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Pastor Pfeiffers Berufsvormundschaft / Israël, Carl (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Pastor Pfeiffers Berufsvormundschaft / Israël, Carl (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Erschienen:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9342775
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Abbildung

Titel:
Tafel 98

Schnellzugriff

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  • Pastor Pfeiffers Berufsvormundschaft / Israël, Carl (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Hauptverwaltungsamt. Verwaltungsbücherei
  • Widmung
  • Vorwort / Pfeiffer, Wilhelm
  • I. Geschichte der Berufsvormundschaft
  • II. Technik der Berufsvormundschaft
  • 1. Quelle und Umfang der Berufsvormundschaft
  • 2. Führung des Amts
  • 3. Die ersten Aufgaben
  • 4. Der erste Unterhalt des Kindes
  • 5. Der laufende Unterhalt des Kindes
  • 6. Kontrolle des Kindes
  • 7. Maßnahmen zum Schutze des Kindes
  • 8. Personenstandsveränderungen der Mündel
  • 9. Schlußbemerkungen
  • III. Statistik der Berufsvormundschaft
  • Erste Tafel. Darstellung der Säulingssterblichkeit nach der Unterbringung der Mündel
  • Zweite Tafel. Darstellung der Unterhaltszahlungen
  • Dritte Tafel. Darstellung der Säuglingssterblichkeit nach dem Bekanntsein und den Zahlungen der Väter
  • Vierte Tafel. Darstellung der eingezogenen und der an die Stadt Berlin abgeführten Beträge
  • Anhang. Die Formulare des Kinderrettungsvereins
  • Kinder-Rettungs-Verein
  • Impressum
  • Hauptverwaltungsamt. Verwaltungsbücherei
  • Farbkarte

Volltext

F 
eine einmalige Zahlung von einigen zehn Mark bewilligt. Der Wunsch wird 
stets erfüllt, denn erstens bleibt er ja hinter ihrem Anspruch zurück, und zweitens 
sieht man es den Bittenden nur zu häufig an, daß sie, um ihr Kind zu unter— 
halten, sich selbst die härtesten Entbehrungen haben auferlegen müssen; sie sind 
unterernährt, ihre Kleidung ist in traurigem Zustand, oft soll auch die erbetene 
Summe zur Bezahlung drückendster Schulden verwandt werden. Wir würden 
dem Interesse des Kindes schlecht dienen, wollten wir versuchen, die Mutter zur 
Zurücknahme ihrer Bitte zu bewegen: denn jede Erholung und Erleichterung, die 
ihr gewährt wird, kommt mittelbar ja auch ihrem Kinde zugute. Ist dieses zu 
der Zeit, wo die Abfindung gezahlt wird, älter als zwei Jahre und hat sich die 
Mutter mangels bisheriger Zahlung seitens des Vaters bereits daran gewöhnt, 
daß die Unterhaltssorge vornehmlich auf ihr lastet, so suchen wir im Interesse 
des Kindes auch bei der zunächst widerstrebenden Gläubigerin einen wenigstens 
teilweisen Verzicht auf Ersatz der Auslagen und auf die Einkünfte aus dem 
Kavital durchzusetzen, indem wir auf die Bestimmung des 8 685 verweisen. 
Was nun die Höhe der von uns auszuzahlenden Alimente anlangt, so 
kommt eine planmäßige Zahlung da nicht in Betracht, wo nur unregelmäßige 
Zahlungen erzwungen werden können oder wo die Mutter die zwar regelmäßig 
eingehenden, aber geringen Beträge zum Unterhalt des Kindes dringend nötig 
hat. Anders da, wo die laufenden Alimente den polizeilichen Mindestsützen ent— 
sprechen oder diese übersteigen. Hier suchen wir zu sparen. Wir versuchen, ebenso 
wie nach Zahlung von Abfindungssummen, die Mutter zu bestimmen, ihrerseits 
für einen Teil des Unterhalts aufzukommen, und ihr klar zu machen, daß ein 
Teil des zur Verfügung stehenden Geldes dazu verwandt werden muß, dem Kinde 
eine Berufsausbildung zu geben und ihm den Eintritt in eine sozial höherstehende 
Erwerbsklasse zu ermöglichen. Diese Sparsamkeit, die dem Kind für seine späteren 
Lebensjahre nützen soll, darf natürlich nicht dazu führen, daß es während der 
Sparzeit darunter leidet. Eine gute Pflege und Ernährung in den ersten Lebens— 
jahren hat für das ganze Leben des Kindes einen höheren Wert als die Mög—⸗ 
lichkeit einer späteren Berufsbildung. Es kann daher zugunsten dieser an dem 
Unterhalt der ersten Jahre auf keinen Fall gespart werden. Ein Abzug an den 
Alimenten wird erst möglich, wenn das Kind die kritischen ersten Jahre hinter 
sich hat. Aber auch dann läßt er sich nur rechtfertigen, wenn es gesund und in 
guter, interessierter Pflege ist. Aus Vorstehendem folgt, daß bei dem Durchschnitt 
der heute zu erreichenden Pflegesätze nur dann etwas zurückgelegt werden kann, 
wenn die Mutter oder die Pflegeeltern gewillt und in der Lage sind, die zu 
sparende Summe selbst zu bestreiten: von einer Ersparnis aus den Alimenten des 
Vaters ist in Wirklichkeit keine Rede, das Kind kommt zu Geld auf Kosten seiner 
Mutter oder Dritter. Das gesparte Geld wird wiederum zur Sparkasse getragen. 
Vielfach sorgen Väter für ihr Kind in natura, weil sie mit der Mutter 
zusammenleben. Die Unterhaltsfrage löst sich in diesen Fällen meist von selbst. 
In der Mehrzaähl der Fälle führt das Zusammenleben in verhältnismäßig kurzer 
Auß⸗ 
zahlungen.
	        

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