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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 29.1979,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Blätter für Architektur und Kunsthandwerk
Publication:
Berlin: Verl. der Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 1914
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
Jahrgang 1 (1888)-Jahrgang 27 (1914)
ZDB-ID:
2862790-8 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1888
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Urban Studies:
Kws 405,3 Architektur: Architektur gattungsübergreifend
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-9123393
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre,Film,Music,Visual Arts
Building industry
Berlin Locations,Architecture,Urban Development,Housing

Issue

Title:
No. 4, 16. Juni 1888

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1958 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1954-1958
  • 10. Januar 1958
  • 1. Februar 1958
  • 20. Februar 1958
  • 25. Februar 1958
  • 6. März 1958
  • 17. April 1958
  • 2. Mai 1958
  • 29. Mai 1958
  • 5. Juni 1958
  • 8. Juli 1958
  • 13. August 1958
  • 25. August 1958
  • 30. September 1958
  • 11. Oktober 1958
  • 24. Oktober 1958
  • 20. November 1958
  • 27. November 1958
  • 2. Dezember 1958
  • 3. Dezember 1958
  • 5. Dezember 1958
  • 8. Dezember 1958
  • 9. Dezember 1958
  • 12. Dezember 1958
  • 15. Dezember 1958
  • 16. Dezember 1958

