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Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Issue1.1934 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Issue1.1934 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Other titles:
Stenographischer Verhandlungsbericht über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Publication:
Berlin: Magistrat, 1934 - 1938
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Dates of Publication:
Jahrgang 1934-Jahrgang 1938
ZDB-ID:
2861603-0 ZDB
Previous Title:
Stenographische Berichte über die Sitzungen des Stadtgemeindeausschusses und der ständigen, endgültig beschließenden Ausschüsse der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1934
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Urban Studies:
Kws 757 Verwaltungsorganisation: Allgemeines
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8493058
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 7:1934,2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 3, 25. Oktober 1934

Contents

Table of contents

  • Stenographische Verhandlungsberichte über die Beratungen mit den Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Issue1.1934 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Rednerliste
  • Nr. 1, 26. Juli 1934
  • Nr. 2, 27. September 1934
  • Nr. 3, 25. Oktober 1934
  • Nr. 4, 29. November 1934
  • Nr. 5, 20. Dezember 1934

Full text

20 
Sitzung am 25. Oktober 1934. 
sagt dabei: „Aus dieser Entwicklung der staatsrecht 
lichen Verhältnisse" — d. h. also aus der Entwicklung 
zum Einheitsstaat — „zu entnehmen, daß parallel zu 
der dargelegten Konzentration der gesamten Regie 
rungsgewalt in einer einzigen zentralen Stelle, näm 
lich in der Person des Führers, auch eine entsprechend 
starke Zentralisation der Verwaltung erforderlich 
und beabsichtigt sei, ist durchaus irrig. Gegenüber 
den in der Praxis weithin und immer wieder auf 
tretenden Wünschen und Verlangen, auch nur rein 
örtlich bedeutsame Verwaltungsfragen durch die 
Zentralstelle entscheiden zu lassen, muß mit aller Ent 
schiedenheit betont werden, daß dies durchaus nicht im 
Sinne des autoritären Führerstaates ist. Im Gegen 
teil widerspricht die in diesen Wünschen zum Ausdruck 
kommende Scheu vor der Verantwortung einem der 
wichtigsten Grundsätze des Führerstaates. Überdies 
kann die Unterschiedlichkeit der örtlichen Verhältnisse 
nur dann berücksichtigt, die lebendige Verbundenheit 
von Verwaltung und Volksleben nur dann gewahrt 
und damit eine volksfremde Bürokratisierung in der 
Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten nur dann 
vermieden werden, wenn die Verwaltung im Gegensatz 
zur Konzentration der Regierungsgewalt möglichst 
weitgehend dezentralisiert wird. Wie die Organisation 
der Verwaltung unter diesem Gesichtspunkte im ein 
zelnen durch das ganze Reich hin durchgeführt werden 
wird, ist zur Zeit noch eine offene Frage. Sie harrt 
ihrer Lösung im Rahmen der Fortführung der Reichs 
erneuerung, ebenso wie die weitere, überaus wichtige 
und schwierige Frage des Ausgleichs von Führer 
gedanken und Selbstverwaltung, wenn hierfür auch 
schon bedeutsame Anfänge zu verzeichnen sind." 
Also auch aus diesen Ausführungen des Staats 
sekretärs Lammers können wir entnehmen, wohin die 
Entwicklung geht. Die Entwicklung geht in der Kom 
munalverwaltung jedenfalls nicht zu einer Zentralisie 
rung, sondern im Gegenteil, die Entwicklung geht 
dahin, daß möglichst viel Befugnisse auf die Bezirke 
übertragen werden. 
Wir kommen zu demselben Ergebnis nicht nur 
aus einer Betrachtung der historischen Entwicklung, 
wie sie vor sich gegangen ist und wie sie voraussichtlich 
weiter vor sich gehen wird, sondern wir kommen zu 
demselben Ergebnis auch aus arbeitspsychologischen 
oder aus arbeitsökonomischen Gründen. Arbeitspsycho 
logisch muß das Streben dahin gehen, wie das ja die 
Begründung auch sagt, aber die Vorlage m. E. nicht 
durchführt, die Entschlußfreudigkeit der Bezirksbürger 
meister in möglichst weitem Umfange zu fördern und 
zu wahren. Das führt arbeitsökonomisch gleichzeitig zu 
einer erstrebenswerten Entlastung der Zentrale; denn 
es geht nicht an, daß die Zentrale möglichst viel an sich 
heranzieht und dadurch zu einer nicht nur unübersicht 
lichen, sondern auch schwerfällig arbeitenden Behörde 
wird, sondern es kommt darauf an, daß die Entschlüsse 
schnell gefaßt werden und schnell in die Tat umgesetzt 
werden können. Dafür besteht aber dann eine Gewähr 
nicht, wenn möglichst viel an die Zentrale heran 
gezogen wird und dann nicht mehr das unmittelbare 
Wort entscheidet, sondern schriftliche Berichte an dessen 
