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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1902
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12263777
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:188.1902
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Berlin

Kapitel

Titel:
Königliches Haus

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 27.1977,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1977,43 Nr. 43, 30. Juni 1977
  • Ausgabe 1977 Nr. 44, 1. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,45 Nr. 45, 8. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,46 Nr. 46, 13. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,47 Nr. 47, 15. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,48 Nr. 48, 22. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,49 Nr. 49, 27. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,50 Nr. 50, 29. Juli 1977
  • Ausgabe 1977,51 Nr. 51, 5. August 1977
  • Ausgabe 1977,52 Nr. 52, 11. August 1977
  • Ausgabe 1977,53 Nr. 53, 12. August 1977
  • Ausgabe 1977,54 Nr. 54, 18. August 1977
  • Ausgabe 1977,55 Nr. 55, 19. August 1977
  • Ausgabe 1977,56 Nr. 56, 26. August 1977
  • Ausgabe 1977,57 Nr. 57, 1. September 1977
  • Ausgabe 1977,58 Nr. 58, 2. September 1977
  • Ausgabe 1977,59 Nr. 59, 7. September 1977
  • Ausgabe 1977,60 Nr. 60, 9. September 1977
  • Ausgabe 1977,61 Nr. 61, 15. September 1977
  • Ausgabe 1977,62 Nr. 62, 16. September 1977
  • Ausgabe 1977,63 Nr. 63, 23. September 1977
  • Ausgabe 1977,64 Nr. 64, 28. September 1977
  • Ausgabe 1977,65 Nr. 65, 30. September 1977
  • Ausgabe 1977,66 Nr. 66, 5. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,67 Nr. 67, 7. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,68 Nr. 68, 14. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,69 Nr. 69, 19. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,70 Nr. 70, 21. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,71 Nr. 71, 26. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,72 Nr. 72, 28. Oktober 1977
  • Ausgabe 1977,73 Nr. 73, 2. November 1977
  • Ausgabe 1977,74 Nr. 74, 4. November 1977
  • Ausgabe 1977,75 Nr. 75, 11. November 1977
  • Ausgabe 1977,76 Nr. 76, 18. November 1977
  • Ausgabe 1977,77 Nr. 77, 23. November 1977
  • Ausgabe 1977,78 Nr. 78, 25. November 1977
  • Ausgabe 1977,79 Nr. 79, 2. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,80 Nr. 80, 9. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,81 Nr. 81, 16. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,82 Nr. 82, 21. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,83 Nr. 83, 22. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,84 Nr. 84, 23. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,85 Nr. 85, 29. Dezember 1977
  • Ausgabe 1977,86 Nr. 86, 30. Dezember 1977