Full text

IV/19538 
Seite 142 ı 
Nr. 119 
62. Zum Schutze vor Fliegenbefall sind in der warmen‘ 68 Liegt die Kindertagesstätte in einem anderen Ver- 
Jahreszeit Küche, Nahrungsmittellagerräume und waltungsbezirk als das benachrichtigte Gesundheits- 
Aborte mit Fliegengazefenster zu versehen. Notfalls amt, so wird von diesem Gesundheitsamt das für die 
ist. der Fliegenbefall mit insektentötenden Mitteln zu Kindertagesstätte zuständige Gesundheitsamt in 
bekämpfen. Kenntnis gesetzt. 
63. Vor jeder Mahlzeit sollen sich die Kinder die Hände 69. In sinngemäßer Anwendung des $ 5 der genannten 
waschen. Durchführungsverordnung sind auch Kinder und Per- 
DE 4 sonal, bei denen festgestellt wird, daß sie Träger von 
64. EEE ist u a mit N eeneter N En Diphtheriebakterien sind, dem für die Kindertagesstätte- 
Mile AUS Bnier VELrWERCUNS SECIENTIET  AUSALZ- zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zur Anzeige 
m © Heer und nachzuspülen, Der Gebrauch verpflichtet ist der hinzugezogene Arzt oder, wenn 
von. Emaillegeschirr ist unzulässig. Beschädigtes Ge- kein Arzt hinzugezogen wird, die Leiterin der Kinder- 
schirr ist aus dem Betrieb zu nehmen. tagesstätte. 
5 Te en nn a hen 70. Außerdem sind die mit einem * bezeichneten ‚unter 
speziell für diesen Zweck vorgesehenen Milchkoch- Nr. 76 aufgeführten Krankheiten durch die Kinder- 
topf abgekocht wird. Die abgekochte Milch muß. am tagesstätte dem für sie zuständigen Gesundheitsamt 
gleichen Tage verbraucht und bis zu diesem Zeit- zu melden, 
punkt hygienisch einwandfrei aufbewahrt werden. In ; % rn 
Krippen muß die abgekochte Milch bis zur Ausgabe 71. Wenn das Gesundheitsamt erfährt, daß bei Kindern 
ausreichend gekühlt werden, wenn sie nicht unmittel- oder beim Personal einer Kindertagesstätte eine an- 
bar nach der Abkochung ausgegeben wird. Die Aus- zeigepflichtige Krankheit auftritt, so ist das Ge- 
gabe von pasteurisierter Milch, die in Flaschen mit sundheitsamt verpflichtet, die Ermittlungen im erfor- 
Schutzdeckeln abgefüllt ist, unterliegt keinen beson- derlichen Umfang. auch in der Kindertagesstätte 
deren Vorschriften. durchzuführen. 
535; Das Halten oder Mitbringen von Hunden, Wellen- 72. Erkrankte Kinder sind, soweit bei den in der Anlage 1 
sittichen oder Papageien soll aus seuchenhygienischen aufgeführten Krankheiten eine Fernhaltung vorge- 
Gründen nicht gestattet werden. Eine Ausnahme soll schrieben ist, sofort von den übrigen Kindern abzu- 
nur für das etwa in der Kindertagesstätte wohnende sondern. Ein Verkehr des abgesonderten Kindes mit 
Personal (z. B. Heizer, Hauswart) vorgesehen werden. den übrigen Kindern darf nicht stattfinden. Die mit 
In diesem Falle ist auf strenge Trennung zwischen seiner Betreuung beauftragte Person soll sich vom 
dem übrigen Personal und den Kindern einerseits und Umgang mit anderen Kindern möglichst fernhalten 
den Tieren andererseits zu achten. Aus der Küche sind und sich nach jeder Berührung des Kindes, insbeson- 
Haustiere fernzuhalten. dere mit seinen Ausscheidungen, gründlich die Hände 
desinfizieren. Sie darf das Isolierzimmer nur mit 
einem besonderen Schutzkittel bekleidet betreten. In 
C. Allgemeine Maßnahmen der Nähe der Tür des Isolierzimmers müssen ein 
zur Bekämpfung übertragbarer Waschbecken mit Desinfektionslösung und ein Hand- 
Krankheiten tuch bereitgestellt werden. Die mit der Betreuung des 
. ö . ‘ck % ; Kindes beauftragte Person ist verpflichtet, sich jedes- 
67. Die Anzeigepflicht ist in den $$ 2 bis 4 der ‚Verordnung mal vor dem Verlassen des Isolierzimmers den Schutz- 
zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom kittel jeh d die Hände in der Desinfektionslö 
1. Dezember 1938 (RGBl1I S.1721) und in den 88 2 IELELAUSZUZIENEN UNNA (IE FAN AT GET DES HIERUONA- 
N sung zu waschen. Andere Personen dürfen das Isolier- 
und 7 der Durchführungsverordnung. zum Seuchen- zimmer nicht betreten. Die Erziehungsberechtigten sind 
bekämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 26. März 1952 jebald tändi n dd Si d ist 4 S hnell 
(GVBl S. 208) geregelt. Danach hat jeder Arzt dem U Och ans a ner le Fr eetalte rt entfernen 
für die Wohnung des Kindes zuständigen Gesundheits- wie mög ch AUS COr: NEO TABESSLÄA LG ZU CR AOINEN. 
Zur Feststellung der Krankheit und zur baldigen Be- 
amt innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kennt- ; : ; . 
: fd Vordruck. Anzei : übertrarb. handlung ist den Erziehungsberechtigten dringend an- 
N KrADERSU u ne tolaendn  Kranfholten anzuseisch (bei heimzustellen, für das Kind ärztliche Hilfe in An- 
den mit * bezeichneten Krankheiten ist außerdem un Spruch zu nehmen. Dies gilt auch tür die nicht” der 
alt Er 17 ale z Anzeigepflicht unterworfenen übertragbaren Krank- 
verzüglich mündliche oder fernmündliche Voranzeige heiten, wie Grippe, Krätze, ansteckende Gelbsucht, 
zu erstatten): Masern, Mumps, eitrige Hautkrankheiten, Röteln, 
a) Jede Erkrankung, jeden Erkrankungsverdacht und Verlausung, Windpocken und Wurmkrankheiten. 
jeden Sterbefall an 
* Fleckfieber, 73. Personal, das an einer übertragbaren Krankheit er- 
Si : krankt oder dessen verdächtig ist, muß der Kinder- 
C übertragbarer Kinderlähmung, tagesstätte fernbleiben. Es ist verpflichtet, sich un- 
* bakterieller Lebensmittelvergiftung, verzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. 
Mikrosporie, 
* Paratyphus, 74. Der Ausschluß von Kindern oder Personal aus der 
Ruhr. * Kindertagesstätte wegen des Auftretens übertragbarer 
? Krankheiten, die Wiederzulassung zum Besuch der 
Tuberkulose, Kindertagesstätte und die Schließung und Wieder- 
* Typhus. eröffnung der Kindertagesstätte richten sich nach den 
b) Jede Erkrankung und jeden Sterbefall an Vorschriften des Schulseuchenerlasses 
Diphtherie, 75. Wird eine Kindertagesstätte wegen des Auftretens 
übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Krankheiten geschlossen, so darf das 
übertragbarer Genickstarre, Personal in anderen Kindertagesstätten nur nach Ge- 
Keuchhuster nehmigung des für die geschlossene Kindertagesstätte 
Scharlach ? zuständigen Gesundheitsamtes beschäftigt werden. 
7 Das Gesundheitsamt kann auch sonstige Schutzmaß- 
Wundstarrkrampf. nahmen, z.B. Aufnahmesperre, Verhaltungsmaßre- 
Jede Person, die ohne selbst erkrankt oder er- geln und Verkehrsbeschränkungen entsprechend den 
krankungsverdächtig zu sein, die Erreger der bak- geltenden gesetzlichen Vorschriften anordnen. Einzel- 
teriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, maßnahmen bei bestimmten übertragbaren Krank- 
der Ruhr oder des Typhus dauernd oder zeitweilig heiten richten sich nach den Bestimmungen des Ab- 
ausscheidet. schnitts D.
	        

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