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Infobox (Rights reserved) Ausgabe 2007,02/03 (Februar/März) (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis : Infobox (Rights reserved) Ausgabe 2007,02/03 (Februar/März) (Rights reserved)

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

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Geschichte der Berliner Theater / Weddigen, Otto (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1903
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10944006
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 6/10:1903
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Erschienen:
1903
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10944006
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 6/10:1903
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1965 (Public Domain)
  • 7. Januar 1965
  • 7. Januar 1965
  • 29. Januar 1965
  • 24. Februar 1965
  • 26. Februar 1965
  • 9. März 1965
  • 22. März 1965
  • 9. April 1965
  • 14. April 1965
  • 19. Mai 1965
  • 8. Juni 1965
  • 16. Juni 1965
  • 13. Juli 1965
  • 21. Juli 1965
  • 6. August 1965
  • 14. September 1965
  • 29. September 1965
  • 8. Oktober 1965
  • 27. Oktober 1965
  • 12. November 1965
  • 18. November 1965
  • 23. November 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 2. Dezember 1965
  • 22. Dezember 1965
  • 31. Dezember 1965

Volltext

tem |
Seite 228

Nr. 86

Anlage 2
Übersicht über die HEinnahme- und Ausgabe-ÖTUuppeN
 ve ..razun Of
Anlage 3
Eingliederungsplan nach Haushaltsstellen für die
Einnahme-Gruppe 8 und die Ausgabe-Gruppen 0,
4 und 8 We a 04a DO

Seite

Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten neben den Vorschriften
des Haushaltsrechts allgemein für die jährliche Aufstellung
 des Haushaltsplans von Berlin. Sie regeln
insbesondere die Aufstellung und Einreichung der Entwürfe
 für den ordentlichen Haushaltsplan und für bestimmte
 Anlagen zum Haushaltsplan sowie die Ausarbeitung
 und Einreichung von besonderen Unterlagen.
Die Entwürfe für den außerordentlichen Haushaltsplan‘
 und für bestimmte Anlagen zum Haushaltsplan
werden unmittelbar .in der Senatsverwaltung für Finanzen
 aufgestellt.
(2) Auf die Wirtschaftspläne der Anstalten und Hilfsbetriebe
 mit kaufmännischer Buchführung (Anlage 3
zum Haushaltsplan, Teil A) finden diese Richtlinien
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
Besonderheiten des kaufmännischen Rechnungswesens
etwas anderes ergibt; die Einzelheiten regelt die
Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen mit
den anderen zuständigen Senatsverwaltungen. Die Aufstellung
 der Entwürfe für die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe (Anlage3 zum Haushaltsplan, Teil B)
regelt die Senatsverwaltung für Finanzen im Einvernehmen
 mit den anderen zuständigen Senatsverwaltungen
 in Anlehnung an diese Richtlinien besonders.
(3) Wegen der Besonderheiten, die bei der Aufstellung
des Haushaltsplans für ein bestimmtes Rechnungsjahr
zu berücksichtigen sind, werden jeweils bis Ende September
 des zweiten vorhergehenden Rechnungsjahres
ergänzende Verwaltungsvorschriften (Besondere Haushaltsrichtlinien)
 erlassen.

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EA N

»

Unterteilung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan gliedert sich in den ordentlichen
und den außerordentlichen Haushaltsplan, der ordentliche
 Haushaltsplan in den Haushaltsteil Bezirke und
den Haushaltsteil Hauptverwaltung. Der Haushaltsteil
Bezirke stellt die Zusammenfassung der einzelnen Bezirkshaushaltspläne
 dar.
(2) Der Haushaltsteil Bezirke und die einzelnen Bezirkshaushaltspläne,
 der Haushaltsteil Hauptverwaltung
 und der außerordentliche Haushaltsplan gliedern
sich in HKEinzelpläne, (Haushalts-) Abschnitte und
(Haushalts-) Unterabschnitte. Dabei ist‘ der Unterabschnitt
 die tragende Gliederungseinheit.
(3) In der Systematik des Haushaltsplans werden die
Gliederungseinheiten des Haushaltsteils Bezirke und
der Bezirkshaushaltspläne mit „A‘“, des Haushaltsteils
 Hauptverwaltung mit „B‘“ und des außerordentlichen
 Haushaltsplans mit „C‘ bezeichnet. Die Einzelpläne
 werden mit einer einziffrigen, die Abschnitte mit
ainer zweiziffrigen und die Unterabschnitte mit einer
vierziffrigen Nummer gekennzeichnet.
Inhalt und Abgrenzung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan muß alle Einnahmen und Ausgaben
 Berlins enthalten (Artikel 73 Abs.1 VvB und
$ 8 Abs. 1 GemHVO). Ausnahmen sind nur auf Grund
von Rechtsvorschriften möglich.

