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Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde Berlin-Weißensee (Public Domain) Ausgabe 2.1905/1909 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde Berlin-Weißensee (Public Domain) Ausgabe 2.1905/1909 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Adreß-Kalender für die königl. Haupt- und Residenzstädte Berlin und Potsdam, sowie Charlottenburg : auf das Jahr ...
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Erscheinungsverlauf:
105 (1819)-200 (1914)
ZDB-ID:
2846413-8 ZDB
Frühere Titel:
Adreß-Kalender der Königlichen Hofstaaten der Obersten Staats-Behörden und der Provincial- und deren Unter-Behörden in den Königlich Preußischen Haupt- und Residenz-Städten Berlin und Potsdam für das Jahr ...
Spätere Titel:
Adreßkalender für die Königlichen Residenzstädte Berlin, Potsdam, Charlottenburg und die Städte Berlin-Schöneberg, -Wilmersdorf, -Lichtenberg, Neukölln sowie für die Gemeinde Berlin-Dahlem
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1896
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2016
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12142992
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 142:182.1896
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Adresskalender (1818-1918)

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Berlin

Kapitel

Titel:
Oberste Staats-Behörden und die von ihnen ressortirenden Verwaltungen

Schnellzugriff

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  • Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Gemeinde Berlin-Weißensee (Public Domain)
  • Ausgabe 2.1905/1909 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • [Nachruf]
  • I. Organisation und allgemeine Verwaltung
  • II. Gemeindegebiet und Bevölkerung
  • III. Grundbesitz der Gemeinde und Fürsorge für Grundbesitz und Straßen
  • IV. Unterricht und Bildung
  • V. Religionsverbände
  • VI. Arbeiterversicherungswesen
  • VII. Soziale Fürsorge der Gemeinde
  • VIII. Gemeinde-Armenpflege
  • IX. Oeffentliche Gesundheitspflege
  • X. Rechtspflege, Polizei- und Militärangelegenheiten
  • XI. Handel und Gewerbe
  • XII. Verkehrswesen
  • XIII. Steuerwesen und Finanzen
  • Anhang

Volltext

288 
6. Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen eine 
Quittung auszustellen. Die eingelösten Pfandscheine hat der Pfandleiher 
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. 
7. Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer ortspolizei- 
lich beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die betreffenden einzelnen Pfänder nach 
den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe des Tages der Verpfändung und der 
Fälligkeit der Forderung sowie des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen 
auszuführen sind. 
8. Der Ortspolizeibehörde bleibt es vorbehalten, jederzeit Revisionen des 
gesamten Geschäftsbetriebes der Pfandleiher vorzunehmen. 
9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht 
noch allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe eintritt, gemäß 8 360 
Nr. 12 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft 
bestraft. 
Berlin, den 16. Juli 1881. 
Der Minister des Innern. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 38 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Bekannt 
machung des Reichskanzlers vom 26. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 871) werden hiermit -im 
Anschluß an das Gesetz, betr. das Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881 (Gesetz 
sammlung S. 265) in der Fassung des Artikels 41 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (Gesetzsammlung S. 177) und an 
die Bekanntmachungen des Ministers des Innern, betreffend den Geschäftsbetrieb 
der Pfandleiher, vom 16. Juli 1881 (Min.-Bl. 
169 und vom 11. Juli 1902. 
Min.-Bl. S. 135) über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über' 
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende Vorschriften erlassen. 
1. Neue Sachen, die nicht zu den Gebrauchsgegenständen des Verpfänders gehören. 
dürfen nur auf Grund einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde als Pfand- 
stücke angenommen werden. 
2. Zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung ist der Ortspolizeibehörde vom 
Verpfänder oder vom Pfandleiher ein Verzeichnis der zu verpfändenden neuen 
Sachen einzureichen. Die Ausstellung erfolgt durch Aufdrückung des Amts 
siegels auf das dem Antragsteller zurückzugebende Verzeichnis. 
3. Die Besäseinigung ist auszustellen von der Ortspolizeibehörde des Wohnortes 
oder des Ortes der gewerblichen Niederlassung des Verpfänders und, wenn der 
Pfandleiher sein Gewerbe an einem anderen als den genannten beiden Orten 
betreibt, außerdem auch von der Ortspolizeibehörde des Ortes der gewerblichen 
Niederlassung des Pfandleihers. Hat der Verpfänder in Preußen keinen Wohn 
sitz und keine gewerbliche Niederlassung, so genügt die Bescheinigung der letzt 
genannten Ortspolizeibehörde.
	        

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