Volltext

1388 Steuer- und Zollblatt für Berlin 27. Jahrgang Nr. 66 5. Oktober 1977 
tion betreffender Fehler im Rahmen der Einkommensbe- lung eingetretene. Gewinnerhöhung in Höhe des Zufüh- 
steuerung zu einer Bilanzberichtigung führt. rungshetrages des Jahres 1961 auch auf den Gewerbeer- 
n 8 trag auswirken müssen, Dem stehe nicht entgegen, daß 
GEWSIG$ TE ESIC STARS: der GEWE DESICUETMEBTESCHEIT 1961 besiumis kräftig sei; 
(BStBl. 1977 II S. 472) denn die Pensionsrückstellung sei aufzulösen gewesen, 
Streitig ist im Rahmen der Festsetzung des einheitli- weil der Bilanzansatz zum .31. Dezember 1965 unrichtig 
chen Gewerbesteuermeßbetrages für 1966 und 1967, ob gewesen sei. Davon ‚seien die Beteiligten auch im Rah- 
die Auflösung von zu Unrecht für Gesellschafter einer men der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der 
Personengesellschaift gebildeten Pensionsrückstellungen Rückstellung übereinstimmend ausgegangen. Das FA sei 
sich insoweit auf die Gewerbesteuer auswirken darf, als nach dem..für Veranlagungsteuern geltenden Abschnitts- 
die Rückstellungen in einem früheren Jahr bei der Er- prinzip berechtigt und verpflichtet gewesen, bei der 
mittlung des gewerblichen Gewinns versehentlich entge- Veranlagung der. Streitjahre den in der Bilanz auf. den 
gen $7 GewStG gewinnmindernd berücksichtigt. worden 31.Dezember 1965 enthaltenen Fehler zu berichtigen. 
sind. Auch der Einwand: der Klägerin, die: Gewerbesteuer 1961 
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wies sei verjährt, greife nicht durch, da die aus der Auflö- 
seit' dem Jahr 1956 für ihre Gesellschafter — zwei Brü- sung der Pensionsrückstellung sich ergebenden Steuer- 
der und deren Söhne — Pensionsrückstellungen’ aus. Bei ansprüche. solche der Jahre 1966 und 1967 und nicht des 
der Ermittlung des Gewerbeertrages rechnete die Kläge- Jahres 1961. seien, 
rin die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstel- 
lung jeweils dem gewerblichen Gewinn wieder zu. Die Mit der Revision rügt die Klägerin falsche Anwendung 
Erhöhung des gewerblichen Gewinns unterblieb jedoch materiellen Rechts. Sie trägt im wesentlichen vor: * 
im Jahre 1961. Der Beklagte und Revisionsbeklagte. (FA) Das FA.hätte die nur ein einziges‘ Mal. und zwar in 
folgte der Steuererklärung und legte demgemäß bei der der Gewerbesteuererklärung für 1961, versehentlich 
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetra- nicht vorgenommene Hinzurechnung des Zuführungsbe- 
ges für 1961 einen um die Zuführung zur Pensionsrück- trages zur Pensionsrückstellung leicht erkennen können, 
stellung in Höhe von 46895 DM geminderten gewerbli- da eine Berechnung der Rückstellungsbeträge gesondert 
chen Gewinn zugrunde. beigefügt gewesen sei. Mit dem Jahr 1968 sei die Ver- 
Im Anschluß an eine im Jahre 1970 durchgeführte Be- jährungsfrist für die Gewerbesteuer 1961 abgelaufen, 
triebsprüfung sah das FA die Bildung der Pensionsrück- Deshalb dürfe der bei der Veranlagung des Jahres 1961 
stellung als einkommensteuerrechtlich unzulässig an, da begangene Fehler nicht unter Umgehung der Verjährung 
es sich bei der Klägerin um eine Familiengesellschaft im Wege der Bilanzberichtigung in den Streitjahren kor- 
handle, Die Klägerin stimmte der Auflösung der Pensions- rigiert werden. Die vom FG für berechtigt gehaltene Bi- 
rückstellung im Hinblick auf das Urteil des BFH vom Janzberichtigung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei 
16. Februar 1967 IV R 62/66 (BFHE 87, 531, BStBIIII 1967, bei der Betriebsprüfung von ihr, der Klägerin, angezwei- 
222)% zu. Die Pensionsrückstellung in Höhe von 112271 felt worden, daß es sich bei ihr um eine Familiengesell- 
DM wurde in Anlehnung an den in bezug auf das Urteil schaft‘ handle. Sie habe sich jedoch gegen die, gemessen 
