Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain) Issue1.1899 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Schöneberg
Title:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg : über das Jahr ...
Other titles:
Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Schöneberg
Publication:
Schöneberg, 1899 - 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
1.1899-3.1903/1908; 1917-1919
Note:
Fraktur
ZDB-ID:
2863511-5 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8322265
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 770 Schö 2:1.1899
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Bauwesen

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht des Magistrats der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Issue1.1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Aus der Geschichte Schönebergs
  • Zweites Kapitel. Annahme der Städte-Ordnung und Bildung der städtischen Körperschaften
  • Drittes Kapitel. Chronik des Berichtsjahres
  • Viertes Kapitel. Stadtgebiet
  • Fünftes Kapitel. Ausscheiden der Stadt Schöneberg aus dem Verbande des Landkreises Teltow
  • Sechstes Kapitel. Bevölkerung
  • Siebentes Kapitel. Städtische Körperschaften und Vertretungen
  • Achtes Kapitel. Gemeinde-Vermögen
  • Neuntes Kapitel. Steuerwesen
  • Zehntes Kapitel. Handel, Gewerbe und Verkehr
  • Elftes Kapitel. Bauwesen
  • Zwölftes Kapitel. Schulwesen
  • Dreizehntes Kapitel. Armenwesen, Stiftungen und Wohlfahrtseinrichtungen
  • Vierzehntes Kapitel. Feuerwehr
  • Fünfzehntes Kapitel. Sparkasse
  • Sechszehntes Kapitel. Sonstige städtische Anstalten und Einrichtungen
  • Siebenzehntes Kapitel. Polizei-Verwaltung
  • Achtzehntes Kapitel. Militär-Angelegenheiten
  • Anhang

Full text

B. Tiefbau. 
323 
fertigt sich schon von diesem Gesichtspunkt aus, wenn der dem Verkehr 
dienende Theil der Strassenfläche gering bemessen wird. 
Es kommt hinzu, dass das Strassenpflaster, sei es Bürgersteig oder 
Fahrdamm, bei trockenem Wetter eine Quelle des Staubes, bei heissem 
Wetter ausserdem eine solche der Hitze ist. Ferner erscheint eine breite, 
aber wenig begangene oder befahrene Strassenfläche leer, erweckt daher 
den Eindruck der Zweck Widrigkeit und wirkt unschön. Für die Gemeinde 
verwaltung selbst kommt schliesslich die Thatsache in Betracht, dass die 
Strasse n - Unterhaltungskosten durch eine zu grosse Breite zwecklos 
gesteigert werden. Alle diese Erwägungen führen dazu, in Wohn-Strassen, 
ohne Rücksicht auf die Breite zwischen den Baufluchten, dem Fahrdamm 
und den Bürgersteigen eine Fläche einzuräumen, die für Beide kaum je 
das Maass von 17 m (10 m für den Fahrdamm und je 3 l / 2 m für die Bürger 
steige) wird überschreiten dürfen, wohl aber nicht selten darunter bleiben 
kann. Das trifft besonders für ganz kurze Strassen und für solche mit vor 
nehmerer Bebauung und entsprechend geringer Bevölkerung zu. Für den 
übrigen Theil der Strasse ist die Herstellung von gärtnerischen Anlagen 
(Vorgärten, Rasenstreifen, Promenaden oder dergleichen) ohne Weiteres 
gegeben, und die Möglichkeit, hierin eine reiche Abwechselung zu schaffen, 
wird dem äusseren Ansehen eines Stadttheils ganz besonders zum Vortheil 
gereichen. 
Bedenkt man endlich, dass die Grenze zwischen Wohn- und Verkehrs- 
Strassen auch nur eine fliessende is, so ergiebt sich eine derartige Vielseitig 
keit in den Forderungen, die beim Ausbau einer Strasse erhoben werden 
müssen, dass eine rein schematische, lediglich die Strassen-Br eite berück 
sichtigende Behandlung unmöglich ist. Die Verwaltung wird sich vielmehr 
in jedem einzelnen Falle der Verpflichtung, das Richtige zu suchen, nicht 
entziehen können. 
Diese Aufgabe wird in solchen Fällen noch schwieriger, wo damit zu 
rechnen ist, dass der Charakter der Strasse sich in absehbarer Zeit ändern 
wird. Beispielsweise wird eine Strasse, obwohl sie nach ihrer Lage im Be 
bauungspläne als Verkehrs - Strasse anzusehen ist, diese Eigenschaft so 
lange entbehren, bis die Bebauung weit genug über sie hinweg geschritten 
ist und eine zahlreichere Bevölkerung sich in der Gegend niedergelassen 
hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie als Wohn-Strasse zu behandeln sein; 
es ist aber Vorsorge zu treffen, dass ihre Umwandlung in eine Verkehrs- 
Strasse zu rechter Zeit ohne besondere Schwierigkeiten und Kosten für die 
Gemeinde erfolgen kann. Diesem Zwecke dient vornehmlich die Einrichtung 
provisorischer Vorgärten, deren Eigenthümlichkeit darin besteht, dass 
der Grundstücks-Eigenthümer grundbuchlich zur unentgeltlichen Freilegung 
und Auflassung des Vorgartens an die Gemeinde verpflichtet ist, sobald 
die Strasse der Verbreiterung bedarf. Provisorische Vorgärten 
bilden also für die bauliche Ausnutzung der Grundstücke kein Hinderniss, 
•definitive allerdings; denn die Baupolizei-Ordnung bemisst jetzt die zuläs
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

1899.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.