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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Titel:
Statistisches Jahrbuch / Herausgeber: Statistisches Landesamt Berlin
Herausgeber:
Berlin / Statistisches Landesamt
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1999
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1991-1999 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
B 8/2
ZDB-ID:
2898511-4 ZDB
Frühere Titel:
Statistisches Jahrbuch
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Kommunalwissenschaften:
Kws 820 EU. Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen: Bundesländer. Regierungsbezirke
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1995
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Kommunalwissenschaften:
Kws 820 EU. Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen: Bundesländer. Regierungsbezirke
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10531481
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Bund. Länder. Städte. Gemeinden. Institutionen

Kapitel

Titel:
VIII. Erwerbstätigkeit

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 13. Januar 1970
  • 17. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 25. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 4. März 1970
  • 9. März 1970
  • 26. März 1970
  • 13. April 1970
  • 6. Mai 1970
  • 25. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 23. Juni 1970
  • 17. Juli 1970
  • 22. Juli 1970
  • 7. August 1970
  • 13. August 1970
  • 20. August 1970
  • 20. August 1970
  • 3. September 1970
  • 10. September 1970
  • 21. September 1970
  • 30. September 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 23. Oktober 1970
  • 2. Dezember 1970
  • 10. Dezember 1970
  • 3. Dezember 1970
  • 4. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970

Volltext

1/1970 
Seite 90 | 
Nr. 39 
der Bemessungssatz, soweit nicht Absatz.2 Anwendung 
findet, auf 55 vom Hundert und für jedes im Zeitpunkt 
Jjer Antragstellung kinderzuschlagsberechtigende Kind 
um je 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom 
Hundert; dabei werden nichteheliche Kinder eines 
männlichen Beihilfeberechtigten nur berücksichtigt, 
wenn er sie in seine Wohnung aufgenommen oder auf 
seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß 
dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben 
werden soll. Empfänger von Vollwaisengeld werden bei 
der Bemessung der Beihilfe nach Satz 2 untereinander 
berücksichtigt, wenn ihr Versorgungsanspruch auf 
demselben Versorgungsfall beruht und sie nicht auf 
Grund eigener Beschäftigung selbst beihilfeberechtigt 
sind. 
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte des 
nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im Kalen- 
derjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 18 000 
DM, so beträgt der Bemessungssatz der beihilfefähigen 
Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberech- 
tigten Ehegatten erwachsen, 10 vom Hundert. Sind 
im Zeitpunkt der Antragstellung Kinder im Sinne von 
Absatz 1 vorhanden, so erhöht sich die Einkommens- 
grenze je Kind um das zweifache des vollen Kinder- 
zuschlags ($.18 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes) 
für ein Kalenderjahr. Entsprechendes gilt für andere 
Kinder des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, 
für die dieser auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht 
laufend Unterhalt, mindestens. in Höhe des vollen Kin- 
derzuschlags leistet. 
(3) Zu den Einkünften nach Absatz 2 gehören: 
l. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 
?. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, 
Einkünfte aus Kapitalvermögen, 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 
sonstige Einkünfte im Sinne des $ 22 des Einkom- 
mensteuergesetzes. 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- 
betrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei 
den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Ein- 
nahmen über die Werbungskosten. 
(4) Steht der Ehefrau des Beihilfeberechtigten auf 
Grund eines Beamtenverhältnisses mit herabgesetzter 
Arbeitszeit eine Beihilfe nur zum Teil zu, ist diese Bei- 
hilfe auf die Beihilfe nach Absatz 1 anzurechnen. 
(5) Sind freiwillig Versicherte trotz ausreichender Ver- 
sicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistun- 
gen ausgeschlossen oder sind die Leistungen eingestellt 
worden, so erhöht sich der zustehende Bemessungssatz 
für die davon betroffenen Aufwendungen 
1. in den Fällen des Absatzes 1 um 20 vom Hundert, 
2. in den Fällen des Absatzes 2 um 65 vom Hundert. 
Sind Kinder im Sinne von Absatz 1 vorhanden, so 
erhöht sich der Bemessungssatz für jedes Kind um 
5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom 
Hundert. 
(6) Bei stationärer Unterbringung in einer Kranken- 
anstalt (Nummer 4 Ziff. 3, Nummer 48a) oder Entbin- 
dungsanstalt erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 
zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Dies 
gilt .nicht für einen Sanatoriumsaufenthalt oder wenn 
der Bemessungssatz bereits nach Absatz 5 zu erhöhen 
ist. 
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die nach den Ab- 
sätzen 1, 2 und 5 zustehenden Sätze erhöhen 
1. wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschä- 
digung entstanden sind, 
für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrif- 
ten nicht versichert sind, das 60. Lebensjahr voll- 
endet haben und bis zum 31. Dezember 1959 nach- 
gewiesen haben, daß sie von keiner Krankenver- 
sicherung mehr aufgenommen werden, 
im Falle einer Leichenüberführung, wenn der Tod 
während einer Dienstreise oder einer Abordnung 
oder vor der Ausführung eines dienstlich angeord- 
neten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes 
des Verstorbenen eingetreten ist, 
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- 
nern in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei 
Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen 
sind. 
Artikel 2 
(1) Artikel 1 Ziff.1 und 6 tritt am 1. Mai 1970 in Kraft. 
Die Vorschrift gilt auch für vorher entstandene Aufwen- 
dungen, die nach Inkrafttreten erstmals geltend gemacht 
werden. 
(2) Artikel 1 Ziff.2 bis 5 tritt am 1.Februar 1970 in 
Kraft. Die Vorschrift gilt auch für vorher entstandene 
Aufwendungen, die nach Inkrafttreten erstmals geltend 
gemacht werden. Ist über den Antrag bereits entschieden, 
so ist die Beihilfe auf Antrag neu festzusetzen. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - IB11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        

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