IV R 62/66 ergangenen koordinierten Ländererlaß vom an der in dem koordinierten Ländererlaß vom. 3. Juli 
3. Juli 1967 (BStBIlI 1967,217)%in den Jahren 1966 bis 1967 getroffenen Regelung, lediglich vorgezogene Auflö- 
1968 mit je 37423 DM für Einkommensteuerzwecke ge- sung der Pensionsrückstellung in den Jahren 1966 bis 
winnerhöhend auigelöst. Bei dem iür Zwecke der Ge- 1968 nicht gewehrt, weil sie in ihr keine ins Gewicht fal- 
werbesteuer ermittelten Gewinn nahm das FA diese Ge- lende Benachteiligung gesehen habe. Keineswegs dürfe 
winnerhöhung insoweit nicht vor, als die Zuführungsbe- daraus. entnommen werden, sie, die Klägerin, habe damit 
träge in den Jahren der Bildung der Rückstellung den anerkannt, daß es sich bei der „Pensionsrücks!ellung für 
gewerblichen Gewinn nicht gemindert hatten. Für das Gesellschafter-Geschäftsführer“ um einen unrichtigen Bi- 
Jahr 1961 setzte es dagegen den im Rahmen der Gewer- lanzansatz gehandelt habe, der zu berichtigen gewesen 
besteuermeßbetragsfestsetzung seinerzeit  gewinnmin- sei. 
dernd berücksichtigten Betrag von 46895 DM nunmehr Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG 
gewinnerhöhend an und verteilte ihn entsprechend der abzuändern und den Gewerbesteuermeßbetrag für 1966 
Behandlung bei der Einkommensteuer mit 37 423 DM auf auf 14038 DM und den Gewerbesteuermeßbetrag. für 
das Jahr 1966 und mit 9472 DM auf das Jahr 1967. Das 1967 auf 9318 DM herabzusetzen. 
FA erließ für 1966 einen nach $222 Abs.1 Nr.1 AO be- i Se er ns 
richtigten und für 1967 einen nach $ 225 AO endgültigen ‚Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zu- 
Gewerbesteuermeßbescheid. rückzuweisen,. 
Mit der Sprungklage wandte sich die Klägerin gegen Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das FA 
die aus Anlaß der Auflösung der Pensionsrückstellung die Auflösungsbeträge der Pensionsrückstellung bei der 
für die Streitjahre vorgenommene Erhöhung des Gewer- Ermittlung des dem Gewerbeertrag zugrunde gelegten 
beertrages. gewerblichen Gewinns insoweit gewinnerhöhend berück- 
Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung en En Dar Bar 
seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Bei dem nach behandelt worden war. Sr gEWIHIDSEN 
$7 GewStG in entsprechender Anwendung der Vor- " 
schriften des ESiG zu ermittelnden Gewerbeertrag gebö- 1. a) Für die Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Ge- 
ten die Besonderheiten des Gewerbesteuerrechts, die sich werbebetrieb, der bei der Berechnung des Gewerbeer- 
bei der Auflösung einer Pensionsrückstellung ergebende trags zugrunde zu legen ist, selbständig ermittelt (ge- 
Gewinnerhöhung außer Betracht zu lassen, wenn und so- werblicher Gewinn). Dabei sind, soweit sich nicht aus 
weit sich die Zuführung zu der Rückstellung bei der Ge- dem EStG, dem GewStG oder dem Wesen der Gewerbe- 
werbesteuer infolge Zurechnung bei der Ermittlung des steuer Abweichungen ergeben, die einkommensteuer- 
Gewerbeertrags nicht ausgewirkt hätte. Andernfalls er- rechtlichen Vorschriften anzuwenden ($7 GewStG, vgl. 
gäbe sich eine nochmalige gewerbesteuerliche Erfassung insoweit auch BFH-Urteil vom 11.Dezember 1956 
des Gewinns in Höhe der Auflösungsbeträge. Da der Ge- 1194/56 U, BFHE 64, 275, BStBl 1111957,105%). Bei der für 
werbeertrag des Jahres 1961 jedoch in Höhe des Zufüh- Zwecke der Gewerbesteuer vorzunehmenden Gewinner- 
rungsbetrages von 46895 DM gemindert gewesen sei, mittlung durch Vermögensvergleich nach $ 5 Abs. 1 EStG 
habe sich die durch die Auflösung der Pensionsrückstel- in Verbindung mit 8 4 Abs. 1 Satz 1 EStG kann daher der 
» StZBL. Bin. 1967 8. 696 BR in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn nur nach 
StZBI. Bin. 8. 694 a TOR 4) StZBl. Bin. 1957 S. 813
	        

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