cmfassungs- 
wände der Nebenhöfe keine Anwendung. 
Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in der Höhe die Ausdehnung 
des Hofraumes vor ihnen — senkrecht zu der Umfassungswand oder den Wänden 
gemessen — um mehr als 6 m, so ist, wenn das Uebermaass nicht durch das Minder- 
maass der anderen Gebäude an dem Hofe ausgeglichen wird, bei der Errichtung 
weiterer Gebäude an demselben Hofe ihre zulässige Höhe durch eine Durchschnitts 
berechnung (Absatz 3 dieses Buchstabens) zu ermitteln, bei welcher die Fronthöhen 
der bestehenden Gebäude mit in Anrechnung zu bringen sind. 
c. Ausser den im § 2 Ziffer 4 genannten Hofüberdachungen bleiben solche Anbauten 
und selbstständig für sich bestehende Baulichkeiten, welche bis zur obersten Dach 
kante die Höhe von 6 m nicht überschreiten und eine Grundfläche von nicht mehr 
als 40 qm haben, bei der Berechnung der zulässigen Höhe der Frontwände der 
hinteren Gebäude ausser Betracht. 
2. Oberhalb der zulässigen Fronthöhe dürfen die Dächer über eine im Winkel von 45 0 
zu der Front gedachte Luftlinie nicht hinausgehen. Von dieser Bestimmung werden nicht be 
troffen: Dachrinnen, Brandmauern, Schornsteine, Blitzableiter, Fahnenstangen und Dachfenster, 
letztere sofern sie hinter der Front liegen, nicht mehr als 1 qm Ansichtsfläche sowie einen 
Zwischenraum von wenigstens 2,5 m gegen einander und von mindestens 3 m gegen die 
Nachbargrenzen haben. 
3. Der Dachneigungswinkel zur Strassenfront darf bis auf 60° vergrössert werden, wenn 
die Fronthöhe um die Hälfte des in der Firstlinie gemessenen Höhenunterschiedes zwischen 
den beiden Luftlinien im Winkel von 43 0 und fio° vermindert und der First um dasselbe Maass 
niedriger gelegt wird. 
4. Wird der Aufbau von Thürmen, Giebeln, Dachluken u. s. w. auf den an der Strasse 
liegenden Frontwänden über die zulässige Höhe (Ziffer 1 a) hinaus beabsichtigt, so findet für 
die Fronthöhe eine Durchschnittsberechnung statt, bei welcher die senkrechten Frontflächen 
der Aufbauten voll, und deren Dächer, soweit sie die vorschriftsmässige Dachfläche des Hauses 
(Ziffer 2) überragen, zur Hälfte ihrer parallel zur Front gedachten grössten Durchschnitts- 
Mächen verrechnet werden. Aufbauten dürfen jedoch in ihrer Höhe '/, der zulässigen Front 
höhe, bei Strassen unter 12 m Breite 1 , der Strassenbreite nicht überschreiten.
	        

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