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Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8322265
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1.1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Anhang

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

Bau-Polizei-Ordnung für die Vororte von Berlin vom 5. Dezember 1892 etc. 
733 
und dergl, dürfen, wenn sie nicht höher als 6 m bis zur Traufe und 9 m bis zum 
First aufgeführt werden, unmittelbar an der hinteren oder seitlichen Grenze errichtet 
werden. Sie müssen von anderen Baulichkeiten auf demselben Grundstück, mit denen 
sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, mindestens o in entfernt bleiben, 
ln solchen Nebenanlagen dürfen Wohn- oder Schlafräume nicht eingerichtet werden. 
Nur in Ställen ist die Anlage von Schlafräumen für die zur Beaufsichtigung der 
Thiere und in Gewächshäusern für die zur Bedienung der Heizanlage nothwendigen 
Personen gestattet. 
§ 4- 
Grundstücke der Klasse II. 
Für die nicht unter § 3 fallenden Grundstücke — Klasse II — gelten folgende Be 
stimmungen : 
1. Es dürfen höchstens 4 / 10 , bei Eckgrundstücken * r ’/ 10 der Gesammtfläche bebaut werden. 
2. Die Höhe der Gebäude darf unbeschadet der Vorschrift im § 2 Ziffer 9 höchstens 
15 m betragen. 
3. Es dürfen nicht mehr als drei zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte 
Geschosse übereinander angelegt werden. 
4. Der Bauwich (§ 2 Ziffer 5) muss mindestens 5 m betragen. Die im § 3 Ziffer 5 bei 
Herstellung des Bauwiches zugelassenen Vergünstigungen für die Benutzung des 
Dachgeschosses finden entsprechend Anwendung. 
5. Für die Errichtung von Seiten- und Mittelflügeln, von Quergebäuden u. s. w., von 
Nebenanlagen sowie für die Bebauung von Eckgrundstücken sind die Vorschriften 
im § 3 Ziffer 6 massgebend. 
§ 5- 
Landhausmassige Bebauung. 
Für die Grundstücke der Klasse 1 und II, welche in den in der Anlage B. näher an 
gegebenen, einer landhaussmässigen Bebauung vorbehaltenen Bezirken belegen sind, gelten 
folgende Bestimmungen: 
1. Es dürfen — ahgesehen von Nebenanlagen und den unter Ziffer 7 erwähnten, zu 
Bildungs-, Erholungs- und Vergnügungszwecken dienenden Gebäuden — nur Gebäude 
errichtet werden, welche ausschliesslich oder zum überwiegenden Theile Wohnzwecken 
dienen und ganz oder an drei Seiten frei liegen. Die Einrichtung von Werkstätten 
kleineren Umfanges und von Geschäftsläden ist gestattet. Die Herstellung von Fabrik 
anlagen ist verboten. 
2. Es dürfen höchstens 3 / 10 , bei Eckgrundstücken 4 / 10 der Gesammtfläche bebaut werden. 
3. Für die Höhe der Gebäude sind die Vorschriften in § 2 Ziffer 9 und 13 massgebend. 
4. Es dürfen nicht mehr als zwei zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte 
Geschosse über einander angelegt werden. Zu dem gleichen Zwecke kann jedoch 
das Dachgeschoss bis zur Hälfte, das Kellergeschoss bis zu drei Vierteln einge 
richtet werden. 
5. In denjenigen Theilen des in Anlage B. umschriebenen Gebietes, welche in Anlage C. 
verzeichnet sind, dürfen drei zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Ge 
schosse über einander angelegt werden. Zu dem gleichen Zwecke darf alsdann 
ausserdem das Kellergeschoss bis zu drei Vierteln, jedoch höchstens bis zu 90 qm 
Flächeninhalt eingerichtet werden. 
Die Anlage von zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räumen 
im Dachgeschosse ist in solchen Gebäuden verboten. Die Höhe derartiger Land 
häuser darf unbeschadet der sich aus den Bestimmungen des § 2 Ziffer 9 ergebenden 
Beschränkungen höchstens 15 m betragen. Die Vorschriften der Ziffer 11 und 12 
des § 2 finden hier Anwendung. 
6. Das oberste Geschoss ist als Dachgeschoss im Sinne der Ziffern 4 und 5 nur dann 
anzusehen, wenn der Fussboden höchstens 1,50 m unter der Traufkante des Daches.
	        

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