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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Publication:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1903
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9335932
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Illustration

Title:
Tafel 91

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 7. Januar 1965
  • 7. Januar 1965
  • 29. Januar 1965
  • 24. Februar 1965
  • 26. Februar 1965
  • 9. März 1965
  • 22. März 1965
  • 9. April 1965
  • 14. April 1965
  • 19. Mai 1965
  • 8. Juni 1965
  • 16. Juni 1965
  • 13. Juli 1965
  • 21. Juli 1965
  • 6. August 1965
  • 14. September 1965
  • 29. September 1965
  • 8. Oktober 1965
  • 27. Oktober 1965
  • 12. November 1965
  • 18. November 1965
  • 23. November 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 22. Dezember 1965
  • 31. Dezember 1965

Full text

1/1965 | 
Seite 128 
Nr. 53-54 
die Hand der absendenden Stelle gelangt. Diese 
Briefe sind nicht durch die Frankiermaschine frei- 
zumachen, sondern mit einem Postwertzeichen zu 
versehen. 
Auf dem Aktendeckel oder auf den beim Vorgang 
befindlichen Schriftstücken sind deutliche Hinweise 
auf den Empfangsort im Sowjetsektor von Berlin 
oder in der SBZ sowie ggf. Hinweise auf Deck- 
anschriften und Zustellungsbevollmächtigte anzu 
bringen. 
W. Zustellung 
In zahlreichen Rechtsvorschriften ist die Bestimmung 
enthalten, daß Verwaltungsakte an den Empfänger 
zuzustellen sind. Das Zustellungsverfahren dabei rich- 
tet sich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz 
(VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 / GVBl 
S. 648), geändert durch 8 181 Verwaltungsgerichts- 
ordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl.I 5.17 ; 
GVBl. S. 207). Ferner sind die Ausführungsvorschriften 
zum VwZG (Dbl.I/64 Nr. 76) zu beachten, soweit die 
Verhältnisse dies zulassen. 
Unmittelbare Zustellung: Um eine Gefährdung des 
Empfängers möglichst auszuschließen, darf unmittel- 
bar in den Sowjetsektor von Berlin oder in die SBZ 
nur unter den Voraussetzungen des Abschnittes I 3d 
Abs. 1 zugestellt werden. Hierbei gilt an Stelle von 
Nr.5 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zum VWZG 
folgende Regelung: 
Die zuzustellende Sendung ist nicht in einem Um- 
schlag nach Muster Anlage 1, sondern in einem ver- 
schlossenen Umschlag nach Muster Anlage 2 zu den 
Ausführungsvorschriften (Dbl.I/64 S.208) zur Post 
aufzugeben. Auf dem Umschlag ist die Anschrift der 
Person anzugeben, der zugestellt werden soll. Auf der 
linken Hälfte der Anschriftseite sind Name, Anschrift 
und Geschäftszeichen der zustellenden Behörde ein- 
zusetzen. An dem Umschlag ist eine vorbereitende 
Postzustellungsurkunde (Muster Anlage 3 zu den Aus- 
führungsvorschriften — Dbl. I/64 S. 209/210 —) haltbar 
zu befestigen. 
Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte: Um eine 
wirksame Zustellung zu erreichen, ist nach Möglich- 
keit darauf hinzuwirken, daß die Betroffenen, sofern 
nicht eine direkte Zustellung nach Ziffer 5 möglich 
ist, nicht nur eine Deckadresse, sondern auch einen 
Zustellungsbevollmächtigten in Berlin (West) oder im 
übrigen Bundesgebiet benennen, ohne daß sie jedoch 
schriftlich hierzu aufgefordert werden- (vgl. Ab- 
schnitt I 3 c)- 
Hierbei muß darauf geachtet werden, daß eine aus- 
drückliche Bevollmächtigung (allein in der Tatsache, 
daß eine Deckadresse angegeben wird, liegt noch keine 
Bevollmächtigung im Sinne des 8 8 VwZG). Der Zu- 
stellungsbevollmächtigte ist dann befugt, für den Be- 
troffenen Zustellungen entgegenzunehmen. 
In diesen Fällen muß sichergestellt werden, daß nicht 
an den Betroffenen selbst, sondern ausschließlich an 
den Zustellungsbevollmächtigten, der in der Anschrift 
als Empfänger bezeichnet werden muß, zugestellt 
