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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Erschienen:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9342775
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Abbildung

Titel:
Tafel 80

Schnellzugriff

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  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Von jeder Bewilligung laufender Unterstützungen und Pflegegelder ist dem Empfangs— 
berechtigten durch die Armendirektion Nachricht zu geben, ebenso von jeder Veränderung 
des ursprünglich bewilligten Betrages (EFrhöhung, Derminderung). 
Zum Zwecke der Zahlbarmachung der laufenden Unterstützungen und Pflegegelder 
wird für jeden Armenkommissionsvorsteher ein Auszug — Muster B — gefertiat. 
Dem Auszuge ist eine nNachweisung — Muster C — beizugeben, unter deren Zuhilfe— 
nahme der Armenkommissionsvorsteher die ihm überwiesenen Beträge auf die Armen— 
ofleger seines Bezirks zur Verteilung bringt. 
Seitens der Armendirektion werden die Schlußsummen der einzelnen Auszüge 
— Muster B — in einer hauptnachweisung — Muster D — für die ganze Stadt zusammen— 
gestellt und zur Zahlung durch die Stadthauptkasse an die Armenkommissionsvorsteher 
angewiesen. Die Zahlung erfolgt seitens der Stadthauptkasse durch Vermittlung der 
Armen- bzw. Kassenboten. Die Armenkommissionsvorsteher haben nunmehr den zu— 
ständigen Armenpflegern die auf ihren Bezirk entfallenden Beträge gegen eine auf 
Muster Czu erteilende Empfangsbescheinigung zu übergeben. 
Die Auszahlung der laufenden Unterstützungen bzw. Pflegegelder durch die Armen⸗ 
pfleger erfolgt in der im 852 der o. a. Bestimmungen bezeichneten Weise unter Benutzung 
des in den händen des Unterstützungs- bzw. Pflegegeldempfängers befindlichen Zahlungs— 
buches. Sür Unterstützungs- und Pflegegelder werden besondere, äußerlich sich unter— 
scheidende Zahlungsbücher ausgegeben. Der gezahlte Betrag ist von dem Pfleger in das 
Zahlungsbuch einzutragen. Jede Eintraqung ist von dem Pfleger unterschriftlich anzu— 
erkennen. 
Die stattgefundene Auszahlung der laufenden Unterstützungen und Pflegegelder 
ist seitens der Armenpfleger dem Armenkommissionsvorsteher durch eine besondere schrift— 
liche Mitteilung — Muster E— zu bestätigen. Die nicht zur RAuszahlung gelangten Beträge 
werden gleichzeitig zurückgegeben unter Angabe des Grundes der nicht erfolgten Zahlung 
auf der erwähnten Mitteilung. 
Der Armenkommissionsvorsteher sammelt die zurückgezahlten Beträge, stellt sie am 
schlusse des Auszuges — Muster B — zusammen und übergibt den Auszug nebst zu— 
gehörigen Unterbelegen — Muster Cund E— und den nicht gezahlten Beträgen spätestens 
bis 10. eines jeden Monats der Stadthauptkasse. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die— 
jenigen Auszüge nebst Unterbelegen der Stadthauptkasse zu übersenden, für welche Rück— 
erstattungen nicht in Betracht kommen. 
Nach Abgabe des Huszuges an die Stadthauptkasse kann seitens der Armenkommissions- 
oorsteher über die zurückgezahlten Beträge nicht mehr verfügt werden. Etwaige nach— 
träglich angeforderte, in dem Auszuge — Muster B — angesetzt gewesene Beträge sind 
pon ihm nunmehr aus dem handfonds (8 51 der o. a. Bestimmungen) als einmalige 
zahlungen zu leisten. 
Zur Vermeidung unrichtiger nachträglicher Zahlungen hat der Armenkommissions⸗ 
vorsteher vor Abgabe des Auszuges die zurückgezahlten Beträge und die Empfangs— 
herechtigten in seinem Verzeichnis der Unterstützungs- usw. Empfänger zu vermerken. 
Die Stadthauptkasse vereinnahmt den von dem Armenkommissionsvorsteher zurück 
zezahlten Betrag bei dem außerhalb der Jahresrechnung der Armenverwaltung stehenden 
Kechnungsabschnitt „Abgesetzte Beträge“, vermerkt die stattgefundene Dereinnahmung 
auf dem Auszuge — Muster B — und gibt letzeren mit den zugehörigen Anlagen umgehend 
an das Rechnungsbureau zur Einnahmekontrolle weiter. Auszüge, für welche Rückein— 
nahmen nicht in Betracht kommen, sind ebenfalls sofort an das Rechnungsbureau weiter— 
zugeben. Das Rechnungsbureau hat die Auszüge nach Notierung an die Armendirektion 
abzugeben.
	        

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