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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Erschienen:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Kommunalwissenschaften:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9329191
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Bauen
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Abbildung

Titel:
Tafel 43

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 36.1986,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1986,28 Nr. 28, 30. Mai 1986
  • Ausgabe 1986,29 Nr. 29, 6. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,30 Nr. 30, 10. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,31 Nr. 31, 12. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,32 Nr. 32, 13. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,33 Nr. 33, 19. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,34 Nr. 34, 20. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,35 Nr. 35, 24. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,36 Nr. 36, 27. Juni 1986
  • Ausgabe 1986,37 Nr. 37, 4. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,38 Nr. 38, 11. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,39 Nr. 39, 18. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,40 Nr. 40, 22. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,41 Nr. 41, 25. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,42 Nr. 42, 31. Juli 1986
  • Ausgabe 1986,43 Nr. 43, 1. August 1986
  • Ausgabe 1986,44 Nr. 44, 8. August 1986
  • Ausgabe 1986,45 Nr. 45, 13. August 1986
  • Ausgabe 1986,46 Nr. 46, 15. August 1986
  • Ausgabe 1986,47 Nr. 47, 22. August 1986
  • Ausgabe 1986,48 Nr. 48, 29. August 1986
  • Ausgabe 1986,49 Nr. 49, 4. September 1986
  • Ausgabe 1986,50 Nr. 50, 5. September 1986
  • Ausgabe 1986,51 Nr. 51, 12. September 1986
  • Ausgabe 1986,52 Nr. 52, 16. September 1986
  • Ausgabe 1986,53 Nr. 53, 19. September 1986
  • Ausgabe 1986,54 Nr. 54, 25. September 1986
  • Ausgabe 1986,55 Nr. 55, 26. September 1986
  • Ausgabe 1986,56 Nr. 56, 3. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,57 Nr. 57, 10. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,58 Nr. 58, 17. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,59 Nr. 59, 24. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,60 Nr. 60, 28. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,61 Nr. 61, 31. Oktober 1986
  • Ausgabe 1986,62 Nr. 62, 7. November 1986
  • Ausgabe 1986,63 Nr. 63, 12. November 1986
  • Ausgabe 1986,64 Nr. 64, 14. November 1986
  • Ausgabe 1986,65 Nr. 65, 21. November 1986
  • Ausgabe 1986,66 Nr. 66, 26. November 1986
  • Ausgabe 1986,67 Nr. 67, 28. November 1986
  • Ausgabe 1986,68 Nr. 68, 5. Dezember 1986
  • Ausgabe 1986,69 Nr. 69, 9. Dezember 1986
  • Ausgabe 1986,70 Nr. 70, 12. Dezember 1986
  • Ausgabe 1986,71 Nr. 71, 16. Dezember 1986
  • Ausgabe 1986,72 Nr. 72, 19. Dezember 1986
  • Ausgabe 1986,73 Nr. 73, 30. Dezember 1986