wird. 
Zusendung an Deckadresse: Ist lediglich eine Deck- 
adresse angegeben oder ist der Betroffene nur bereit, 
eine solche Deckadresse anzugeben, nicht jedoch einen 
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, so kann das 
Schreiben mittels eingeschriebenen Briefes in zwei 
Briefumschlägen an die Deckadresse gesandt werden. 
Auf dem inneren Briefumschlag ist der Name des 
Betroffenen (zu Händen des Inhabers der Deck- 
adresse) anzugeben. Der äußere Briefumschlag ist an 
den Inhaber der Deckanschrift zu adressieren, ohne 
daß hier der Name des Betroffenen genannt wird. Eine 
Zustellung kann bei diesem Verfahren erst als erfolgt 
angesehen werden, wenn der Betroffene selbst das 
Schriftstück erhalten hat (BVerwG-Urteil vom 12. Ja- 
nuar 1961 — BVerwG III C 207/59 — NIW 1961 S. 844). 
Bleibt dieser Zeitpunkt ungewiß, liegt ein Nachweis 
über den Zeitpunkt des Zugehens nicht vor. Etwa zu 
wahrende Fristen werden dann nicht in Lauf gesetzt. 
Da eine mit Sicherheit wirksame Zustellung nur an 
einen Zustellungsbevollmächtigten erfolgen kann, sollte 
bei der Zusendung an die Deckanschrift von der Ver- 
wendung einer Postzustellungsurkunde — die zudem 
höhere. Kosten als eine Einschreibsendung erfordert — 
grundsätzlich abgesehen werden. : 
MEI. Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Mai 1965 
in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 30. April 1974 außer Kraft. 
Albertz 
8. 
> Inn II N 13 — 0621/8103/2 — [30.2.1965 
n 1:54 | rernruf: 87.0591 — (95) 4082 — [30.4.1965 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
aachrichtlich 
an die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
über Änderung des Nachweises 
über die Zahlung von Dienstbezügen 
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.a und Abs.3 AZG 
wird mit Zustimmung des Hauptpersonalrats folgendes 
bestimmt: 
Soweit das Rechenzentrum beim Landesverwaltungs- 
amt Berlin die Dienstbezüge berechnet und zahlbar 
macht, werden künftig die bisher monatlich den Be- 
schäftigten ausgehändigten Abrechnungsstreifen nicht 
mehr erstellt. 
Als Beleg für die Höhe der Dienstbezüge gilt nach 
Wegfall des Abrechnungsstreifens ausschließlich der 
regelmäßig bei Veränderung der für die. Zahlung er- 
heblichen Merkmale ausgehändigte Gehalts-(Vergü- 
tungs-)nachweis. Die Ausstellung weiterer Gehalts- 
(Vergütungs-)bescheinigungen kommt grundsätzlich 
nicht in Betracht. 
Nachdem bereits seit längerer Zeit sämtliche für die 
Bemessung der monatlichen Dienstbezüge maßgeb- 
lichen Faktoren in einem übersichtlich gegliederten 
Gehalts-(Vergütungs-) nachweis festgehalten und nach- 
gewiesen werden, ist der monatliche Abrechnungs- 
streifen, der lediglich den Brutto- und Zahlbetrag sSO- 
wie die Berlinzulage und die Abzüge enthält, entbehr- 
lich geworden. Der bei jeder auftretenden Änderung 
gefertigte Nachweis vermittelt ein so umfassendes Bild 
über die Zusammensetzung der Bezüge, daß es eines 
weiteren Teilnachweises in Form des Abrechnungs- 
streifens nicht bedarf. Der damit verbundene beträcht- 
liche Arbeitsaufwand ist daher nicht mehr gerecht- 
fertigt. 
Diejenigen Beschäftigten, die ausnahmsweise, z. B. zur 
Vorlage bei Kreditinstituten oder für ähnliche Zwecke 
einen Beleg über die Höhe der laufenden Dienstbezüge 
benötigen, können sich unter Vorlage des zuletzt aus- 
gehändigten Nachweises bei der jeweiligen Personal- 
stelle — künftig mit einem auf der Rückseite des Nach- 
weises hierfür besonders vorgesehenen Aufdruck — 
bestätigen lassen, daß die im Nachweis genannten, für 
die Höhe der Bezüge maßgeblichen Merkmale unver- 
ändert geblieben sind. Den Personalstellen stehen wie 
bisher die monatlich gefertigten Zahlungslisten als 
1.1 
1:2, 
2
	        

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