Stelle treten und nun der langsame Weg der Hinund- 
herschreibereien einsetzt. Wir haben ein klassisches Bei 
spiel dafür ja auch unter den heutigen Vorlagen in 
Nr. 114, wo es nicht möglich gewesen ist, innerhalb 
eines halben Jahres eine Einigung der verschiedenen 
sachbearbeitenden Stellen zu erzielen und eine erforder 
liche Zustimmung herbeizuführen. 
Wir kommen also aus allen diesen Gründen dazu: 
es muß nach Möglichkeit in der Unterinstanz entschieden 
werden, aber selbstverständlich muß dem ein Korrelat 
gegenüberstehen. Der Jdealzustand ist der, daß der 
Führer eines derart umfangreichen Organismus zwar 
die technische Möglichkeit hat, sich um alles zu kümmern, 
daß er aber möglichst viel an die unteren Instanzen 
abgibt und nur dann, wenn dort unten schief und 
schlecht gearbeitet wird, von der Möglichkeit des Ein 
greifens Gebrauch macht. Wir haben genau denselben 
Vorgang ja bei der besten Organisation, die wir über 
haupt besitzen, beim Heerwesen, wo auch nicht der 
Kommandierende General sich um jeden Quark 
kümmern kann, sondern wo dieser dazu seine Regi 
mentskommandeure hat, die Regimentskommandeure 
ihre Kompaniechefs haben, und wo nur die grundsätz 
lichen Fragen bis an das Generalkommando oder 
Armeeoberkommando herangetragen werden. So muß 
die Sache meines Erachtens auch hier gehandhabt 
werden. 
Weiter ist es nötig, die Abgrenzung so vorzu 
nehmen, daß sie nicht, wie es in dieser Vorlage hier 
der Fall ist, von einer Schwere, von Unübersichtlichkeit, 
man möchte fast sagen, von einem Mangel an System 
zeugt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich ohne 
weiteres, daß es logische Abgrenzungsmöglichkeiten 
gibt. Es ist selbstverständlich, daß die staatlichen Auf 
tragsgeschäfte in erster Linie Geschäfte der Zentrale 
sind mit der Möglichkeit, bei Fragen minderer Be 
deutung diese Sachen nach unten zu übertragen; dann 
werden sie dadurch übertragbare Gemeinschafts 
geschäfte. Auf der anderen Seite müssen aber grund 
sätzlich Geschäfte der Selbstverwaltung den Bezirken 
überlassen werden, soweit ihre Bedeutung nicht über 
den einzelnen Bezirk hinausgeht. Für die Fragen, die 
von ganz großer Bedeutung sind, bleibt ja dem Ober 
bürgermeister immer die Möglichkeit, die einzelnen 
Fragen an sich heranzuziehen und im Zweifelsfalle 
Materien für Sachen der Hauptverwaltung zu erklären. 
Die Einflußmöglichkeit aber ist über diese Möglichkeit 
hinaus noch dadurch gegeben, daß ja auch bei den 
bezirkseigenen Geschäften von der Zentrale aus die 
Richtlinien der Bearbeitung aufgestellt werden. 
Unter diesem Gesichtspunkt glaube ich, daß man 
ohne weiteres zu einer sehr leichten Gliederung der 
Abgrenzung zwischen Zentrale und Bezirken kommen 
kann, ohne daß man einen Katalog aufzustellen braucht, 
der wie der vorliegende natürlich niemals eine er 
schöpfende Regelung abgeben kann. Wählt man aber 
schon diesen Weg, dann ist es meiner Ansicht nach un 
möglich, daß man in Zweifelsfällen sagt: Solche 
Sachen, die nicht irgendwo anders erwähnt werden, 
find übertragbare Gemeinschaftsgeschäfte, — sondern 
dann muß man eben diese Unterscheidung machen und 
sagen: Im Zweifel sind Sachen der staatlichen Auf 
tragsangelegenheiten Sachen der Zentrale; im Zweifel 
sind aber Fragen der Selbstverwaltung, die keine über 
einen Einzelbezirk hinausgehende Bedeutung haben, 
bezirkseigene Angelegenheiten. 
Wenn man sich im einzelnen den Katalog der Vor 
läge ansieht, so ergibt sich daraus, daß durch diese 
Unsicherheit der begrifflichen Abgrenzung, die vielleicht 
mit der mangelnden Bestimmtheit in der Begriffs 
erläuterung des Gesetzes selbst erklärt werden kann, 
auch eine außerordentliche Unsicherheit in das System 
der Einzelabgrenzung getragen wird. Wenn man z. B. 
die Regelung des inneren Dienstbetriebes zu bezirks 
eigenen Sachen erklärt, aber dann unter § 2 Ziff. 2 die 
Personalangelegenheiten wieder ausschließlich zu 
Sachen der Hauptverwaltung macht mit der ausdrück 
lichen Erklärung, daß bezirkseigene Geschäfte über 
haupt bei der Personalverwaltung nicht vorhanden 
sind, so würden also selbst Urlaubserteilungen und 
solche Fragen Sachen der Hauptverwaltung werden, — 
ein unmittelbarer Widerspruch dazu, daß die Regelung 
des inneren Dienstbetriebes Sache der Bezirke ist, denn 
wer den inneren Dienstbetrieb dort regelt, der muß 
schnell eingreifen können, wenn Umbesetzungen in der 
Fachbearbeitung durch Urlaub, Krankheit oder ähnliches 
eintreten. Es müßte sonst in jedem Falle, in dem 
jemandem z. B. eine Tante stirbt und er deshalb auf 
Urlaub gehen will, erst einmal an die Zentrale berichtet
	        

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