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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8322265
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1.1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Anhang

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

734 
Anhang;. 
liegt. Das Untergeschoss gilt nur dann als Kellergeschoss im Sinne dieser Vor 
schriften, wenn der Fussboden mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche des 
Bürgersteiges oder des Hofes und die Decke nicht mehr als 2 m über dieser Ober 
fläche liegt. Bei unebener Erdoberfläche findet Durchschnittsberechnung statt. 
7. Wenn die Gebäude ganz oder mindestens zur Hälfte Bildungs-, Erholungs- oder Ver 
gnügungszwecken dienen, so können — für die Dauer dieser Zwecke — Ausnahmen 
von den Bestimmungen unter Ziffer 3, 4 und 5 zugelassen werden. 
8. Die Baulichkeiten müssen — abgesehen von den unter Ziffer 10 für Nebenanlagen 
getroffenen Bestimmungen — in allen Theilen von den Strassenfluchtlinien und den 
Nachbargrenzen mindestens 4 m entfernt bleiben. Je zwei Nachbargebäude dürfen 
jedoch unmittelbar an einander errichtet werden, wenn jedes im Uebrigen den Bauwich 
($ 2 Ziffer 5) von 4 m innehält und die Frontlänge der beiden Gebäude zusammen 
nicht mehr als 40 m beträgt. An ein Eckhaus darf an beiden Strassenseiten ein 
Nachbargebäude unmittelbar angebaut werden, wenn an jeder Strasse die Front des 
Eckhauses und des Nachbargebäudes zusammen die Länge von 40 m nicht über 
schreitet und im Uebrigen beide Nachbargebäude den Bauwich von 4 m innehalten. 
9. Ausnahmsweise kann eine Bebauung von Grenze zu Grenze gestattet werden, wenn 
auf bei den Nachbargrundstücken bereits bei Erlass dieser Bau-Polizei-Ordnung Vorder 
gebäude unmittelbar an der Grenze vorhanden waren. 
10. Nebenanlagen (§ 3 Ziffer bk) dürfen, auch verbunden mit Wohnungen für Dienst 
personal. auf dem hinteren Theile des Grundstücks unmittelbar an der seitlichen oder 
hinteren Grenze errichtet werden. Sie können auch mit dem Wohngebäude oder 
den unter Ziffer 7 erwähnten Gebäuden in unmittelbarem Zusammenhang stehen, 
müssen aber von einander und von anderen Baulichkeiten auf demselben Grundstück 
mindestens b m entfernt bleiben. Die Höhe solcher Nebenanlagen darf bis zur 
Traufe das Maass von 7,50 m und bis zum First das Maass von 10 m nicht über 
schreiten. Für einzelne höher zu führende Theile, Thürme und dergl. sind Aus 
nahmen zulässig. 
§ 6. 
Kl ein bauten. 
Für Grundstücke der Klasse 1 und II, welche mit Gebäuden besetzt werden, die abge 
sehen vom Keller- und Dachgeschoss nur zwei Geschosse enthalten und bis zur Traufe nicht 
höher als 9 m sind — Kleinbauten —, gelten folgende Bestimmungen: 
1. An der Strassenfront dürfen nur Gebäude errichtet werden, welche ausschliesslich 
oder zum überwiegenden Theile Wohnzwecken dienen. Die Einrichtung von Werkstätten 
kleineren Umfanges und von Geschäftsläden ist jedoch gestattet. 
2. Es dürfen 7 / 10 , bei Fxkgrundstücken 8 / I0 der Gesammtfläche bebaut werden. 
3. Im Kellergeschoss dürfen Räume, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
bestimmt sind, nicht eingerichtet werden. Das Dachgeschoss darf bis zu ein Viertel zu Wohn-, 
Schlaf- und Wirthschaftszwecken eingerichtet werden. 
4. Der Bauwich (§ 2 Ziffer 5) muss mindestens 3 m betragen. 
5. Für den Fall, dass ausser dem Vordergebäude noch Seiten- oder Mittelflügel oder 
Quergebäude errichtet werden sollen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
a. Sollen nur Seitenflügel errichtet werden, so muss sich zwischen dem Vordergebäude, 
dem Seitenflügel und der Nachbargrenze bezw. zwischen den Seitenflügeln überall 
ein Kreis eintragen lassen, dessen Durchmesser mindestens gleich drei Vierteln der 
grössten Höhe der umgebenden Gebäude sein muss, jedoch nicht weniger als 6 m 
betragen darf. 
b. Soll nur ein Mittelflügel errichtet werden, so muss sich zwischen ihm und den seit 
lichen Nachbargrenzen überall ein Kreis von dem unter a festgesetzten Durchmesser 
eintragen lassen.
	        

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