N

(2) Nicht in den Haushaltsplan gehören auf Grund von
Vorschriften des Haushaltsrechts. die Einnahmen und
Ausgaben
a) für bestimmte Vermögensgeschäfte ($ 1 Abs.
GemHVO),
der Eigenbetriebe ($ 10 Abs.2 GemHVO und $$ 2
Abs. 2 und 16 EigG; besondere Wirtschaftspläne in
der Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil B).
Außerdem gehören die Einnahmen und Ausgaben nicht
in den Haushaltsplan, die nach besonderen Vorschriften
des Haushaltsgesetzes außerhalb des Haushaltsplans
nachgewiesen werden; das sind die Einnahmen und
Ausgaben
a) für Grundstücksgeschäfte der Liegenschaftsverwaltung
 (besonderer Bewirtschaftungsplan als Anhang
 zum Unterabschnitt B 95 00),
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer
Buchführung (besondere Wirtschaftspläne in der
Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil A),
in DM-Ost (besonderer Nachweis als Anlage 6 zum
Haushaltsplan),
für das Notstandsprogramm (besonderer Nachweis
als Anlage 7 zum Haushaltsplan).
Die Wirtschaftspläne der. Eigenbetriebe stehen in
keinem inneren Zusammenhang zum Haushaltsplan
und unterliegen nicht dem Haushaltsrecht, sondern dem
gigenbetriebsrecht. Die übrigen aufgeführten Pläne
werden dagegen nur aus haushaltstechnischen Gründen
 außerhalb des Haushaltsplans geführt; sie vertreten
 grundsätzlich die Stelle von Haushaltsunterabschnitten
 und unterliegen den entsprechend anzuwendenden
 Vorschriften des Haushaltsrechts.
(3) In den Haushaltsplan gehören über die HEinnahmen
 und Ausgaben Berlins hinaus die Einnahmen
und Ausgaben der Hochschulen (Pädagogische Hochschule,
 Hochschule für bildende Künste, Hochschule für
Musik), weil die Gesetze über die Hochschulen trotz
ihrer Rechtsstellung als Anstalten des Öffentlichen
Rechts ausdrücklich eine Haushaltsführung im Rahmen
 des Haushaltsplans von Berlin vorsehen.
(4) Die Einnahmen und Ausgaben anderer juristischer
Personen (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen)
des öffentlichen Rechts gehören nicht in den Haushaltsplan
 von Berlin. Ihr Haushaltswesen ist allgemein
durch das Beiträge-Gesetz vom 24. März 1934 (RGBIl.I
5.235) in der dem jetzigen Rechtszustand entsprechenden
 Fassung geregelt, soweit nicht. im Einzelfall
durch gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt
wird, Dabei bezieht sich die Verweisung in 8 6 des Beiträge-Gesetzes
 für Berlin nicht auf die Reichshaushaltsordnung,
 sondern auf das Haushaltsrecht des
Landes Berlin. Nach 8 2 des Gesetzes hat jede juristische
 Person des öffentlichen Rechts einen eigenen
Haushaltsplan aufzustellen; er ist nach $ 4 Abs. 1
spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres,
 also bis zum 30. November, der zuständigen
Senatsverwaltung zur Genehmigung und der Senatsverwaltung
 für Finanzen einzureichen. Haushaltspläne
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
einen Zuschuß aus dem Haushaltsplan von Berlin erhalten,
 können zur Erläuterung des Ansatzes für den
Zuschuß dem jeweiligen Haushaltsunterabschnitt nachrichtlich
 beigefügt werden; ein Entwurf ist bereits zusammen
 mit den Entwürfen für den Haushaltsplan von
Berlin der Senatsverwaltung für Finanzen einzureichen.
Aufstellung des Haushaltsplans nach den bisherigen
Grundsätzen
(1) Die Entwürfe für den Haushaltsplan sind inhaltlich
 auf der Grundlage des Haushaltsplans für das
vorhergehende Rechnungsjahr aufzustellen, soweit die
Besonderen Haushaltsrichtlinien keine Änderungen vorsehen
 oder sich nicht aus neuen Vorschriften und Regelungen
 oder aus der Natur der Sache zwingend etwas
anderes ergibt. Das bedeutet besonders, daß regelmäßig
keine Änderungen im Aufbau der Unterabschnitte, in
der feststehenden Berechnungsweise für bestimmte
Ansätze und in der Fassung bestimmter einheitlicher

1}
            

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