Volltext

1800 Steuer- und Zollblatt für Berlin 36. Jahrgang Nr.61 31. Oktober 1986 
Abschnitt IV die von Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten von 
Amerika erhoben worden sind. Können diese Steuern nach 
Artikel 11 Absatz 3 nicht angerechnet werden, so können die zuständi- 
Anrechnung gen Behörden über die Vermeidung der Doppelbesteuerung 
nach Artikel 13 beraten. 
(1) Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß 6) Zu V jdung Get Doppelbest berücksichtigt 
. CR . e ur Vermeidung der pelbesteuerung 
a) die Vereinigten Staaten von Amerika den Nachlaß (die ‚oger Vertragsstaat bei der Anrechnung nach den Absätzen 2, 
Schenkung) eines Erblassers (Schenkers), der im Zeit- 3 und 4 in angemessener Weise 
punkt seines Todes oder der Schenkung Staatsangehöri- 
ger der Vereinigten Staaten von Amerika war, nach ihrem a) alle Steuern, die der andere Vertragsstaat auf eine frühere 
Recht besteuern; hierbei umfaßt der Ausdruck „Staatsan- vom Erblasser vorgenommene Schenkung von Vermögen 
gehöriger‘‘ auch ehemalige Staatsangehörige, die ihre erhoben hat, wenn das betreffende Vermögen zu dem im 
Staatsangehörigkeit unter anderem.hauptsächlich wegen erstgenannten Staat steuerpflichtigen Nachlaß gehört; 
der Umgehung von Steuern (hier auch der Einkommensteu- pp) alle vom anderen Vertragsstaat angerechneten Erbschaft- 
er) verloren haben, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn und Schenkungsteuern, die in bezug auf frühere Steuertat- 
Jahren nach dem Verlust; bestände gezahlt worden sind. 
b) die Bundesrepublik Deutschland einen Erben, Beschenk- Schwierigkeiten und Zweifel bei der Anwendung dieser Be- 
ten oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des TO- stimmung werden von den zuständigen Behörden nach Arti- 
des des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz kel 13 beseitigt. 
im Sinne des Artikels 4 in der Bundesrepublik Deutschland 
hatte, nach ihrem Recht besteuert. (6) Der nach diesem Artikel anzurechnende Betrag darf den 
n S . Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer eines Vertrags- 
Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4, die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses +aa4s nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das 
Artikels und Artikel 13 bleiben unberührt. nach diesem Artikel eine Anrechnung gewährt werden kann. 
(7) Ein Anspruch auf Steueranrechnung oder -erstattung 
(2) Erheben die Vereinigten Staaten von Amerika Steuern nach diesem Artikel kann innerhalb eines Jahres nach der 
aufgrund der Tatsache, daß der Erblasser oder Schenker dort endgültigen Festsetzung (durch Verwaltungsakt oder auf ge- 
seinen Wohnsitz hatte oder Staatsangehöriger der Vereinig- richtlichem Wege) und Zahlung der Steuer, für die eine An- 
ten Staaten von Amerika war, so wird die Doppelbesteuerung rechnung nach diesem Artikel beantragt. wird, geltend ge- 
wie folgt vermieden: macht werden, vorausgesetzt, daß die Festsetzung und Zah- 
a) Besteuert die Bundesrepublik Deutschland Vermögen auf- !ung innerhalb von zehn Jahren nach dem Tode des Erblassers 
grund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnen die Vereinigten Oder nach der Schenkung erfolgen. Die zuständigen Behörden 
Staaten auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer von Können die Zehn-Jahres-Frist in gegenseitigem Einvernehmen 
diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der in der Bundes- verlängern, wenn Umstände, die der Steuerpflichtige nicht zu 
republik Deutschland auf dieses Vermögen gezahlten Vertreten hat, die Festsetzung der dem Anspruch auf Anrech- 
Steuer an. nung oder Erstattung zugrundeliegenden Steuer innerhalb 
rn dieser Frist verhindern. Auf Erstattungen, die lediglich auf- 
b) War der Erblasser oder Schenker Staatsangehöriger der grund dieses Abkommens vorgenommen werden, werden kei- 
Vereinigten Staaten von Amerika und hatte er im Zeitpunkt pe Zinsen gezahlt. 
des Todes oder der Schenkung seinen: Wohnsitz in der 
Bundesrepublik Deutschland, so gewähren die Vereinigten Artikel 12 
Staaten von Amerika die Anrechnung der gezahlten deut- z 
schen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer T N NERn Ss (EStales) ve 
über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vermö- reuhandvermögen (Trusts) 
gen, das nicht aufgrund des Artikels 5, 6 oder 8 in den Ver- (1) Dieses Abkommen hindert keinen der beiden Vertrags- 
einigten Staaten. von Amerika besteuert werden kann. staaten, seine für die Anerkennung eines Steuertatbestands 
maßgebenden Bestimmungen auf Vermögensübertragungen 
an einen Nachlaß oder ein Treuhandvermögen oder aus einem 
(3) Erhebt die Bundesrepublik Deutschland Steuern auf- Nachlaß oder Treuhandvermögen anzuwenden. 
grund des Wohnsitzes des Erblassers, Schenkers, Erben, B8- (2) Lösen aufgrund von Unterschieden zwischen den Ge- 
schenkten oder Eden Begünstigten, so wird die Doppel- setzesvorschriften. der Vertragsstaaten Vermögensübertra- 
besteuerung wie folgt vermieden: gungen an einen Nachlaß oder ein Treuhandvermögen oder 
a) Besteuern die Vereinigten Staaten von Amerika Vermögen aus einem Nachlaß oder Treuhandvermögen eine Besteue- 
aufgrund des Artikels 5, 6 oder 8, so rechnet die Bundes- rung zu verschiedenen Zeitpunkten aus so können die zustän- 
republik Deutschland auf die nach ihrem Recht festgesetz- digen Behörden den Fall nach Artikel 13 erörtern, um Härten zu 
te Steuer von diesem Vermögen einen Betrag in Höhe der vermeiden, vorausgesetzt, daß der zeitliche Unterschied bei 
in den Vereinigten Staaten von Amerika auf dieses Vermö- der Besteuerung höchstens fünf Jahre beträgt. 
gen gezahlten Steuer an, (3) Führt eine Vermögensübertragung an einen Nachlaß 
b) Hatte der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz in den oder ein Treuhandvermögen nach dem deutschen Erbschaft- 
Vereinigten Staaten von Amerika und hatte der Erbe, Be- und Schenkungsteuerrecht zum Zeitpunkt der Übertragung 
schenkte oder sonstige Begünstigte im Zeitpunkt des To- nicht zu einer Besteuerung, so kann der Begünstigte aus dem 
des des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitzin Nachlaß oder Treuhandvermögen innerhalb von fünf Jahren 
der Bundesrepublik Deutschland, so gewährt die Bundes- nach der Übertragung verlangen; daß er zur deutschen Steuer 
republik Deutschland die Anrechnung der gezahlten ame- (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, 
rikanischen Steuer auf die nach ihrem Recht festgesetzte als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger 
Steuer über Buchstabe a hinaus für die Steuer von allem Vorgang stattgefunden. 
Vermögen, das nicht aufgrund des Artikels 5, 6 oder 8 in der 
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann. Artikel 13 
Verständigungsverfahren 
(4). Bei der Anrechnung durch die Bundesrepublik Deutsch- (1) Ist eine Person der Auffassung, daß die Maßnahmen 
land nach Absatz 3 werden auch die Steuern berücksichtigt eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu 
Rt
	        

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