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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1899
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12300963
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:185.1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Index

Titel:
Register der Namen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Volltext

VI/1966 
Seite 32 
Nr. 1 
zuwenden sind. In diesem Falle finden auf diese 
Wohnungen und Wohnräume die in der Rechtsver- 
ordnung bezeichneten Vorschriften des vorliegenden 
Gesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sonst nur 
auf Wohnraum anwendbar sind, für den die öffent- 
lichen Mittel nach dem 31, Dezember 1956 bewilligt 
worden sind oder bewilligt werden. 
8 109 
Überleitungsvorschriften 
für öffentlich geförderte Eigenheime, 
Kleinsiedlungen, Kaufeigenheime 
und Eigentumswohnungen 
(1) Offentlich geförderte Eigenheime, Kleinsied- 
lungen und Kaufeigenheime, auf die die Vorschrif- 
ten des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden 
sind, sind auf Antrag als Familienheime anzu- 
erkennen, wenn sie den in $ 7 des vorliegenden 
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen entsprechen. 
Offentlich geförderte Eigentumswohnungen, auf die 
die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes 
anzuwenden sind, sind auf Antrag als eigengenutzte 
Eigentumswohnungen anzuerkennen, wenn sie den 
in $ 12 Abs.1 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen 
entsprechen, Die Anerkennung erfolgt durch die 
Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs- 
wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. 
Anträge nach den Sätzen 1 und 2 können nur bis 
zum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist 
ist eine Ausschlußfrist. 
(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigen- 
genutzten Eigentumswohnungen darf von der An- 
erkennung ab eine Erhöhung des Zinssatzes, der für 
das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- 
liche Baudarlehen bestimmt worden ist, oder eine 
Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen 
nicht gefordert werden; eine Erhöhung der Tilgung 
darf, abgesehen von der Erhöhung um den Betrag 
ersparter Zinsen, vor Ablauf der Zeit nicht gefordert 
werden, die für .eine planmäßige Tilgung erst- 
stelliger Finanzierungsmittel bei einem Tilgungssatz 
von 1 vom Hundert üblich ist. 
(3) Auf anerkannte Familienheime finden die 
Vorschriften des $ 78, auf anerkannte eigengenutzte 
Eigentumswohnungen die Vorschriften des $ 79 
über Rechtsansprüche auf Zuteilung Anwendung. 
(4) Auf öffentlich geförderte Eigenheime, Eigen- 
Siedlungen und eigengenutzte Eigentumswohnun- 
gen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig ge- 
worden sind und auf die dieses Gesetz nach $ 4 nicht 
anzuwenden ist, finden die Vorschriften der $8$ 69 
und 70 über die Ablösung des öffentlichen Bau- 
darlehens und über die Tragung des Ausfalles ent- 
sprechende Anwendung, soweit Ablösungen nach 
dem 31. August 1965 erfolgen. 
(5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Ge- 
nossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit 
öffentlichen Mitteln gefördert worden sind und auf 
die dieses Gesetz nach $ 4 nicht anzuwenden ist, 
finden die Vorschriften des $ 64 Abs. 5 Satz 2 ent- 
sprechende Anwendung, soweit Veräußerungen 
nach dem 31, August 1965 erfolgen. 
$ 110 
Überleitungsvorschriften 
für die Grundsteuervergünstigung 
(1) Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigen- 
heime, die nach dem 31. Juli 1953 und bis‘ zum 
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind und bei 
denen die in $ 7 Abs.2 Buchstabe b des Ersten 
Wohnungsbaugesetzes bestimmten Voraussetzun- 
gen nicht vorliegen, sind auf Antrag nach den 
Vorschriften der 88 82 und 83 des vorliegenden Ge- 
setzes als steuerbegünstigte Wohnungen anzu- 
erkennen, wenn die in $ 82 in Verbindung mit $ 7 
bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der 
Bezugsfertigkeit vorgelegen haben. 
(2) Für Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kauf- 
eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt 
anerkannt sind, ist die Grundsteuervergünstigung 
auf Antrag nach den Vorschriften der 88 92 bis 94 
des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von zehn 
Jahren vom 1. Januar des Jahres an zu gewähren, 
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die An- 
erkennung als steuerbegünstigte Wohnung ausge- 
sprochen worden ist. 
(3) Ist für Wohnheime, die bis zum 30. Juni 1956 
bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuerver- 
günstigung bisher noch nicht gewährt worden, so 
ist sie auf Antrag nach den Vorschriften der 88 92 
bis 94 des vorliegenden Gesetzes auf die Dauer von 
zehn Jahren vom 1.Januar des Jahres an zu ge- 
währen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der 
Antrag gestellt worden ist. 
(4) Für Wohnungen und Wohnräume, auf die die 
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes an- 
zuwenden sind und die nach $ 7 des Ersten Woh- 
nungsbaugesetzes begünstigt sind, ist auf Antrag 
der Steuermeßbetrag für die Erhebung der Grund- 
steuer nach den Vorschriften. des $ 92 des vor- 
liegenden Gesetzes neu zu veranlagen, wenn der 
für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks 
rechtskräftig festgesetzte Steuermeßbetrag höher 
ist als der Steuermeßbetrag, der sich nach $ 92 er- 
gibt. Die Grundsteuervergünstigung auf Grund des 
neu veranlagten Steuermeßbetrages gilt mit Wir- 
kung vom Beginn des der Antragstellung folgenden 
Rechnungsjahres an für den noch nicht abgelaufenen 
Teil des Zeitraumes von zehn Jahren. 
(5) Auf Eigenheime, Kleinsiedlungen und. Kauf- 
eigenheime, die nach Absatz 1 als steuerbegünstigt 
anerkannt sind, finden die Vorschriften des $ 85 des 
vorliegenden Gesetzes mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß die in $ 85 Abs. 2 bezeichnete Jahresfrist 
von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem 
der Mieter Kenntnis von der Anerkennung erlangt 
hat. Der Vermieter hat dem Mieter unverzüglich 
die Anerkennung mitzuteilen und ihn auf die Vor- 
schriften des 8 85 hinzuweisen. 
(6) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3 kön- 
nen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden; 
diese Frist ist eine Ausschlußfrist., 
8 111 
(überholt)
	        

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